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F i r s t l - R e p o r t
F a k t e n & I n f o s
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BAYERISCHES DACHDECKERHANDWERK
Viele Hersteller liefern zu den von ihnen verkauf-
ten Produkten und Materialien Verlegeanleitungen
mit. Was aber, wenn sich im Nachhinein heraus-
stellt, dass genau diese Verlegeanleitung falsch ist?
Wer haftet, wenn die nach dieser Anleitung erbrachte
Leistung mangelhaft wird? Welche Rolle spielt es, ob
der Endverbraucher das Material kauft oder das mit
dem Einbau beauftragte Unternehmen?
Der folgende Fall beantwortet diese Fragen: Ein End-
verbraucher kaufte Parkett und ließ dieses von seinem
Schreiner einbauen. Der Schreiner hielt sich beim Einbau
exakt an die mitgelieferte Verlegeanleitung. Trotzdem tra-
ten in der Folgezeit bei dem Parkettboden Verwölbungen
und andere Veränderungen wie etwa ein Schrumpfen in
Randbereichen auf.
Die Mängelrüge des Kunden wurde vom Hersteller zu-
rückgewiesen. Nach seiner Einschätzung sei die Ursache
in der zu geringen Raumfeuchte zu suchen. Daraufhin be-
auftragte der Endverbraucher einen Privatsachverständi-
gen. Kosten hierfür: 1.259 €. Der Gutachter stellte fest,
dass die Veränderungen auf eine in diesem Fall ungeeig-
nete, wohl aber in der mitgelieferten Verlegeanleitung als
zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung zu-
rückzuführen waren. Der Endverbraucher forderte daher
vom Hersteller 30 % Minderung des Kaufpreises und Er-
stattung der Kosten des Privatgutachters.
Der BGH gab dieser Forderung mit seinem Urteil
vom 30.04.2014 (Az.: VIII ZR 275/13) Recht.
Zwar hätte der Endverbraucher auch gegen den
Schreiner klagen können. Das jedoch hätte für den
Schreiner fatale Folgen gehabt. Denn sowohl der Euro-
päische Gerichtshof als auch der BGH haben in früheren
Urteilen entschieden, dass Lieferanten gegenüber gewerb-
lichen Käufern für Sachmängel nicht so umfassend haften
müssen. Dabei verbleiben oft die erforderlichen Lohn-
und sonstigen Begleitkosten beim Unternehmer.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Unternehmer als
Leistungserbringer Material und Anleitung seinerseits
sachkundig zu prüfen und ggf. Bedenken beim Auftragge-
ber anzumelden hat. Die Gerichte gehen also davon aus,
dass Handwerker auch Fehler in Anleitungen entdecken
müssen. Haftungsschluss ist nur in dem Fall gegeben,
wenn die Bedenken nach intensiver Prüfung von Anlei-
tungen, Vorarbeiten, Material und dessen Verwendungs-
zweck gegenüber dem Kunden in beweisbarer Form
(VOB-Vertrag in Schriftform) vor Ausführung angemel-
det und anschaulich dargelegt wurden.
Wie aber ist die Konstellation bei Bezug von Material
vom Unternehmer von einem Zwischenhändler? Auch
hierzu hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der Ver-
gangenheit geäußert. Mit Urteil vom 18.02.1981 (Az.: VII
ZR 14/80) hat der BGH betont, dass der Käufer (z. B.
Dachdecker) vom Baustoffhändler keinen Ersatz aus un-
richtiger Gebrauchsanweisung verlangen kann wenn:
a) weder Äußerungen des Zwischenhändlers vorliegen,
mit denen er die Gewähr für die Richtigkeit der vom
Hersteller stammenden Gebrauchsanweisung über-
nimmt;
b) noch ein sonstiges Verhalten des Zwischenhändlers
auf eine Übernahme der Gewähr hindeutet. Mögli-
cherweise haftet in diesem Fall der Hersteller des Pro-
Verlegeanleitungen des Herstellers:
Fachregeln gehen vor
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