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6/2016

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poenale

DOKUMENTATION 397

Stämpfli Verlag

Kreis der relevanten Vortaten erweitert (vgl. N 42), die Aus­

wirkungen nicht zu sehr bagatellisiert. Während taugliche

Tatobjekte für eine Geldwäscherei bisher – jedenfalls dann,

wenn man von der Problematik der Surrogate und von der

Möglichkeit der Kontaminierung legaler Vermögenswerte

absieht – «dreckige» Vermögenswerte darstellen mussten,

sind neuerdings nun auch vollkommen legal erwirtschaftete

Vermögenswerte taugliche Tatobjekte – wenn und soweit

der Vermögensinhaber eine schwere Steuerstraftat began­

gen hat. Während es bei Drogenund auch bei Vermögens­

delikten relativ problemlos möglich ist zu bestimmen, wel­

che Vermögenswerte aus der Vortat herrühren, und dies

auch bei einem durch Korruption zustande gekommenen

Vertragsverhältnis durchaus noch möglich erscheint, muss

man sich bei Steuerdelikten schon in grundsätzlicher Hin­

sicht fragen, was eigentlich der aus dem Steuerdelikt «her­

rührende» Vermögenswert sein soll. Wenn man – was wohl

als Konsequenz der Anerkennung von Steuerdelikten als

Vortaten für Geldwäscherei unvermeidbar ist – die Steuer­

ersparnis als solche als aus dem Steuerdelikt herrührend

anerkennt, hat dies zur Folge, dass wir es mit einem grund­

legend neuen Begriff des «Herrührens» zu tun haben.

Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob die so­

eben skizzierte Neuausrichtung auf die Steuerdeliktsgeld­

wäscherei beschränkt bleiben soll oder beschränkt bleiben

kann, stellt sich dann noch die weitere – und für die Praxis

wohl zentrale – Frage, welche Vermögenswerte eigentlich

als kontaminiert anzusehen sind: die Vermögenswerte, die

auf dem Konto liegen, das nicht deklariert worden ist, oder

das gesamte Vermögen des Steuerhinterziehers. Während

für die erstgenannte Lösung der Umstand zu sprechen

scheint, dass die anderen (deklarierten) Vermögenswerte

allenfalls mittelbar von der Steuerdeliktsvortat betroffen

sind, liegt es andererseits doch so, dass der Steueranspruch

des Staates nicht konkrete Vermögenswerte trifft, sondern

einen Anspruch gegen den Steuerschuldner begründet, für

den dessen gesamtes Vermögen haftet. Dass es sich bei den

sonstigen Bestandeilen des Vermögens des Steuerhinterzie­

hers um legale Vermögenswerte handelt, ist in diesem Zu­

sammenhang irrelevant, weil es sich auch bei den nicht

deklarierten Vermögenswerten um vollkommen legal er­

worbene Vermögenswerte handeln kann. Die Antwort auf

die Frage, an welche Vermögenswerte man die aus dem

Steuerdelikt herrührende Steuerersparnis als geldwäsche­

reirechtlich relevanten Vermögensvorteil anheften kann,

wird darüber entscheiden, ob die Begehung einer Steuer­

straftat de facto dazu führt, dass das Gesamtvermögen des

Steuerschuldners eingefroren und immobilisiert wird oder

nicht. Dass diese Frage in ihrer gesamten Brisanz im Ge­

setzgebungsverfahren offenbar gar nicht gesehen worden

ist, ändert nichts daran, dass wir es hier mit einem Paradig­

menwechsel im System der Geldwäschereibekämpfung zu

tun haben. Dass die Problematik des Herrührens zwar ge­

sehen, dann aber quasi nur als eine «vortatspezifische

Frage» im Zusammenhang mit der Geldwäschereitathand­

lung thematisiert wird (vgl. N 116 f.), dürfte der Bedeutung,

die dieser Frage zukommt, nicht ganz gerecht werden.

Ein weiteres bedeutsames Problemfeld bildet die Rechts­

hilfe in Strafsachen, die für die Geldwäschereibekämpfung

in der Schweiz schon immer von grosser Bedeutung war.

Die, wie die Autoren nicht müde werden zu betonen, äus­

serst rechtshilfefreundliche Haltung der Schweiz hat dazu

geführt, dass selbst das der Gewährung von Rechtshilfe

theoretisch entgegenstehende Erfordernis der doppelten

Strafbarkeit dadurch an praktischer Bedeutung verloren

hat, dass die doppelte Strafbarkeit nicht an einem konkre­

ten Massstab gemessen wird, sondern an einem eher ab­

strakten (vgl. im Zusammenhang mit der Praxis bei Steu­

erdelikten: N 158, 195, 200 ff.). Ferrara und Salmina

zeigen auf, dass die auf den 1. 1. 2016 in Kraft getretenen

Änderungen eine Ausweitung der Rechtshilfe zur Folge ha­

ben werden (vgl. N 170, 193 ff.). Ob die Praxis sich der For­

derung anschliesst, dem vom Gesetzgeber gewollten rest­

riktiven Anwendungsbereich der Strafnorm im Bereich der

Rechtshilfe dadurch Rechnung zu tragen, dass die doppelte

Strafbarkeit nicht abstrakt, sondern konkret(er) geprüft

wird (vgl. z. B. N 56, 198), bleibt abzuwarten. Besonders

wichtig ist die Antwort auf diese Frage auch deshalb, weil

die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für Altfälle für

die Rechtshilfe keine Geltung hat (vgl. N 172).

Man muss kein Prophet sein um vorherzusehen, dass die

Reform der Geldwäschereistrafnorm die Praxis in den

nächsten Jahren umtreiben wird. Mit dem vorliegenden

Werk zeigen Ferrara und Salmina die Problembereiche

auf und bieten erste bedenkenswerte Lösungsansätze an.

Die Praxis wird sich den anstehenden Problemen stellen

müssen. Wer meint, darauf vertrauen zu können, dass der

automatische Informationsaustausch die Probleme irgend­

wann und irgendwie obsolet machen wird, könnte genauso

eine Überraschung erleben wie diejenigen Finanzinterme­

diäre und/oder Steuerpflichtigen, die auf die Unverhandel­

barkeit des Bankgeheimnisses vertraut haben.

Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, Basel