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6/2016
DOCUMENTATIONS
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Die Weissgeldstrategie wird zum Strafrecht. Der neue Art. 305
bis
StGB: Die Steuergeldwäscherei
und ihre Auswirkungen auf die internationale Rechtshilfe, Bern 2016, Stämpfli Verlag, ISBNNr. 9783727232084,
205 Seiten, CHF 98.–
Die massgeblich auf internationalen Druck zurückgehende
Neubestimmung des rechtlichen Status unversteuerter Ver
mögenswerte hat zu einer auf den 1. Januar 2016 in Kraft
getretenen Reform des Geldwäschereitatbestands geführt,
mit der die Erträge aus qualifizierten Steuerdelikten zu taug
lichen Tatobjekten des Art. 305
bis
StGB werden und damit
«den Status von producta sceleris» erlangen (Vorwort, V).
Der vorliegenden Abhandlung liegt die These zugrunde, dass
der Gesetzgeber zwar eine im Ansatz restriktive Lösung ge
wählt habe, dass es aber – so die Befürchtung von Ferrara
und Salmina – in der praktischen Umsetzung zu einer deut
lich expansiveren Anwendung kommen könnte (Vorwort,
VI f.). Die Arbeit ist in vier grössere Abschnitte gegliedert:
Zunächst wird die rechtliche Erfassung des unversteuerten
Vermögens in der Schweiz im Allgemeinen nachgezeichnet
(Teil 1). Dann werden detailliert die Fragen behandelt, in
wieweit die neue Geldwäschereistrafnorm die Bekämpfung
von Steuerdelikten intensivieren wird (Teil 2) und welche
Konsequenzen im Bereich der Rechtshilfe zu erwarten sind
(Teil 3). Den Abschluss bilden Ausführungen zur Frage der
Einführung der automatischen Rechtshilfe (Teil 4).
Der Gesetzgeber hat sich, nachdem er die ursprüngliche
Absicht, das Steuerstrafrecht insgesamt zu reformieren, auf
grund massiven Gegendrucks jedenfalls vorübergehend ad
acta gelegt hat, darauf beschränkt, bestimmte schwere Steu
erdelikte in Abs. 1
bis
des Art. 305
bis
StGB explizit zu taug
lichen Vortaten für eine Geldwäscherei zu erklären. Auf
dieser Grundlage kann nun auch die Hinterziehung direkter
Steuern eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen, wenn
der Steuerpflichtige durch die Steuerstraftat mindestens
300000 CHF an Steuern erspart hat. Ferrara und Sal
mina zeigen auf, dass schon diese Einschränkung des An
wendungsbereichs der Norm die Praxis gerade bei Auslands
taten vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen wird,
weil zum einen auf ausländische Steuersätze abzustellen ist
und zum anderen die so ermittelten Steuerersparnisse auch
noch umgerechnet werden müssen, was je nach Kurs
schwankung zu nicht unerheblichen Verzerrungen führen
kann (vgl. N 80 f.). Entscheidend werden letztlich aber auch
hier wieder die Anforderungen sein, die man an den Nach
weis des objektiven und des subjektiven Tatbestands der
Geldwäschereistrafnorm stellt (vgl. N 85 ff., 92).
Vor erheblichen praktischen Problemen stehen bei der
Umsetzung der Strafnorm nicht nur Finanzintermediäre (zu
den Verhaltenspflichten vgl. N 94 ff., 130 f.), sondern auch
Warenhändler, die seit dem 1. 1. 2016 auch dem GwG un
terstellt sind (vgl. N 105). Und letztlich sind über Art. 102
StGB sogar Unternehmen betroffen, die selbst gar nicht dem
GwG unterstellt sind (vgl. N 132 ff., 140). Für die Praxis
stellt sich das Problem, dass die Guidelines der Geldwäsche
reibekämpfung, die bisher auf das Erkennen der möglichen
deliktischen Herkunft der infrage stehenden Vermögens
werte ausgerichtet waren, nun ergänzt werden müssen um
Kriterien und Anzeichen, anhand derer man die Steuerehr
lichkeit des Kunden/Vertragspartners zu beurteilen hat (vgl.
N 106 ff.), was – worauf Ferrara und Salmina voll
kommen zu Recht hinweisen – sehr weitreichende Konse
quenzen haben kann (N 109). Der Befürchtung, dass es bei
Auslandstaten zu einer erheblichen Ausweitung des Anwen
dungsbereichs der Strafbarkeit kommen könnte (vgl.
N 142 ff.) wird man dadurch begegnen können, dass man
auch im Hinblick auf die Steuerdelikte des Abs. 1
bis
die
Grundsätze zur Anwendung bringt, die bei der Anwendung
der Ziff. 3 des Art. 305
bis
StGB auch bisher schon gegolten
haben: Eine ausländische Steuerstraftat ist nur dann eine
taugliche Vortat für die schweizerische Geldwäschereistraf
norm, wenn die Auslandstat gemessen an den Massstäben
des schweizerischen Rechts den Anforderungen an eine
taugliche Vortat genügt (so im Ergebnis auch N 151 zum
Beispiel der in Deutschland gewerbsoder bandenmässig
begangenen Steuerhinterziehung). Dass der Anwendungs
bereich der Geldwäschereistrafnorm eine deutliche Auswei
tung dadurch erfährt, dass die gewerbsmässig begangene
Geldwäscherei als Verbrechen eine taugliche Vortat ist und
die für die Gewerbsmässigkeit geltenden Schwellenwerte
deutlich unter denen des Abs. 1
bis
liegen (so N 127 ff.), wird
man schon deshalb bezweifeln können, weil die Einstufung
als gewerbsmässig begangene Geldwäscherei nicht nur vo
raussetzt, dass der Täter durch die Geldwäschereitat – und
nicht durch die Vortat – einen Gewinn von CHF 10000.–
generiert oder einen Umsatz von CHF 100000.– macht,
sondern hinzukommen muss, dass die Geldwäscherei vom
Täter berufsmässig betrieben wird.
Neben die schon für sich gesehen nicht zu unterschät
zenden praktischen Schwierigkeiten treten aber auch grund
legende dogmatische Probleme, angesichts derer man sich
fragen kann, ob die These, der Gesetzgeber habe die Struk
tur des Art. 305
bis
StGB nicht verändert, sondern nur den




