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In den folgenden Fällen hat die

Rechtsprechung eine Verletzung

des allgemeinen Persönlich-

keitsrechts durch

Mobbing

bejaht (weitere Beispiele bei

Stück, MDR 2013, S. 379 ff.):

• die Zuweisung unverhältnis-

mäßig schwerer Arbeiten an

eine bekanntermaßen ge-

sundheitlich eingeschränkte

Mitarbeiterin

• ebenso die Zuweisung nicht

dem Arbeitsvertrag entspre-

chender, deutlich unter-

wer-tiger Beschäftigung mit

dem Zweck, den Arbeitneh-

mer zu zermürben

• ständiges Herabwürdigen

der fachlichen Qualifikation

eines Oberarztes durch

dessen Vorgesetzten

• die Zusendung von sechs

offensichtlich ungerechtfer-

tigten Abmahnungen, um

den betroffenen Mitarbeiter

arbeitsunfähig erkranken zu

lassen

• die offene Bedrohung des

Arbeitnehmers („Ich brin-

ge dich um, wenn ich dich

drau-ßen sehen sollte“)

Kein Mobbing im rechtlichen

Sinne lag demgegenüber in

folgenden Fällen vor:

• bei Geschmack- und Taktlo-

sigkeiten

• bei der Äußerung gerecht-

fertigter – auch deutlicher

– Kritik

• bei einem „verbalen Ausrut-

scher“, für den später eine

Entschuldigung erfolgte

• bei zulässige Abmahnungen

• bei einer Versetzung, soweit

diese nicht aus eindeutig

schikanösen Zwecken

erfolgt.

Beispiele