6/2016
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poenale
DOKUMENTATION 397
Stämpfli Verlag
Kreis der relevanten Vortaten erweitert (vgl. N 42), die Aus
wirkungen nicht zu sehr bagatellisiert. Während taugliche
Tatobjekte für eine Geldwäscherei bisher – jedenfalls dann,
wenn man von der Problematik der Surrogate und von der
Möglichkeit der Kontaminierung legaler Vermögenswerte
absieht – «dreckige» Vermögenswerte darstellen mussten,
sind neuerdings nun auch vollkommen legal erwirtschaftete
Vermögenswerte taugliche Tatobjekte – wenn und soweit
der Vermögensinhaber eine schwere Steuerstraftat began
gen hat. Während es bei Drogenund auch bei Vermögens
delikten relativ problemlos möglich ist zu bestimmen, wel
che Vermögenswerte aus der Vortat herrühren, und dies
auch bei einem durch Korruption zustande gekommenen
Vertragsverhältnis durchaus noch möglich erscheint, muss
man sich bei Steuerdelikten schon in grundsätzlicher Hin
sicht fragen, was eigentlich der aus dem Steuerdelikt «her
rührende» Vermögenswert sein soll. Wenn man – was wohl
als Konsequenz der Anerkennung von Steuerdelikten als
Vortaten für Geldwäscherei unvermeidbar ist – die Steuer
ersparnis als solche als aus dem Steuerdelikt herrührend
anerkennt, hat dies zur Folge, dass wir es mit einem grund
legend neuen Begriff des «Herrührens» zu tun haben.
Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob die so
eben skizzierte Neuausrichtung auf die Steuerdeliktsgeld
wäscherei beschränkt bleiben soll oder beschränkt bleiben
kann, stellt sich dann noch die weitere – und für die Praxis
wohl zentrale – Frage, welche Vermögenswerte eigentlich
als kontaminiert anzusehen sind: die Vermögenswerte, die
auf dem Konto liegen, das nicht deklariert worden ist, oder
das gesamte Vermögen des Steuerhinterziehers. Während
für die erstgenannte Lösung der Umstand zu sprechen
scheint, dass die anderen (deklarierten) Vermögenswerte
allenfalls mittelbar von der Steuerdeliktsvortat betroffen
sind, liegt es andererseits doch so, dass der Steueranspruch
des Staates nicht konkrete Vermögenswerte trifft, sondern
einen Anspruch gegen den Steuerschuldner begründet, für
den dessen gesamtes Vermögen haftet. Dass es sich bei den
sonstigen Bestandeilen des Vermögens des Steuerhinterzie
hers um legale Vermögenswerte handelt, ist in diesem Zu
sammenhang irrelevant, weil es sich auch bei den nicht
deklarierten Vermögenswerten um vollkommen legal er
worbene Vermögenswerte handeln kann. Die Antwort auf
die Frage, an welche Vermögenswerte man die aus dem
Steuerdelikt herrührende Steuerersparnis als geldwäsche
reirechtlich relevanten Vermögensvorteil anheften kann,
wird darüber entscheiden, ob die Begehung einer Steuer
straftat de facto dazu führt, dass das Gesamtvermögen des
Steuerschuldners eingefroren und immobilisiert wird oder
nicht. Dass diese Frage in ihrer gesamten Brisanz im Ge
setzgebungsverfahren offenbar gar nicht gesehen worden
ist, ändert nichts daran, dass wir es hier mit einem Paradig
menwechsel im System der Geldwäschereibekämpfung zu
tun haben. Dass die Problematik des Herrührens zwar ge
sehen, dann aber quasi nur als eine «vortatspezifische
Frage» im Zusammenhang mit der Geldwäschereitathand
lung thematisiert wird (vgl. N 116 f.), dürfte der Bedeutung,
die dieser Frage zukommt, nicht ganz gerecht werden.
Ein weiteres bedeutsames Problemfeld bildet die Rechts
hilfe in Strafsachen, die für die Geldwäschereibekämpfung
in der Schweiz schon immer von grosser Bedeutung war.
Die, wie die Autoren nicht müde werden zu betonen, äus
serst rechtshilfefreundliche Haltung der Schweiz hat dazu
geführt, dass selbst das der Gewährung von Rechtshilfe
theoretisch entgegenstehende Erfordernis der doppelten
Strafbarkeit dadurch an praktischer Bedeutung verloren
hat, dass die doppelte Strafbarkeit nicht an einem konkre
ten Massstab gemessen wird, sondern an einem eher ab
strakten (vgl. im Zusammenhang mit der Praxis bei Steu
erdelikten: N 158, 195, 200 ff.). Ferrara und Salmina
zeigen auf, dass die auf den 1. 1. 2016 in Kraft getretenen
Änderungen eine Ausweitung der Rechtshilfe zur Folge ha
ben werden (vgl. N 170, 193 ff.). Ob die Praxis sich der For
derung anschliesst, dem vom Gesetzgeber gewollten rest
riktiven Anwendungsbereich der Strafnorm im Bereich der
Rechtshilfe dadurch Rechnung zu tragen, dass die doppelte
Strafbarkeit nicht abstrakt, sondern konkret(er) geprüft
wird (vgl. z. B. N 56, 198), bleibt abzuwarten. Besonders
wichtig ist die Antwort auf diese Frage auch deshalb, weil
die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für Altfälle für
die Rechtshilfe keine Geltung hat (vgl. N 172).
Man muss kein Prophet sein um vorherzusehen, dass die
Reform der Geldwäschereistrafnorm die Praxis in den
nächsten Jahren umtreiben wird. Mit dem vorliegenden
Werk zeigen Ferrara und Salmina die Problembereiche
auf und bieten erste bedenkenswerte Lösungsansätze an.
Die Praxis wird sich den anstehenden Problemen stellen
müssen. Wer meint, darauf vertrauen zu können, dass der
automatische Informationsaustausch die Probleme irgend
wann und irgendwie obsolet machen wird, könnte genauso
eine Überraschung erleben wie diejenigen Finanzinterme
diäre und/oder Steuerpflichtigen, die auf die Unverhandel
barkeit des Bankgeheimnisses vertraut haben.
Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, Basel




