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tem allergnädigsten Befehl, von der Zeit an dem Gehei­

men-Conseil zur Resolutions - Ertheilung vorgetragen

wurden.

K ö n ig le Bey-

(1.) Rente-Cammer-Sachen.

S ch riften .

a)

wenn es nicht

a)

die Yerhäurung der Pacht-Stücke

über hundert

auf gewisze Jahre, oder auf Lebzeit.

r. geht.

b)

gleichfalls wie

b)

alle Eeparations- und Bau-Pöste.

a.

c

) die

Strafen

c

) alle geringe Holtz- und Jagt-Ver-

müszen nach

brechen, in welchen um Milderung

den Vorschrif-

oder Nachgebung der Brüche ge-

ten eingetrie-

behten wird.

ben, und die

zu hoch ange-

zetzten gemil­

dert werden.

d)

musz vorge-

d)

alle Remissiones in den Pachtungen,

stellet werden.

e)

wie c.

e)

die Nachgebung anderer Brüche.

/ ) dieses musz er- / ) alle Nachstempelungs-Sachen.

kläret werden.

g)

wie a

& b.

g)

alle Strand- und Abschusz-Sachen

und Erb-Anfall-Gerechtigkeiten von

mäszigem Belang.

7i) musz vorge-

h)

wenn um Befreiung von der Leibei­

stellet werden.

genschaft oder om Frihed for at

pleie Fndestauns-Ret bey den Kö-

nigl. Gühtern angehalten wird.