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KEIN ZUHAUSE OHNE RAUCHWARNMELDER

4. Besondere Empfehlungen für WEG-Verwalter

Der WEG-Verwalter ist nicht befugt, eigenmächtig die Installation der Rauchwarnmelder

vorzunehmen und Serviceverträge abzuschließen. Er ist jedoch gehalten, rechtzeitig, d. h. vor

Ablauf der Nachrüstpflicht zum 31. Dezember 2016, entsprechende Beschlüsse in der Eigen-

tümerversammlung oder in sonstiger Weise (je nach Gemeinschaftsordnung) herbeizuführen.

Nur so kann er jeglicher Haftungsgefahr aus dem Wege gehen. Auch unter versicherungsrecht-

lichen Aspekten sollte eine rechtzeitige Befassung der Eigentümergemeinschaft mit diesen

Fragen durch den WEG-Verwalter initiiert werden.