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alle Resolutiones und Expeditiones in letzbesagtem
Königreich, welche die Sage-Mühlen betreffen, wenn nem-
lich die Schneidung eines gewiszen quanti von Brettern
oder die Verlegung des Sagewerks nach einer ändern Mühle,
oder die sogenannte Nachschneidung, da das bewilligte
quantum nicht zu rechter Zeit geschnitten werden können,
zugestanden wird,
hinführo nicht mehr von Uns unmittelbar unterschrie
ben, sondern folgendergestalt ausgefertiget werden sollen,
dasz nemlich obige Resolutiones, wann sie gewöhnlicher-
maszen von sämtlichen Deputirten zu den Finances para-
phiret worden, von Unserm l sten Deputirten in Unserm
Nahmen mit Beyfügung der Clausul: Auf Sr-Königl. Maytt.
allergnädigste Ordre und Befehl, unterschrieben, ferner alle
dazu gehörige Concessiones, Confirmationes, Declarationes
oder andere offene Briefe herkömlich mit Unserm Königl.
Nahmen und Titel angefangen und mit den Wörtern:
u n t e r Un s e rm v o r g e d r u c k t e n I n s i e g e l geschloszen
und sodann nach geschehener paraphirung sämtlicher Un
serer Deputirten auch gleichmäsziger hinzufügung vor
besagter Clausul von Unserm l sten Deputirten ebenfals un
terzeichnet werden. Wir auctorisiren euch solchem nach
liiemit vorerwehnte Resolutiones und die davon abhangende
Ausfertigungen auf besagte Weise hinführo resp. abzu-
faszen und zu unterzeichnen und behalten Uns dagegen
vor, alle andere vorkommende Resolutiones und Expeditiones
auch ferner mit Unserer unmittelbaren Unterschrift zu
versehen. Wornach ihr euch zu achten und Wir verbleiben
euch mit Königl. Gnaden gewogen.
Geben auf Unserm Schlosze Friderichsberg den 29ten
August 1766.
Christian R.
0. Thott.
Rescript
an die Rente-Cammer wegen gewiszer zur unmittelbaren