Unsern Dienst-Freundlichen Grus zuvor!
Ehrenveste, Wohlgeachte og Kunst-erfahrne Günstige
Gute Freunde und Handwerks-Genossen!
Demselben vielgeehrtes unterm 12ten Martii 1740 an uns abgefertigtes Schrei
ben haben wir wohl erhalten und daraus mit Vergnügen ersehen, wie Dero uns
communicirte und in 6 § bestehende Innungs-Articul so volkommen zunfftmäsig
und gut errichtet auch von Ihren Allerdurchlauchtigsten Souverain approbiret
und confirmiret sind, worwieder anderwärts errichtete zunfftmäsige Maurer-In
nungen mit Bestände nichts werden einwenden oder erinnern können, welches
zunftmäsiger etwa hieraus kommen solte, wie wir den auch unserer Seits dis-
fals zu erinnern nichts gewust. Dahero überschicken wir Ihnen als unsern
vielgeehrtesten Hern und Zunfft-Genossen die verlangten Statuta oder formale In
struments bestehende 1) in vidimirter Copey unserer bey hiesiger Residentz ein
geführte Innungs Articul, wie solche in allen § von wort zu wort lauten. 2) Ei
nes edlen und wohlweisen Stadt-Magistrats Uhrkunde, das alles was in den
Articuln enthalten seine Richtigkeit habe und was Specialia in pito (?) das Meister-
Rechts und Abthuung der Handwerks-Irrungen (so nicht in denen Articuln ent
halten sind) zugleich mit annectiret. 3) Folget anbey Sr Königl. Majts in Pohlen
und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ins Land ergangen Mandat und publicirte
Röm. Kayserl. Reichs-Patent in Abstellung derer beym Handwercken einge
schlichenen misbräuche betrfd. als wornach alle vorkommende Handwerks-Ir
rungen und Gebrechen sowohl von Hoher Obrigkeit als auch bey versandeten
Handwercken, so weit solche nachgelassen, entschieden werden; Dieses alles sind
die Reguln, worauf unsere in Teutschen Landen zunftmäsig befindliche Maurer-
Innungen gegründet und bishero noch beständig in Observanz sind. Gleichwie
nun wir unsern Vielgeehrten Hrn und Guten Freunde nichts verhalten, wornach
unsern Innungen sich reguliren müssen in Hofnung, dasz ein gleiches bey Ih
nen nach anzeige Ihrer angeführten Innungs-Articul und was sonsten zur Auf-
nehmung des Handwercks gereichet, werde observiret werden, wie denn wir
hiermit Sie vor volkommen Zunfft-Genossen erkennen und halten auch Ihre
etwaning hier eintreffende Gesellen, der Gebühr nach befördern und sonst in
vorfallende Noth beyrähtig und behülflich sein wollen, wozu wir Ihnen von