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und ertheilen darauf ferner zur Resolution, das wan dasiege Amts Glieder, Ge
nossen und Gesellen das algemeine im Römischen Reich publicirtes und von
allen Reichs-Ständen angenommenes Gut-Achten die Mishrauche betreffend zum
Haubt-Fundamente nehmen, und setzen wir sodan aul die uns communicirte
Copeyen der Lehr-Briefe und Kundschaften nichtes zu sagen haben, sondern
vielmehr solche approbiren und genehmigen. Mit der ferneren Erklährung, das
gleich wie unsere Gesellen aldorten wir alhier dero mit einer Copey ihres
Lehr-Briefes und richtiger Kundschafft versehene Gesellen jederzeit geneigt und
willig nicht allein auf und annehmen, sondern ihnen auch als ändern Ehrlichen
zunfftigen Gesellen nach Gelegenheit Arbeit geben og Sie soviel möchlig mit
Rath und Tath an die Hand gehen und überhaubt als rechtschaffene Maurer-
Gesellen halten und achten wollen. Diesemnechst haben wir jeder noch Ihnen
unsere von Sr Königl. Maj1 vom Gros Britanien, Unsern Allergnädigsten Cliur-
Fürsten und Landes-Hern Allergnädigst vorgeschriebene und confirmirte Amts-
Articul (von Gelage-Articuln aber wissen wir nichts) in vidimirter Copey zu
mehrer Nachricht zu communiciren, vor nöthig geachtet. Und wie diese unsere
Resolution und Erklährung von unsern Hochedlen, Hochgelehrten und Hoch
weisen Hern Amts-Assessoren vorgängig approbiret werden, Als ist diese Schrifft
durch derer Altmänner Unterschrifft und beygedruckten Amts-Siegel corroboriret.
Übrigens Sie samt und sonders Göttlicher Obheit empfehlende verbleiben
Lüneburg
d. 12ten Julii 1740.
Unsern Hochgeehrten Hern
und Freunde
bereitwilligste Dienere
(L. S.)
(L. S.) Johann Philip Hester
Architect.
(L. S.) Meister Johann Dursch
Administr. Altermann.
(L. S.) Meister Jürgen Ludolph Gruber
Altermann
Andreas Fridrig
Martin Henrich Schieldt
Altgesellen.