LSV-Sportforum

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ARAG SPORTVERSICHERUNG INFORMIERT:

URHEBERRECHT VERSTEHEN: SO SCHÜTZEN SICH VEREINE UND VERBÄNDE VOR TEUREN FEHLERN

„Copy and Paste“ kann teuer werden

Fälle von Urheberrechtsverletzungen aus unserer Praxis

Nach zehn Jahren aufgespürt Ein Verein hatte 2016 durch die eigene ehrenamtliche Vereinsadministration ein fremdes Lichtbild auf seiner Website eingestellt. Dank der Unterstützung der KI ließ sich das Bild jetzt leicht finden. Eine Lizenz oder die Erlaubnis zur Verwendung des Fotos hatte der Verein nicht erworben oder eingeholt. Der Urheber des Fotos forderte aus diesem Grund den Verein zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro auf. Die ARAG prüfte in diesem Rahmen die Berechtigung der gegenüber dem Verein erhobenen Schadensersatzansprüche und half dem Verein, sich mit dem Urheber auf die Zahlung von 900 Euro zu einigen. Die ARAG erstattete dem Verein den Betrag. Warum „Ferien“ teuer werden können Ein Sportverein veröffentlichte auf seiner Homepage kurz vor Beginn der Schulferien ein Bild mit dem Schriftzug „Ferien“ – leider ohne die Zustimmung des Urhebers! Der Webmaster des Vereins wusste nicht, dass das Bild urheber rechtlich geschützt war, und dass er es nicht hätte verwenden dürfen, ohne vorher den Urheber zu fragen.

Die ungefragte Nutzung von Fotos in sozialen Medien, auf der Website oder in Papierform auf Grußkarten wird für Vereine und Verbände immer riskanter. KI-unterstützt gehen die Urheberinnen und Urheber im Web auf die sogenannte Rückwärtssuche, um – zu Recht – ihre Schöpfungen zu finden, die Fremde ohne Erlaubnis, Lizenz oder Bezahlung verwendet haben. „Copy and paste“ ist zwar schnell und einfach gemacht, birgt aber große Gefahren. Und nicht alle Urheberinnen und Urheber sind begeistert, wenn ihre Werke kostenlos genutzt und weiterverbreitet werden. Nutzen Sie geschützte Werke ohne Lizenz auf Ihrer Web seite oder in sozialen Medien, riskieren Sie sowohl zivil rechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen. Typischer weise fordern Urheberinnen und Urheber neben der Beseitigung der Rechtsverletzung auch Schadensersatz. Nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes kann zudem eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden, wenn die Geschädigten Anzeige erstatten. Strafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

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SPORTFORUM NR. 227 | MÄRZ 2026

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