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Unsern gegen-dienstfreundlichen Grusz zuvor!

Ehrenfeste und

Ehrsame, wie auch vorachtbare, günstige, gute Freunde und Hand­

werksgenossen.

Aus denenselben an uns, die hiesige Mauer Innung zu Dreszden, unter dem

17ten October des letzst abgewichenen 1739 Jahres fernerweit abgelaszenen Schrei­

ben haben wir bey denselben gemeinschaftlichen Durchlesungen des mehrern

erselien, was dieselben als dasige Mauer- und Steinhauer-Innung an dero weit

folgende Eröffnung gethan, weichergestalt wegen der von Ihnen intendirten

Vereinigung zwischen denen daselbst in Arbeit stehende Teutschen und Dä­

nischen Gesellen, nachdem alle zwischen denen Zünfften Teutschlands und

dortigen Zunfft ehemalige obgeschwebte Differentien völlig gehoben und beyge-

leget endlich das dasige Handwerks Conclusum dahin ausgefallen wäre, dass

künftighin bey dasiger Innung der Maurer es allerdings nach den im Römischen

Reiche ertheilet Statutis und Regeln ratione der Gesellen, Lehrjungen und son­

sten verfahren desgleichen, dasz es mit der hiesigen und dasigen auch ändern

Zünftigen Teutschlands gleich gehalten werden solle. Wie Sie denn darnebst

gebeten sothane Declaration und das Communicatum denen hiesigen sämtlichen

Gesellen und Handwerksgenossen bey deren gemeinschafftlichen Versandungen

vorzulesen und bekannt zu machen solches auch zu notiren ingleichen zum

Zeugnisz dessen in Formatis instrumentum darüber aufrichten und auf Perga­

ment schreiben unter Andruckung des hiesigen Handwerks Siegels sowohl nebst

Ratification des hiesigen Raths mit gleichmäsziger Anhängung des Stadtsiegels

ausfertigen zu lassen.

Gleichwie wir nun unsers Orts als hiesige Maurer-Innung, weil die Stein­

metzer-Zunft ihre besondere Innung vor sich haben, erfolglicli mit uns [in]

einem corpore nicht leben, denenselben als Handwerksgenossen alle Fieund-

schaft und angenehme Dienste zu erweiszen nicht ermangeln werden. Also

wollen vorings (voraus?) von dasigen löblichen Innung wir zu förderst gebeten

haben, selbige möchte belieben zu unserer Nachachtung und zur desto genaue­

rer Neigung dieszeitiger Mesures unter Vordruckung des Handwerkssiegels wie

auch sub sigillo publico des dasigen Raths und Obrigkeit ihre dasige Innungs­

briefe samt demjenigen, was dieselben von uns durchgängig verlanget, vor allen

Dingen wiederfahren zu lassen und anhero zu übersenden. Wir werden so­

dann hierauf an unsere Theile nicht ermangeln, so viel es sich thun lassen

und in unsern Vermögen bestehen wird mit dem desiderirten willigst an die

Hand zu gehen. Zweiffeln auch nicht es werden sich dieselben zugleich gefal­

len lassen zu Bestreitung dero Kosten vorings (voraus?) Sechs Ducaten an