LSV-Sportforum

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Neues aus der Steuer-Hotline STEUERLICHE ÄNDERUNGEN IM VEREIN FÜR 2026

Photovoltaik

Bei der telefonischen Steuer-Hotline des Landessportverbandes, die an jedem ersten Dienstag im Monat durchgeführt wird und für die Vereine und Ver bände des Landessportverbandes kostenlos ist, stellen interessierte Anrufe rinnen und Anrufer Monat für Monat Fragen, die von Steuerberater Ulrich Boock, geschäftsführender Partner im Steuerberaterbüro [strg]kiel, kompetent beantwortet werden. Um auch den Leserinnen und Lesern des SPORTFORUM diese hilfreichen Informationen zukommen zu lassen, berichtet Ulrich Boock regelmäßig an dieser Stelle aus der Steuer-Hotline. In dieser SPORTFORUM Ausgabe geht es um steuerliche Veränderungen im Verein im Jahr 2026.

Ab 2026 ist in § 58 Nr. 11 AO eindeutig geregelt, was an sich aber auch vorher klar war: Der Betrieb von Photovoltaik- oder Solaranlagen ist nicht gemein nützigkeitsschädlich, und zwar auch dann nicht, wenn Strom ganz oder teilweise ins öffentliche Netz einge speist wird. Es gilt jedoch nach wie vor: • Einnahmen aus der Stromeinspeisung werden dem steuerpflichtigen wirt schaftlichen Geschäftsbetrieb zu gerechnet; • die Gewinne sind körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn • die Besteuerungsfreigrenze (50.000 Euro, siehe oben) über schritten wird, • die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG für PV-Anlagen keine Anwen dung findet und • wenn die steuerpflichtigen Gewinne aller steuerpflichtigen Grenze in Summe den körperschaftsteuer lichen und gewerbesteuerlichen Freibetrag von 5.000 Euro über steigen; • Tätigkeiten, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, dürfen nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen. Die Übungsleiterpauschale steigt um zehn Prozent von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich. Die Ehrenamtspauschale er höht sich von 840 auf 960 Euro pro Jahr. Vereine können ihren abhängig bzw. nichtselbstständig beschäftigten nebenberuflich tätigen (d.h. max. 14 Stunden/Woche) Übungsleitern und Ehrenamtlern künftig höhere Vergütun gen zahlen, ohne dass dafür Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind; die Einnahmengrenze, ab der ein Minijob oder eine voll sozial versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, steigt dementsprechend. Auch selbstständig tätige Übungsleiter und Ehrenamtliche profitieren von der Erhöhung der Freibeträge. Ehrenamtspauschale, Übungsleiter freibetrag

100.000 Euro. Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel grundsätzlich nicht dauerhaft ansammeln, sondern müssen sie spätestens bis zum Ende des übernächsten Jahres für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Zum Nachweis dient eine mitunter aufwendige Mittel verwendungsrechnung. Kleine Vereine mit Einnahmen unter 100.000 Euro im Jahr sind sowohl vom Gebot zur zeitnahen Mittel verwendung als auch von der Nach weisung einer Mittelverwendungs rechnung befreit. Die zuletzt von den Finanzämtern vermehrt geforderte Sphärenzuord- nung hat zuletzt für großen büro- kratischen Mehraufwand geführt: Vereine mussten die Einnahmen und Ausgaben den sogenannten steuer lichen Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige Geschäftsbetriebe) genau zuordnen und getrennt ver- buchen. Solange ein Verein ab 2026 Bruttoeinnahmen (also einschließlich etwaiger Umsatzsteuer) von weniger als 50.000 Euro im Jahr aus wirtschaft lichen Tätigkeiten − also aus den Zweckbetrieben und den steuerpflich tigen wirtschaftlichen Geschäfts- betrieben − erzielt, ist diese komplexe Aufteilung der Einnahmen und Aus gaben in verschiedene steuerliche Bereiche nicht mehr erforderlich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Vereine, die die Einnahmen-Grenze überschreiten hier umso exakter geprüft werden. Sphärenzuordnung

Zum 1. Januar 2026 treten für Sport vereine einige entlastende Änderungen in Kraft, die Vereinsvorstände beachten sollten:

Besteuerungsfreigrenze

Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO wird von bisher 45.000 Euro auf 50.000 Euro im Jahr angehoben. Liegen die Brutto einnahmen (also inklusive etwaiger Umsatzsteuer) von Vereinen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Sponsoring, Gastronomie, Merchandising usw.) unter dieser Freigrenze entfällt die Körperschaft- und Gewerbesteuer, auch wenn ein Gewinn erzielt wird.

Zeitnahe Mittelverwendung und Mittelverwendungsrechnung

Die Freigrenze in Bezug auf die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO) wird deutlich angehoben – von bisher 45.000 auf

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SPORTFORUM NR. 226 | FEBRUAR 2026

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