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Am 24. Dezember 2016 ist das
4. Gesetz zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften
(4. Arzneimittelrechtsänderungsge-
setz) in Kraft getreten (Bundesge-
setzblatt 2016 I, S. 3048). Inhaltlich
sind zu dem Gesetz insbesondere
das Verbot der reinen Online-Ver-
schreibung von Arzneimitteln (§ 48
AMG) sowie die Erweiterung des
Katalogs pharmazeutischer Tätigkei-
ten (§ 2 ApBetrO) hervorzuheben.
Zur Verbesserung des Patientenschutzes
ist nun im Arzneimittelgesetz geregelt,
dass eine Abgabe von verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich
nicht erfolgen darf, wenn die Verschrei-
bung offenkundig nicht nach einem di-
rekten Arzt-Patientenkontakt ausgestellt
wurde, die Patienten den verschreibenden
Arzt also gar nicht gesehen haben.
Dies ist zum Beispiel bei einer Online-
Beratung der Fall, wie sie britische Ärzte
auf der Online-Plattform Dr. Ed anbieten.
Lediglich Folgerezepte dürfen in Einzelfäl-
len ohne Arztkontakt abgegeben werden.
Darüber hinaus wird in der Bun-
desapothekerordnung (§ 2 Abs. 3) das
Berufsbild der Apotheker umfassender
beschrieben. Die die Ausübung des Apo-
thekerberufs charakterisierenden phar-
mazeutischen Tätigkeiten umfassen nun-
mehr insbesondere:
1. Herstellung der Darreichungsform
von Arzneimitteln,
2. Arzneimittelforschung, Entwicklung,
Herstellung, Prüfung von Arzneimit-
teln, Tätigkeiten in der Arzneimittel-
zulassung, Pharmakovigilanz und Ri-
sikoabwehr in der pharmazeutischen
Industrie,
3. Arzneimittelprüfung in einem Labo-
ratorium für die Prüfung von Arznei-
mitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und
Vertrieb von Arzneimitteln auf der
Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung,
Lagerung, Vertrieb und Abgabe von
unbedenklichen und wirksamen Arz-
neimitteln der erforderlichen Quali-
tät in der Öffentlichkeit zugänglichen
Apotheken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und
Abgabe von unbedenklichen und wirk-
samen Arzneimitteln der erforderli-
chen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arz-
neimittel als solche, einschließlich ih-
rer angemessenen Verwendung,
8. Meldung von unerwünschten Arznei-
mittelwirkungen an die zuständigen
4. Arzneimittelrechtsänderungsgesetz: Reine
Online-Verschreibungen nicht mehr zulässig
Neue Vorschriften sind seit dem 24. Dezember 2016 in Kraft
Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Pa-
tienten bei Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landes-
weiten gesundheitsbezogenen Kam-
pagnen,
11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apothe-
ken- und Medizinproduktewesen der
öffentlichen Gesundheitsverwaltung
in Behörden des Bundes, der Länder
und der Kommunen sowie in Körper-
schaften des öffentlichen Rechts und
in Berufs- und Fachverbänden,
12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an
Universitäten sowie in der Lehre an
Lehranstalten und Berufsschulen in
pharmazeutischen Fachgebieten. <
In der Bundesapothekerordnung
( § 2 Abs. 3) wird das Berufsbild der Apotheker umfassender als vor der
Änderung beschrieben und umfasst die für die Ausübung des Apothekerberufs charakterisierenden pharma-
zeutischen Tätigkeiten. ©
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blatt
01-2017 /
9