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F i r s t l - R e p o r t
F a k t e n & I n f o s
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BAYERISCHES DACHDECKERHANDWERK
Die gültigen Mindestlöhne, die für das Dach-
deckerhandwerk im Tarifvertrag geregelt sind, gelten
sowohl für in- als auch für ausländische Betriebe, die
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig
sind. Und die Einhaltung dieser Mindestlöhne wird
künftig verschärft vom Zoll (Finanzkontrolle
Schwarzarbeit FKS) kontrolliert.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht die Aufzeich-
nungspflichten für in- und ausländischer Dachdeckerbe-
triebe vor, um den Behörden die Kontrolle der Einhal-
tung des Mindestlohnes überhaupt zu ermöglichen und
ggf. Verstöße nachweisen zu können.
Sowohl Hauptzollämter als auch die Bundesagentur
für Arbeit sind für die Prüfung der Einhaltung des Min-
destlohnes zuständig. Dabei regelt das Gesetz, dass die
zuständigen Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,
Geschäftsunterlagen etc. nehmen können, die Auskunft
über die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach
§ 1 AEntG geben.
Damit diese Behörden die Einhaltung des Mindestloh-
nes kontrollieren können, muss der Arbeitgeber, der zur
Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet ist, den Beginn,
das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des
Arbeitnehmers aufzeichnen und diese Aufzeichnungen
für mindestens zwei Jahre aufbewahren. Nach den
Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit
ist unter der täglichen Arbeitszeit die Dauer der tatsächli-
chen Arbeitszeit ohne Pausen zu verstehen. Eine Auf-
zeichnungspflicht bezüglich der Lage und Dauer von
Pausen besteht also nicht.
Allerdings müssen die Aufzeichnungen neben Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit auch Angaben zur
tatsächlichen Dauer der Arbeitszeit ohne Pausen enthal-
ten. Dem Prüfer muss anhand der Aufzeichnungen je-
doch möglich sein, die tatsächliche werktägliche Arbeits-
zeit ohne Pausen zu ermitteln. Die konkrete Form der
Aufzeichnung ist zwar nicht vorgeschrieben. Aber bei
nicht richtiger oder nicht vollständiger Aufzeichnung der
täglichen Arbeitszeit droht ein Bußgeld. Es ist also durch-
aus empfehlenswert, auch die Dauer der Pausen konkret
zu benennen, um hieraus die „Nettoarbeitszeit“ ermitteln
zu können.
Ein Beispiel: Der Arbeitsbeginn des gewerblichen Ar-
beitnehmers auf der Baustelle ist 7:00 Uhr. Frühstücks-
pause ist von 9:45 bis 10:00 Uhr, Mittagspause von 12:30
bis 13:00 Uhr, Ende der Arbeitszeit ist um 16:15 Uhr.
Dann sollte der Betrieb die folgende Aufzeichnung
vornehmen:
Beginn: 07:00 Uhr
Ende: 16:15 Uhr
Pausen: 45 Minuten
tatsächliche Arbeitszeit 8,5 Stunden.
Beim Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht (oder
Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
Mit verschärften Kontrollen rechnen
Foto: Fotolia.com
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