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B I L A G

und ertheilen darauf ferner zur Resolution, das wan dasiege Amts Glieder, Ge­

nossen und Gesellen das algemeine im Römischen Reich publicirtes und von

allen Reichs-Ständen angenommenes Gut-Achten die Mishrauche betreffend zum

Haubt-Fundamente nehmen, und setzen wir sodan aul die uns communicirte

Copeyen der Lehr-Briefe und Kundschaften nichtes zu sagen haben, sondern

vielmehr solche approbiren und genehmigen. Mit der ferneren Erklährung, das

gleich wie unsere Gesellen aldorten wir alhier dero mit einer Copey ihres

Lehr-Briefes und richtiger Kundschafft versehene Gesellen jederzeit geneigt und

willig nicht allein auf und annehmen, sondern ihnen auch als ändern Ehrlichen

zunfftigen Gesellen nach Gelegenheit Arbeit geben og Sie soviel möchlig mit

Rath und Tath an die Hand gehen und überhaubt als rechtschaffene Maurer-

Gesellen halten und achten wollen. Diesemnechst haben wir jeder noch Ihnen

unsere von Sr Königl. Maj1 vom Gros Britanien, Unsern Allergnädigsten Cliur-

Fürsten und Landes-Hern Allergnädigst vorgeschriebene und confirmirte Amts-

Articul (von Gelage-Articuln aber wissen wir nichts) in vidimirter Copey zu

mehrer Nachricht zu communiciren, vor nöthig geachtet. Und wie diese unsere

Resolution und Erklährung von unsern Hochedlen, Hochgelehrten und Hoch­

weisen Hern Amts-Assessoren vorgängig approbiret werden, Als ist diese Schrifft

durch derer Altmänner Unterschrifft und beygedruckten Amts-Siegel corroboriret.

Übrigens Sie samt und sonders Göttlicher Obheit empfehlende verbleiben

Lüneburg

d. 12ten Julii 1740.

Unsern Hochgeehrten Hern

und Freunde

bereitwilligste Dienere

(L. S.)

(L. S.) Johann Philip Hester

Architect.

(L. S.) Meister Johann Dursch

Administr. Altermann.

(L. S.) Meister Jürgen Ludolph Gruber

Altermann

Andreas Fridrig

Martin Henrich Schieldt

Altgesellen.