für unverarbeitete Cannabis-Blüten oder
§ 5 AMPreisV für alle Rezepturen. Es sind
außerdem verschiedene Cannabis-Son-
der-Pharmazentralnummern statt (!) der
üblichen Rezeptur-PZNs aufzudrucken.
Abschließend muss dafür sensibili-
siert werden, dass eine Berechnung der
Herstell-Sets für die Dronabinol-Zube-
reitung mit der Gefahr einer Retaxation
in Höhe von ca. 18 Euro (in Abhängigkeit
vom EK und dem jeweiligen Anbieter)
einhergeht. Dieser Betrag entspricht der
Preisdifferenz zwischen den Einzelbe-
standteilen und dem Herstell-Set. Ob ein
entsprechend begründeter Einsatz und
damit die Abrechnung des Herstell-Sets
dies verhindert, muss im Einzelfall mit
dem jeweiligen Apothekerverband be-
sprochen werden. Letztlich gilt es festzu-
halten, dass aus Sicht der Autoren die Be-
schaffung der Einzelbestandteile in kurzer
Zeit kaummöglich ist. Eine Arbeitserleich-
terung stellen die Herstell-Sets ohne wei-
tere Diskussion sowieso dar.
Einewesentliche Triebfeder der neuen
Cannabis-Gesetzgebung war die Aussicht,
dass eine vom Arzt verordnete Cannabis-
Therapie auch durch die gesetzlichen
Krankenversicherungen erstattet wird.
Damit wird im Gegensatz zur ehemaligen,
durch eine Sondergenehmigung § 3 Abs.
2 BTMG legitimierten Selbsttherapie der
Zugang zu Medizinal-Cannabis von etwai-
gen finanziellenMöglichkeiten des Patien-
ten abgekoppelt.
In § 31 SGB V werden drei Bedingun-
gen für die Kostenübernahme von Canna-
bis-Blüten, einem Cannabis-Extrakt und
den Wirkstoffen Dronabinol sowie Nabi-
lon beschrieben:
• Es gibt keine Therapiealternative für ei-
nen schwerkranken Patienten.
• Es gibt eine Aussicht auf Linderung
der Symptomatik oder Besserung der
Erkrankung.
• Der Patient willigt einer anonymisier-
ten Begleiterhebung ein.
Die Preisbildung geschieht für die Fertig-
arzneimittel Canemes® und Sativex® auf
Basis der Arzneimittelpreisverordnung.
Wird eine Rezeptur hergestellt, gilt § 5 der
AMPreisV, beim „bloßen Umfüllen“ gilt
§ 4 AMPreisV. – CAVE: Wenn die Apotheke
doch einen Einzelimport eines Cannabis-
haltigen Fertigarzneimittels vollziehen
sollte, muss – wie bei allen anderen Einzel-
importen auch – seitens der Apotheke ein
Kostenvoranschlag zur Kostenübernahme
bei der gesetzlichen Krankenversicherung
einholen.
Damit ist die Kostenerstattung
nicht an eine konkrete Indikation oder
Indikationsliste geknüpft. Private Verord-
nungen dürfen selbstverständlich sowie-
so unabhängig von den drei genannten
Aspekten erfolgen. Wichtig ist die Tatsa-
che, dass eine Genehmigung der Kosten-
übernahme durch die jeweilige Kranken-
kasse vor Beginn der Therapie einzuholen
ist. Für diese Genehmigung ist der zustän-
dige Arzt verantwortlich und nicht die
Apotheke, oder anders formuliert: Die Ver-
ordnungsfähigkeit prüft der behandelnde
Arzt. Nach übereinstimmenden Veröf-
fentlichungen verschiedener Landes-Apo-
thekerverbände sind die Apotheken nicht
prüfpflichtig, was die Kostenübernahme
durch die jeweilige gesetzliche Kranken-
versicherung angeht. Eine Ablehnung der
Kostenübernahme kann nur in begründe-
ten Ausnahmefällen erfolgen. Die vorge-
gebene Frist zur Genehmigung liegt bei
drei Wochen (bei Einschalten des Medizi-
nischen Dienstes der Krankenkassen fünf
Wochen). Lediglich bei einer Verordnung
im Rahmen einer spezialisierten ambu-
lanten Palliativversorgung muss innerhalb
von drei Tagen entschieden werden. Nach
SGB V gilt diese Neuregelung der Kosten-
übernahme für Cannabis-Blüten, Canna-
bis-Extrakt, Dronabinol sowie Nabilon
und damit auch für die Fertigarzneimittel
ABBILDUNG 5a:
Dronabinol eingewogen
(Pulver, kein Harz!)
ABBILDUNG 5b:
Cannabidiol mit mittel-
kettigen Triglyceriden
ABBILDUNG 5c:
Lösen von Cannabidiol in
Triglyceriden mit Hilfe eines Glasstabes
GRUNDLAGE FÜR DIE TAXATION
Cannabis-haltige Zubereitungen
PZN 06460665
[Cannabisblüten-Zubereitungen, ölige Cannabisölharz-Lösung, ölige / ethanolische
Dronabinol-Tropfen, Dronabinol-Kapseln, ölige Cannabidiol-Lösung]
Cannabis-Blüten (unverarbeitet):
PZN 06460694
Cannabis-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN:
PZN 06460671
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/ AKWL Fortbildung Aktuell – Das Journal
CANNABIS IN DER APOTHEKE IM JAHR 2018




