>
Die Notfalltafel der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe (AKWL) wurde aktualisiert
und steht Ihnen auf der Website im inter-
nen Bereich unter der Rubrik „Viel gefragt:
Notfall“ als Download zur Verfügung.
Apotheken müssen die in der Apo-
thekenbetriebsordnung (§ 15 Absatz 2)
genannten, selten benötigten oder im Er-
krankungsfall unmittelbar erforderlichen
Arzneimittel entweder vorrätig halten oder
kurzfristig beschaffen können. Die AKWL
hat zudiesemZweck drei Notfalldepots ein-
gerichtet. Hier können die Apotheken diese
nur selten benötigten oder imErkrankungs-
fall unmittelbar erforderlichen Arzneimittel
jederzeit (24-Stunden-Service) nach telefo-
nischer Vorankündigung abholen. <
technischen Systems (Internetverbin-
dung, 2D Scanner, usw.) sowie die Planung
der internen Prozesse für die vom Gesetz-
geber geforderte Echtheitsprüfung in
Apotheken. Die technischen Prozesse zur
Echtheitsprüfung von Arzneimitteln wer-
den über die Warenwirtschaftssysteme
integriert. Ansprechpartner für alle Fra-
gen zur technischen Anbindung und der
obligatorischen Legitimitätsprüfung ist
Ihr Softwarehaus oder Ihr Partner für das
Warenwirtschaftssystem. Dieser küm-
mert sich in Ihrem Auftrag um die Anbin-
dung Ihrer Apotheke an das von der NGDA
betriebene Apothekensystem als Teil von
securPharm.
Damit die Umstellung reibungslos
läuft und rechtzeitig zum Starttermin am
9. Februar 2019 alles funktioniert, sollten
Sie sich möglichst frühzeitig an das se-
curPharm-System anbinden. Ihr Apothe-
kensoftwarehaus wird auf Sie zukommen
und Ihre Apotheke mit der nötigen Hard-
und Software ausstatten.
Sollten Sie nicht eine Standard-Apo-
thekensoftware einsetzen, so sprechen
Sie Ihr Softwarehaus aktiv an. <
Informationen zu
den gesetzlichen Grund-
lagen (Fälschungsschutz-
richtlinie und Delegierte
Verordnung) und zu
securPharm finden
Sie unter
www.securpharm.de. WWW.SECURPHARM.DE>
Der Ablauf der Eichung eines Messgerä-
tes ist immer der 31. Dezember des aufge-
druckten Jahres. Umdas Messgerät weiter
verwenden zu können, ist ein Antrag auf
Eichung gemäß § 38 Satz 1 des Mess- und
Eichgesetzes (MessEG) mindestens zehn
Wochen vor Ablauf der Eichfrist, also bis
zum 21. Oktober des Jahres, zu stellen.
Eine Weiterverwendung über das Eich-
fristende hinaus ist danach nur auf Antrag
möglich. Dies gilt allerdings nur für Mess-
geräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht beendet ist.
Mit anderen Worten: Der Antrag ist spä-
testens innerhalb der zehn Wochen zu
stellen.
Sie können jetzt noch einen Antrag
auf Weiterverwendung bei ihrem zustän-
digen Eichamt stellen!
Das zuständige Eichamt und das ent-
sprechende Formblatt (Eichantrag) finden
Sie unter
www.lbme.nrw.de. Das Eichamt
wird dann prüfen, ob eine weitere Ver-
wendung des Messgerätes auch nach Ab-
lauf der Eichfrist gestattet werden kann.
Für eine solche Gestattung sind Gebühren
in Höhe von etwa 25 € je Messgerät zu be-
zahlen. Bei einer vorliegenden Gestattung
des Eichamts ist das Messgerät dann
einem geeichten Messgerät gleichge-
stellt. <
Weitere Informationen
und Kontakt: Landesbe-
trieb Mess- und Eichwe-
sen NRW, Hugo-Eckener-
Straße 14, 50829 Köln,
Telefon 0221 59778-0,
Telefax 0221 59778-144,
E-Mail:
poststelle.direktion@lbme.nrw.de,
www.lbme.nrw.de WWW.LBME.NRW.DEAblauf der Eichfrist
von Messgeräten
Was ist zu tun?
Zehn Wochen vor Ablauf
der Eichungfrist eines
Messgerätes muss ein Antrag auf Eichung gestellt
werden.
Gelbe Notfalltafel
Aktualisiert auf
akwl.deAKWL
Mitteilungs
blatt
05-2017 /
11
APOTHEKENBETRIEB