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SCHWEIZER GEMEINDE 9 l 2017

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MILIZPOLITIK: PLÄDOYER FÜR EIN GEMEINDEREFERENDUM

Handelns auf die Gemeinden als dritte

Staatsebene abgeschätzt und, soweit

möglich, unerwünschte Konsequenzen

vermieden werden.

Allerdings: Die zunehmende Komplexi-

tät der Aufgaben, die Verrechtlichung

und dieTendenz zur Kompetenzverlage-

rung hin zu Kanton und Bund machen es

den Gemeinden nicht leicht, ihre Aufga-

ben auch weiterhin autonom zu erfüllen.

Die «Miliztauglichkeit» wird infrage ge-

stellt. Obwohl als Staatsebene unver-

zichtbar, ist auf Gemeindeebene heute

die Gestaltungsfreiheit und Autonomie

bedroht. Die Gemeinden konnten letzt-

lich ihren Autonomiegrad auch mit dem

neuenArtikel 50 BV nicht verbessern. Im

Gegenteil: Laut einer seit 1994 regelmäs-

sig durchgeführten Befragung der Stadt-

und Gemeindeschreiber nimmt die Ge-

meindeautonomie stetig ab.

Einfach zuschauen? Nein!

Die schweizerische direkte Demokratie

kann nur erhalten werden, wenn sie

auch in Zukunft ihre integrierende Wir-

kung auf allen drei staatlichen Ebenen

entfalten kann. Der zur schweizerischen

Staatsidee gehörendeAnspruch, die po-

litische Gestaltung so weit wie möglich

den Bürgern zu überlassen, setzt voraus,

dass auch den Kantonen und vor allem

den Gemeinden eigenständiger Gestal-

tungsspielraum verbleibt.

Die Gemeindeautonomie sollte weiter-

hin eine lokale Identifikationsmöglich-

keit in der individualisierten Gesellschaft

des 21. Jahrhunderts bieten. Ansonsten

ist die soziale Kohäsion in Gefahr. Nur

wenn Gestaltungsfreiheit gegeben ist,

interessieren sich die Bürgerinnen und

die Bürger auch für die entsprechenden

Milizämter auf Gemeindeebene. Die Ge-

meindeautonomie muss von Bund und

Kantonen als essenzielles Postulat für

die zukünftige Gestaltung des Staates

begriffen und wieder ernster genommen

werden. In der aktuellen Situation ist es

dringend notwendig, dass die Gesetzge-

ber in Bund und Kantonen stets ernst-

haft nach Gemeindeautonomie-freund-

lichen Lösungen suchen. Entscheide, die

nahe beim Bürger gefällt werden, sind

in der Regel besser akzeptiert.

Das Gemeindereferendum gibt es

in sieben Kantonen

Weiter gehende institutionelle Mecha-

nismen für die Erhaltung der Gemein-

deautonomie drängen sich auf. In sieben

Kantonen existiert bereits ein «Gemein-

dereferendum». Dort können die Ge-

meinden das Referendum gegen Kan-

tonserlasse ergreifen und so dasVolk für

eine Abstimmung an die Urne bitten. Es

handelt sich um die Kantone Basel-Land-

schaft, Graubünden, Jura, Luzern, Solo-

thurn,Tessin und Zürich.

Beim Gemeindereferendum auf kanto-

naler Ebene variiert die Anzahl Gemein-

den, die nötig sind, damit ein Gemein-

dereferendum zustande kommt, von

Kanton zu Kanton. Im Kanton Solothurn

etwa reichen fünf von 121 Gemeinden,

um das Referendum zu ergreifen (knapp

4,1%), während im Kanton Luzern ein

Viertel der 87 Gemeinden (25%) dafür

nötig sind. In allen Kantonen mit Ge-

meindereferendum ist weder eine Min-

destanzahl von Einwohnerinnen und

Einwohnern vorgesehen, noch werden

die Einwohnerzahlen der einzelnen Ge-

meinden berücksichtigt.

Mit dem Gemeindereferendum wird die

Stellung der Gemeinden im Kanton ge-

stärkt. Beschlüsse des kantonalen Parla-

ments, welche die Gemeinden in beson-

deremMasse betreffen, können so aktiv

bekämpft werden, indem eine Volksab-

stimmung verlangt wird. Das langwie-

rige und kostenintensive Sammeln von

Unterschriften entfällt. Durch das Ge-

meindereferendum wird die Wahr-

scheinlichkeit erhöht, dass die Stimmbe-

rechtigten über eine dem fakultativen

Referendum unterstehende Vorlage ab-

stimmen können, wenn sie für die Ge-

meinden von zentraler Bedeutung ist.

