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tem allergnädigsten Befehl, von der Zeit an dem Gehei
men-Conseil zur Resolutions - Ertheilung vorgetragen
wurden.
K ö n ig le Bey-
(1.) Rente-Cammer-Sachen.
S ch riften .
a)
wenn es nicht
a)
die Yerhäurung der Pacht-Stücke
über hundert
auf gewisze Jahre, oder auf Lebzeit.
r. geht.
b)
gleichfalls wie
b)
alle Eeparations- und Bau-Pöste.
a.
c
) die
Strafen
c
) alle geringe Holtz- und Jagt-Ver-
müszen nach
brechen, in welchen um Milderung
den Vorschrif-
oder Nachgebung der Brüche ge-
ten eingetrie-
behten wird.
ben, und die
zu hoch ange-
zetzten gemil
dert werden.
d)
musz vorge-
d)
alle Remissiones in den Pachtungen,
stellet werden.
e)
wie c.
e)
die Nachgebung anderer Brüche.
/ ) dieses musz er- / ) alle Nachstempelungs-Sachen.
kläret werden.
g)
wie a
& b.
g)
alle Strand- und Abschusz-Sachen
und Erb-Anfall-Gerechtigkeiten von
mäszigem Belang.
7i) musz vorge-
h)
wenn um Befreiung von der Leibei
stellet werden.
genschaft oder om Frihed for at
pleie Fndestauns-Ret bey den Kö-
nigl. Gühtern angehalten wird.