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Unsern Dienst-Freundlichen Grus zuvor!

Ehrenveste, Wohlgeachte og Kunst-erfahrne Günstige

Gute Freunde und Handwerks-Genossen!

Demselben vielgeehrtes unterm 12ten Martii 1740 an uns abgefertigtes Schrei­

ben haben wir wohl erhalten und daraus mit Vergnügen ersehen, wie Dero uns

communicirte und in 6 § bestehende Innungs-Articul so volkommen zunfftmäsig

und gut errichtet auch von Ihren Allerdurchlauchtigsten Souverain approbiret

und confirmiret sind, worwieder anderwärts errichtete zunfftmäsige Maurer-In­

nungen mit Bestände nichts werden einwenden oder erinnern können, welches

zunftmäsiger etwa hieraus kommen solte, wie wir den auch unserer Seits dis-

fals zu erinnern nichts gewust. Dahero überschicken wir Ihnen als unsern

vielgeehrtesten Hern und Zunfft-Genossen die verlangten Statuta oder formale In­

struments bestehende 1) in vidimirter Copey unserer bey hiesiger Residentz ein­

geführte Innungs Articul, wie solche in allen § von wort zu wort lauten. 2) Ei­

nes edlen und wohlweisen Stadt-Magistrats Uhrkunde, das alles was in den

Articuln enthalten seine Richtigkeit habe und was Specialia in pito (?) das Meister-

Rechts und Abthuung der Handwerks-Irrungen (so nicht in denen Articuln ent­

halten sind) zugleich mit annectiret. 3) Folget anbey Sr Königl. Majts in Pohlen

und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ins Land ergangen Mandat und publicirte

Röm. Kayserl. Reichs-Patent in Abstellung derer beym Handwercken einge­

schlichenen misbräuche betrfd. als wornach alle vorkommende Handwerks-Ir­

rungen und Gebrechen sowohl von Hoher Obrigkeit als auch bey versandeten

Handwercken, so weit solche nachgelassen, entschieden werden; Dieses alles sind

die Reguln, worauf unsere in Teutschen Landen zunftmäsig befindliche Maurer-

Innungen gegründet und bishero noch beständig in Observanz sind. Gleichwie

nun wir unsern Vielgeehrten Hrn und Guten Freunde nichts verhalten, wornach

unsern Innungen sich reguliren müssen in Hofnung, dasz ein gleiches bey Ih­

nen nach anzeige Ihrer angeführten Innungs-Articul und was sonsten zur Auf-

nehmung des Handwercks gereichet, werde observiret werden, wie denn wir

hiermit Sie vor volkommen Zunfft-Genossen erkennen und halten auch Ihre

etwaning hier eintreffende Gesellen, der Gebühr nach befördern und sonst in

vorfallende Noth beyrähtig und behülflich sein wollen, wozu wir Ihnen von