Ein zusätzliches Gemeindereferendum

auf Bundesebene drängt sich auf

Wir schlagen vor, dass in Ergänzung zum

Kantonsreferendum zusätzlich ein Ge-

meindereferendum auf Bundesebene

eingeführt wird. Damit könnte bei einer

Vorlage, durch welche die Gemeinden

ihre Gestaltungsfreiheit bedroht sehen,

das Volk als Schiedsrichter entscheiden,

ob es dem Erlass des Bundesparlamen-

tes zustimmt oder ob es den Gemeinden

recht gibt.

Mit der Einführung eines Gemeindere-

ferendums würde nicht in die kantonale

Kompetenz eingegriffen, über den Be-

stand und die Stellung der Gemeinden

eigenständig zu bestimmen.

200 Gemeinden aus 15 Kantonen

Zwar würde eine durch die Bundesver-

fassung bestimmteAnzahl von Gemein-

den im Bereich des fakultativen Refe-

rendums auf die gleiche Ebene wie die

acht Kantone mit ihrem Kantonsrefe-

rendum gehoben. Die durch das Ge-

meindereferendum neu geschaffene

(abwehrende) Einflussmöglichkeit kom-

munaler Organe inAngelegenheiten des

Bundes wäre aber eine sinnvolle Ergän-

zung und würde somit nicht zu einer

Verschiebung der Kräfte im föderalisti-

schen System zulasten der Kantone füh-

ren. Zu erwähnen ist zudem, dass es

heute anerkanntermassen schon eine

ganze Reihe von Bereichen gibt, wo ein

direkter Durchgriff des Bundes auf die

Gemeinden stattfindet.

Da für ein Kantonsreferendum die Un-

terstützung von acht Ständen nötig ist

(Art. 141 Abs. 1 BV), ist sehr genau abzu-

wägen, wie vielen Gemeinden gleich viel

Einfluss eingeräumt werden sollte. Wir

machen den Vorschlag, dass es 200 Ge-

meinden aus mindestens 15 Kantonen

möglich sein soll, das Referendum zu

ergreifen.

Das Referendumsrecht wirkt sich im po-

litischen Prozess insgesamt «nur» be-

wahrend aus, denn es wendet die vom

Parlament ausgehendenVeränderungen

ab oder schiebt sie zumindest hinaus.

Die Gemeinden würden somit nicht aktiv

verändernd in die Bundesgesetzgebung

eingreifen. Auch ist zu erwarten, dass es

genauso selten wie das Kantonsrefe-

rendum benutzt würde. Das Referen-

dumsrecht ist aber zentral, weil es Vor-

wirkungen entfaltet, indem es die

Regierung, das Parlament und auch die

Verwaltung bereits vor der Beschlussfas-

sung zwingt, die Interessen möglichst

aller referendumsfähigen politischen

Gruppen zu berücksichtigen und einen

tragfähigen Kompromiss zu suchen. In

diesem Sinn würde das Gemeinderefe-

rendum zu einer stärkeren Berücksichti-

gung der Anliegen der Gemeinden füh-

ren. Das hauptsächlich auf die

Beibehaltung der geltenden Rechtsord-

nung gerichtete Referendum ist darum

ein zweckmässiges Instrument, um die

Stellung der Gemeinden zu stärken.

Mit der Ergreifung des Referendums

gegen eineVorlage können zwar unlieb-

same negative Veränderungen verhin-

dert, aber keine Neuerungen herbei-

geführt werden. Diesemüsstenweiterhin

mit den bereits geltenden Instrumenten

gegenüber Bund und Kantonen erwirkt

werden. Das Gemeindereferendum auf

Bundesebene wäre somit ein behutsa-

mer, kleiner Schritt, welcher als Hebel

dafür sorgt, dass der Gemeindeautono-

mie und dem Milizsystem auf Gemein-

deebene vermehrt die gebührende Be-

achtung geschenkt wird.

Reto Lindegger, Direktor Schweizeri­

scher Gemeindeverband (SGV)

Andreas Müller, Projektleiter Miliz