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6/2016

DOCUMENTATIONS

396

Stämpfli Verlag

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Die Weissgeldstrategie wird zum Strafrecht. Der neue Art. 305

bis

StGB: Die Steuergeldwäscherei

und ihre Auswirkungen auf die internationale Rechtshilfe, Bern 2016, Stämpfli Verlag, ISBNNr. 9783727232084,

205 Seiten, CHF 98.–

Die massgeblich auf internationalen Druck zurückgehende

Neubestimmung des rechtlichen Status unversteuerter Ver­

mögenswerte hat zu einer auf den 1. Januar 2016 in Kraft

getretenen Reform des Geldwäschereitatbestands geführt,

mit der die Erträge aus qualifizierten Steuerdelikten zu taug­

lichen Tatobjekten des Art. 305

bis

StGB werden und damit

«den Status von producta sceleris» erlangen (Vorwort, V).

Der vorliegenden Abhandlung liegt die These zugrunde, dass

der Gesetzgeber zwar eine im Ansatz restriktive Lösung ge­

wählt habe, dass es aber – so die Befürchtung von Ferrara

und Salmina – in der praktischen Umsetzung zu einer deut­

lich expansiveren Anwendung kommen könnte (Vorwort,

VI f.). Die Arbeit ist in vier grössere Abschnitte gegliedert:

Zunächst wird die rechtliche Erfassung des unversteuerten

Vermögens in der Schweiz im Allgemeinen nachgezeichnet

(Teil 1). Dann werden detailliert die Fragen behandelt, in­

wieweit die neue Geldwäschereistrafnorm die Bekämpfung

von Steuerdelikten intensivieren wird (Teil 2) und welche

Konsequenzen im Bereich der Rechtshilfe zu erwarten sind

(Teil 3). Den Abschluss bilden Ausführungen zur Frage der

Einführung der automatischen Rechtshilfe (Teil 4).

Der Gesetzgeber hat sich, nachdem er die ursprüngliche

Absicht, das Steuerstrafrecht insgesamt zu reformieren, auf­

grund massiven Gegendrucks jedenfalls vorübergehend ad

acta gelegt hat, darauf beschränkt, bestimmte schwere Steu­

erdelikte in Abs. 1

bis

des Art. 305

bis

StGB explizit zu taug­

lichen Vortaten für eine Geldwäscherei zu erklären. Auf

dieser Grundlage kann nun auch die Hinterziehung direkter

Steuern eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen, wenn

der Steuerpflichtige durch die Steuerstraftat mindestens

300000 CHF an Steuern erspart hat. Ferrara und Sal­

mina zeigen auf, dass schon diese Einschränkung des An­

wendungsbereichs der Norm die Praxis gerade bei Auslands­

taten vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen wird,

weil zum einen auf ausländische Steuersätze abzustellen ist

und zum anderen die so ermittelten Steuerersparnisse auch

noch umgerechnet werden müssen, was je nach Kurs­

schwankung zu nicht unerheblichen Verzerrungen führen

kann (vgl. N 80 f.). Entscheidend werden letztlich aber auch

hier wieder die Anforderungen sein, die man an den Nach­

weis des objektiven und des subjektiven Tatbestands der

Geldwäschereistrafnorm stellt (vgl. N 85 ff., 92).

Vor erheblichen praktischen Problemen stehen bei der

Umsetzung der Strafnorm nicht nur Finanzintermediäre (zu

den Verhaltenspflichten vgl. N 94 ff., 130 f.), sondern auch

Warenhändler, die seit dem 1. 1. 2016 auch dem GwG un­

terstellt sind (vgl. N 105). Und letztlich sind über Art. 102

StGB sogar Unternehmen betroffen, die selbst gar nicht dem

GwG unterstellt sind (vgl. N 132 ff., 140). Für die Praxis

stellt sich das Problem, dass die Guidelines der Geldwäsche­

reibekämpfung, die bisher auf das Erkennen der möglichen

deliktischen Herkunft der infrage stehenden Vermögens­

werte ausgerichtet waren, nun ergänzt werden müssen um

Kriterien und Anzeichen, anhand derer man die Steuerehr­

lichkeit des Kunden/Vertragspartners zu beurteilen hat (vgl.

N 106 ff.), was – worauf Ferrara und Salmina voll­

kommen zu Recht hinweisen – sehr weitreichende Konse­

quenzen haben kann (N 109). Der Befürchtung, dass es bei

Auslandstaten zu einer erheblichen Ausweitung des Anwen­

dungsbereichs der Strafbarkeit kommen könnte (vgl.

N 142 ff.) wird man dadurch begegnen können, dass man

auch im Hinblick auf die Steuerdelikte des Abs. 1

bis

die

Grundsätze zur Anwendung bringt, die bei der Anwendung

der Ziff. 3 des Art. 305

bis

StGB auch bisher schon gegolten

haben: Eine ausländische Steuerstraftat ist nur dann eine

taugliche Vortat für die schweizerische Geldwäschereistraf­

norm, wenn die Auslandstat gemessen an den Massstäben

des schweizerischen Rechts den Anforderungen an eine

taugliche Vortat genügt (so im Ergebnis auch N 151 zum

Beispiel der in Deutschland gewerbsoder bandenmässig

begangenen Steuerhinterziehung). Dass der Anwendungs­

bereich der Geldwäschereistrafnorm eine deutliche Auswei­

tung dadurch erfährt, dass die gewerbsmässig begangene

Geldwäscherei als Verbrechen eine taugliche Vortat ist und

die für die Gewerbsmässigkeit geltenden Schwellenwerte

deutlich unter denen des Abs. 1

bis

liegen (so N 127 ff.), wird

man schon deshalb bezweifeln können, weil die Einstufung

als gewerbsmässig begangene Geldwäscherei nicht nur vo­

raussetzt, dass der Täter durch die Geldwäschereitat – und

nicht durch die Vortat – einen Gewinn von CHF 10000.–

generiert oder einen Umsatz von CHF 100000.– macht,

sondern hinzukommen muss, dass die Geldwäscherei vom

Täter berufsmässig betrieben wird.

Neben die schon für sich gesehen nicht zu unterschät­

zenden praktischen Schwierigkeiten treten aber auch grund­

legende dogmatische Probleme, angesichts derer man sich

fragen kann, ob die These, der Gesetzgeber habe die Struk­

tur des Art. 305

bis

StGB nicht verändert, sondern nur den