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2.1.8 Wiederverwendung eines stillgelegten IK mit Rückdatierung des Gültig-

keitsdatums

Stillgelegte IK können mit Rückdatierung des Gültigkeitsdatums wieder verwendet werden.

Dieser Antragschlüssel kann nur eingesetzt werden, wenn

- die Stilllegung ausschließlich durch die ARGE•IK ohne Zustimmung durch den

Leistungserbringer erfolgte,

- im Zusammenhang mit der SEPA-Umstellung oder durch Bankfusionen bzw. Bank-

leitzahlenlöschungen erfolgte und

- kein Leistungserbringer-Wechsel unter einem IK vorliegt.

Das rückdatierte Gültigkeitsdatum muss hier zwingend einen Tag nach dem Stilllegungs-

datum liegen.

2.2 Antragsverfahren

2.2.1 Antrag mittels Vordruck

Die Vergabe, die Änderung der Daten, die Stilllegung sowie die Wiederverwendung eines

stillgelegten IK erfolgen auf Antrag. Für den Antrag kann der als Erfassungsbeleg gestaltete

Vordrucksatz (siehe Anlagen 3 und 4) verwendet werden. Die Hinweise zur Ausfertigung

des Erfassungsbelegs sind genau zu beachten.

Der Erfassungsbeleg kann bei der

ARGE•IK sowie bei jedem Sozialversicherungsträger angefordert oder auf der Internetseite

der ARGE•IK

( www.arge-ik.de )

heruntergeladen werden.

2.2.2 Formloser Antrag

Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Hier werden folgende Daten benötigt:

- Vor- und Nachname bzw. Firmenname und Vor- und Nachname des Inhabers

- Anschrift

- Berufs- bzw. Branchenbezeichnung

- Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer, BIC, IBAN und Kontoinhaber)

Bei Änderungen, Stilllegungen oder Wiederverwendungen von stillgelegten IK ist zusätzlich

die Angabe des IK erforderlich.

2.2.3 Zuständigkeit

Zuständig für die Abgabe des Antrags ist die Institution oder Person, für die das IK verwen-

det werden soll. Werden einem Versicherungsträger Änderungen der gespeicherten Daten

oder Tatbestände bekannt, die zur Stilllegung oder Löschung eines IK führen müssen, kann

er den Antrag von Amts wegen stellen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist die jeweilige Vergabestelle (siehe Num-

mer 2.3). Eine Institution oder Person, die Leistungen zu Lasten eines Trägers der sozialen

Sicherheit erbracht hat, kann den Antrag statt bei der zuständigen Vergabestelle auch bei

dem für die Begleichung der Rechnung zuständigen Träger (z.B. Krankenkasse) vorlegen.