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(auch „unerlaubte Handlung“

genannt) begeht. Die praktisch

wichtigste Norm ist § 823 Abs.

1 BGB: Dieser gewährt Scha-

densersatz bei einer Verletzung

von Leben, Körper, Gesundheit,

Freiheit und Eigentum, aber

beispielsweise auch bei einer

Verletzung des Allgemeinen

Persönlichkeitsrechts. Zur

Verdeutlichung ein Beispiel:

wenn Norbert im Streit sei-

nem Kontrahenten Ulf mit der

Faust ins Gesicht schlägt, hat

er straf-rechtlich eine Körper-

verletzung gemäß § 223 Abs. 1

StGB begangen. Zivilrechtlich

ist er Ulf (unter anderem) aus

§ 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung

eines Schmerzensgeldes ver-

pflichtet, da er dessen Gesund-

heit vorsätzlich und rechtswidrig

verletzt hat.

Wann stellt Mobbing einen

Verstoß gegen diese Gesetze

dar?

Sowohl bei der Frage, ob der Ar-

beitgeber gegen seine Fürsorge-

pflicht verstoßen hat, als auch

bei derjenigen, ob der mob-

bende Kollege eine unerlaubte

Handlung im Sinne des De-likts-

rechtes begangen hat, geht es

vor allem darum, ob eines der

Rechtsgüter des Betroffe-nen

verletzt worden ist. Im Fall des

Mobbings kommen als betroffe-

ne Rechtsgüter insbeson-dere

die Gesundheit und das allge-

meine Persönlichkeitsrecht des

Betroffenen in Betracht.

Die Frage, ob das allgemeine

Persönlichkeitsrecht verletzt ist,

ist nach der Rechtsprechung

des BAG „auf Grund einer

Güter- und Interessenabwägung

unter sorgsamer Würdigung

aller Umstände zu beurtei-

len.“ Im Arbeitsleben übliche

Konfliktsituationen, wie etwa

Meinungs-verschiedenheiten

über Sachfragen, Beurteilungen

und die Bewertung von Arbeits-

ergebnis-sen, werden dabei

normalerweise noch keinen Ein-

griff in das Persönlichkeitsrecht

darstellen.