Der
erfolgreiche
Abschluss
des
Seminars
ist
der
Sachkundenach-
weis.
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Sicherheits-REPORT
20 Jahre aktuell
lichen Regelungen und zu einschlägigen Nor-
men, die beim Umgang mit Arbeitsplattform-
netzen zu berücksichtigen sind. Der Umgang
mit Arbeitsplattformnetzen schließt Auf-,
Um- und Abbau sowie deren sichere Lage-
rung, Transport und Benutzung ein. Der
Umgang schließt nicht die Tätigkeiten für die
Netzherstellung selbst mit ein, dies ist allein
Sache des Herstellers.
Zurzeit wird das Thema kleinformatige
Schutznetze und Hochregallager-Sicherungs-
netze in der Überführung der DGUV Regel
101-011 in eine DGUV-Information mit auf-
genommen.
Für die kleinformatigen Schutznetze
kann man folgende Empfehlungen ausspre-
chen:
Die kleinste Fläche kleinformatiger
Schutznetze analog System S muss mindes-
tens 2 m
2
betragen. Bei rechteckigen Schutz-
netzen muss die Länge der kürzesten Seite
(Netzbreite) mindestens 1 m betragen. Die
Netzbreite muss den Abstand der gegenüber-
liegenden Aufhängepunkte um mindestens
0,10 m überschreiten.
Kleinformatige Schutznetze sind mög-
lichst dicht unterhalb der zu sichernden Ar-
beitsplätze aufzuhängen. Bei offenen Dach-
bzw. Deckenkonstruktionen, z. B. Nagelbin-
der, ist sicherzustellen, dass die abstürzenden
Personen von dem Schutznetz aufgefangen
werden. Dieses kann z. B. erreicht werden,
wenn zusätzlich eine Fangbreite von 2 m all-
seitig bei der Auswahl des Netzes berücksich-
tigt wird.
Die Fall- bzw. Absturzhöhe in das
Schutznetz muss den Angaben der Tabelle 1
(s. oben) entsprechen.
Fazit: Einig sind sich alle Beteiligten und
Teilnehmer der Seminare, dass damit ein er-
heblicher Beitrag zur Unfallverhütung geleis-
tet wird. Für Beschäftigte auf Baustellen wird
durch fachgerecht montierte Schutznetze bei
Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen
gewährleistet, dass sie bei einem Absturz
sicher aufgefangen und schwerwiegende Ver-
letzungen vermieden werden. Daher sollte es
für jeden verantwortungsvollen Bauherrn,
Architekten, SiGeKo u. a. eine Verpflichtung
sein, bei der Vergabe von Bauleistungen da-
rauf zu achten, dass für diese entsprechenden
Arbeiten nur ausgebildete Monteure zum
Einsatz kommen.
Dipl.-Ing. Thomas-Peter Glaser Michael Schwenniger BG BAU PräventionPraxistipps
Im Zuge der Ausbildung tritt regel-
mäßig die Fragestellung auf, ob Schutz-
netze betreten werden dürfen? Generell
sind Schutznetze kollektiv wirkende Auf-
fangeinrichtungen und keine Arbeitsplät-
ze, wie z. B. Arbeitsplattformnetze, und
nicht zu begehen, z. B. bei der nachträgli-
chen Konfektionierung wie der Bestü-
ckung mit Planen. Nur in sorgfältig ge-
prüften Einzelfällen dürfen die Netze be-
treten werden bei der Rettung von Perso-
nen und dem Entfernen von hereingefal-
lenem Material unter Berücksichtigung
der Gefährdungsbeurteilung.
Die Netzgröße muss grundsätzlich
mindestens 35 m
2
und die Länge der kür-
zesten Seite mindestens 5 m betragen. Bei
kleineren Netzflächen sind besondere
Parameter zu beachten, welche zukünftig
in der neuen DGUV-Information 201-
xxx Einsatz von Schutznetzen (Sicher-
heitsnetze) im Anhang 1 beschrieben
sind.
Kleinformatige Schutznetze
Netzbreite
max.
Abstand
max.
Absturzhöhe
d. Aufhängepunkte Maschenweite
1,00 m - <2,00 m 0,50 m
<1,00 m
60 mm
2,00 m - <3,00 m 1,00 m
<1,50 m
100 mm
3,00 m - <5,00 m 1,50 m
<2,00 m
100 mm