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Am 24. Dezember 2016 ist das

4. Gesetz zur Änderung arzneimittel-

rechtlicher und anderer Vorschriften

(4. Arzneimittelrechtsänderungsge-

setz) in Kraft getreten (Bundesge-

setzblatt 2016 I, S. 3048). Inhaltlich

sind zu dem Gesetz insbesondere

das Verbot der reinen Online-Ver-

schreibung von Arzneimitteln (§ 48

AMG) sowie die Erweiterung des

Katalogs pharmazeutischer Tätigkei-

ten (§ 2 ApBetrO) hervorzuheben.

Zur Verbesserung des Patientenschutzes

ist nun im Arzneimittelgesetz geregelt,

dass eine Abgabe von verschreibungs-

pflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich

nicht erfolgen darf, wenn die Verschrei-

bung offenkundig nicht nach einem di-

rekten Arzt-Patientenkontakt ausgestellt

wurde, die Patienten den verschreibenden

Arzt also gar nicht gesehen haben.

Dies ist zum Beispiel bei einer Online-

Beratung der Fall, wie sie britische Ärzte

auf der Online-Plattform Dr. Ed anbieten.

Lediglich Folgerezepte dürfen in Einzelfäl-

len ohne Arztkontakt abgegeben werden.

Darüber hinaus wird in der Bun-

desapothekerordnung (§ 2 Abs. 3) das

Berufsbild der Apotheker umfassender

beschrieben. Die die Ausübung des Apo-

thekerberufs charakterisierenden phar-

mazeutischen Tätigkeiten umfassen nun-

mehr insbesondere:

1. Herstellung der Darreichungsform

von Arzneimitteln,

2. Arzneimittelforschung, Entwicklung,

Herstellung, Prüfung von Arzneimit-

teln, Tätigkeiten in der Arzneimittel-

zulassung, Pharmakovigilanz und Ri-

sikoabwehr in der pharmazeutischen

Industrie,

3. Arzneimittelprüfung in einem Labo-

ratorium für die Prüfung von Arznei-

mitteln,

4. Lagerung, Qualitätserhaltung und

Vertrieb von Arzneimitteln auf der

Großhandelsstufe,

5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung,

Lagerung, Vertrieb und Abgabe von

unbedenklichen und wirksamen Arz-

neimitteln der erforderlichen Quali-

tät in der Öffentlichkeit zugänglichen

Apotheken,

6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und

Abgabe von unbedenklichen und wirk-

samen Arzneimitteln der erforderli-

chen Qualität in Krankenhäusern,

7. Information und Beratung über Arz-

neimittel als solche, einschließlich ih-

rer angemessenen Verwendung,

8. Meldung von unerwünschten Arznei-

mittelwirkungen an die zuständigen

4. Arzneimittelrechtsänderungsgesetz: Reine

Online-Verschreibungen nicht mehr zulässig

Neue Vorschriften sind seit dem 24. Dezember 2016 in Kraft

Behörden,

9. personalisierte Unterstützung von Pa-

tienten bei Selbstmedikation,

10. Beiträge zu örtlichen oder landes-

weiten gesundheitsbezogenen Kam-

pagnen,

11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apothe-

ken- und Medizinproduktewesen der

öffentlichen Gesundheitsverwaltung

in Behörden des Bundes, der Länder

und der Kommunen sowie in Körper-

schaften des öffentlichen Rechts und

in Berufs- und Fachverbänden,

12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an

Universitäten sowie in der Lehre an

Lehranstalten und Berufsschulen in

pharmazeutischen Fachgebieten. <

In der Bundesapothekerordnung

( § 2 Abs. 3) wird das Berufsbild der Apotheker umfassender als vor der

Änderung beschrieben und umfasst die für die Ausübung des Apothekerberufs charakterisierenden pharma-

zeutischen Tätigkeiten. ©

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RECHT

AKWL

Mitteilungs

blatt

01-2017 / 

9