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für unverarbeitete Cannabis-Blüten oder

§ 5 AMPreisV für alle Rezepturen. Es sind

außerdem verschiedene Cannabis-Son-

der-Pharmazentralnummern statt (!) der

üblichen Rezeptur-PZNs aufzudrucken.

Abschließend muss dafür sensibili-

siert werden, dass eine Berechnung der

Herstell-Sets für die Dronabinol-Zube-

reitung mit der Gefahr einer Retaxation

in Höhe von ca. 18 Euro (in Abhängigkeit

vom EK und dem jeweiligen Anbieter)

einhergeht. Dieser Betrag entspricht der

Preisdifferenz zwischen den Einzelbe-

standteilen und dem Herstell-Set. Ob ein

entsprechend begründeter Einsatz und

damit die Abrechnung des Herstell-Sets

dies verhindert, muss im Einzelfall mit

dem jeweiligen Apothekerverband be-

sprochen werden. Letztlich gilt es festzu-

halten, dass aus Sicht der Autoren die Be-

schaffung der Einzelbestandteile in kurzer

Zeit kaummöglich ist. Eine Arbeitserleich-

terung stellen die Herstell-Sets ohne wei-

tere Diskussion sowieso dar.

Einewesentliche Triebfeder der neuen

Cannabis-Gesetzgebung war die Aussicht,

dass eine vom Arzt verordnete Cannabis-

Therapie auch durch die gesetzlichen

Krankenversicherungen erstattet wird.

Damit wird im Gegensatz zur ehemaligen,

durch eine Sondergenehmigung § 3 Abs.

2 BTMG legitimierten Selbsttherapie der

Zugang zu Medizinal-Cannabis von etwai-

gen finanziellenMöglichkeiten des Patien-

ten abgekoppelt.

In § 31 SGB V werden drei Bedingun-

gen für die Kostenübernahme von Canna-

bis-Blüten, einem Cannabis-Extrakt und

den Wirkstoffen Dronabinol sowie Nabi-

lon beschrieben:

• Es gibt keine Therapiealternative für ei-

nen schwerkranken Patienten.

• Es gibt eine Aussicht auf Linderung

der Symptomatik oder Besserung der

Erkrankung.

• Der Patient willigt einer anonymisier-

ten Begleiterhebung ein.

Die Preisbildung geschieht für die Fertig-

arzneimittel Canemes® und Sativex® auf

Basis der Arzneimittelpreisverordnung.

Wird eine Rezeptur hergestellt, gilt § 5 der

AMPreisV, beim „bloßen Umfüllen“ gilt

§ 4 AMPreisV. – CAVE: Wenn die Apotheke

doch einen Einzelimport eines Cannabis-

haltigen Fertigarzneimittels vollziehen

sollte, muss – wie bei allen anderen Einzel-

importen auch – seitens der Apotheke ein

Kostenvoranschlag zur Kostenübernahme

bei der gesetzlichen Krankenversicherung

einholen.

Damit ist die Kostenerstattung

nicht an eine konkrete Indikation oder

Indikationsliste geknüpft. Private Verord-

nungen dürfen selbstverständlich sowie-

so unabhängig von den drei genannten

Aspekten erfolgen. Wichtig ist die Tatsa-

che, dass eine Genehmigung der Kosten-

übernahme durch die jeweilige Kranken-

kasse vor Beginn der Therapie einzuholen

ist. Für diese Genehmigung ist der zustän-

dige Arzt verantwortlich und nicht die

Apotheke, oder anders formuliert: Die Ver-

ordnungsfähigkeit prüft der behandelnde

Arzt. Nach übereinstimmenden Veröf-

fentlichungen verschiedener Landes-Apo-

thekerverbände sind die Apotheken nicht

prüfpflichtig, was die Kostenübernahme

durch die jeweilige gesetzliche Kranken-

versicherung angeht. Eine Ablehnung der

Kostenübernahme kann nur in begründe-

ten Ausnahmefällen erfolgen. Die vorge-

gebene Frist zur Genehmigung liegt bei

drei Wochen (bei Einschalten des Medizi-

nischen Dienstes der Krankenkassen fünf

Wochen). Lediglich bei einer Verordnung

im Rahmen einer spezialisierten ambu-

lanten Palliativversorgung muss innerhalb

von drei Tagen entschieden werden. Nach

SGB V gilt diese Neuregelung der Kosten-

übernahme für Cannabis-Blüten, Canna-

bis-Extrakt, Dronabinol sowie Nabilon

und damit auch für die Fertigarzneimittel

ABBILDUNG 5a:

Dronabinol eingewogen

(Pulver, kein Harz!)

ABBILDUNG 5b:

Cannabidiol mit mittel-

kettigen Triglyceriden

ABBILDUNG 5c:

Lösen von Cannabidiol in

Triglyceriden mit Hilfe eines Glasstabes

GRUNDLAGE FÜR DIE TAXATION

Cannabis-haltige Zubereitungen

PZN 06460665

[Cannabisblüten-Zubereitungen, ölige Cannabisölharz-Lösung, ölige / ethanolische

Dronabinol-Tropfen, Dronabinol-Kapseln, ölige Cannabidiol-Lösung]

Cannabis-Blüten (unverarbeitet):

PZN 06460694

Cannabis-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN:

PZN 06460671

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/ AKWL Fortbildung Aktuell – Das Journal

CANNABIS IN DER APOTHEKE IM JAHR 2018