IT-Recht Kanzleibroschüre - page 28

Liegt eine Verletzung von Immaterialgütern vor, so kann durch Abgabe der Unterlassungserklärung ein kostspieliger Prozess ver-
mieden werden. Durch die Unterlassungserklärung entfällt die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung, sodass die gerichtliche
Geltendmachung einer Unterlassungsklage keinen Erfolg zeitigen würde.
Unternehmen sollten eine Abmahnung samt Folgen (Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) stets ernst neh-
men. Häufig ist es jedoch so, dass die durch den Abmahner vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit geht und
dem Abgemahnten wesentlich weitergehende Pflichten auferlegt, als dieser eigentlich eingestehen müsste, um die Wiederholungs-
gefahr einer weiteren Verletzungshandlung durch Abgabe der Unterlassungserklärung zu entkräften. In diesen Fällen ist es deshalb
empfehlenswert, durch einen eigenen Rechtsanwalt eine eigenständige Unterlassungserklärung formulieren zu lassen.
Abmahnung
Vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
wird bei der Verletzung fremder Imma-
terialgüterrechte regelmäßig von dem
Berechtigten eine Abmahnung gegenüber
dem Verletzer ausgesprochen. Sinn und
Zweck der Abmahnung ist, dass dem
Verletzer Gelegenheit geben werden soll,
den Konflikt durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Die
Formulierung einer Abmahnung
im
gewerblichen Rechtsschutz und Wettbe-
werbsrecht hat bestimmte Mindestvo-
raussetzungen zu beachten und sollte
grundsätzlich von einem Rechtsanwalt
formuliert werden.
Kernelemente einer Abmahnung
sind:
• Schilderung der Verletzungshand-
lung, die dem Abgemahnten inhalt-
lich konkretisiert und individualisiert
(am besten mit Zeitpunkt und genau-
er Art) vorgeworfen wird.
• Hinweis auf den Rechtsverstoß samt
einer präzisen Begründung, weshalb
der Rechteinhaber seine Rechte
verletzt sieht.
• Aufforderung, ein solches Verhalten
in Zukunft (ggf. innerhalb einer be-
stimmten Frist) zu unterlassen.
• Androhung von rechtlichen Schritten
in der Zukunft.
Einer solchen Abmahnung legt der
Rechtsbeistand des Schutzrechteinha-
bers regelmäßig eine von ihm vorfor-
mulierte
(strafbewehrte) Unterlas-
sungserklärung
bei, die vom Verletzer
innerhalb einer meist sehr kurzen Frist
unterschrieben werden soll. Durch
Unterzeichnung einer solchen Unterlas-
sungserklärung kommt zwischen Schutz-
rechteinhaber und Verletzer ein Vertrag
zustande, durch den der Verletzer
verpflichtet wird, zukünftig etwaige Verletzungshandlungen nicht mehr zu begehen.
Strafbewehrt ist diese Unterlassungserklärung deshalb, weil sich der Verletzer dazu
verpflichtet, eine hohe Vertragsstrafe zu bezahlen, sollte in der Zukunft eine erneute
Schutzrechtsverletzung durch den Abgemahnten erfolgen.
Strategien nach Erhalt einer Abmahnung
Stichwort: IT-Compliance
Jedes IT-Unternehmen muss sich mit den vielfältigen Aspekten von IT-Compliance be-
fassen. Die Zahlreichen „
regulatorischer Anforderungen
“ (Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien, selbstauferlegte Verhaltenskodizes, Vertragspflichten und andere Regeln),
die von den Unternehmen gegenüber dem Staat bzw. Vertragspartnern eingehalten
werden müssen, sind nur schwer überblicken, geschweige denn dauerhaft einzu-
halten. Damit versteht sich IT-Compliance als Untergruppe des
IT-Governance
, das
zusätzlich die Bereiche Controlling-, Geschäfts- und Managementprozesse erfasst.
Der Begriff und der aktuelle Hype um IT-Compliance verdeckt jedoch alt bekannte
Grundsätze unternehmerischen Handelns: Compliance meint im Ergebnis die
Einhal-
tung von IT-spezifischen Regularien
und ist damit ein Modewort aktueller Zeit.
Nichtsdestotrotz sind die Anliegen für das unternehmerische Handeln existenziell: Bei
dem Zurückbleiben hinter dem geschuldeten Soll drohen
Geldstrafen, Bußgelder
und Haftungsgefahren, inzwischen aber auch strafrechtliche Sanktionen
(wie
bspw. bei Missachtung der Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes).
Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr.
Michael Anton und sein wissenschaftliches Team beraten Aktiengesellschaften und
GmbH, Vorstände und Geschäftsführer bei Einhaltung IT-spezifischer Complian-
ce-Grundsätze. Dies schützt vor persönlicher Haftung der Unternehmens-Stakeholder.
Unter anderem kontrollieren wir Ihre Umsetzung der IT-Compliance nach:
• Datenschutzrecht
• Datensicherheit
• Kommunikationssicherheit
• Telekommunikationsrecht
• Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
• Arbeitsrecht
• Immaterialgüterrecht
• Kartellrecht
• Wettbewerbsrecht
• Lizenzrecht
• Technische Normen
• Verbraucherschutzrecht
Seite 27
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32
Powered by FlippingBook