LSV-Sportforum
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Haftungsprivileg
betrifft ausschließlich das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht; E-Sport wird hierdurch keineswegs dem klassi schen Sport gleichgestellt und gilt weiterhin nicht als Sport im rechtlichen oder sportpolitischen Sinne: Die gesetz liche Formulierung, wonach E-Sport (wie übrigens auch zuvor schon Schach) „als Sport gilt“, stellt im Juristen deutsch im Gegenteil sogar eindeutig klar, dass E-Sport gerade kein Sport ist, sondern nur fiktiv als solcher gilt. Fazit: Die Veränderungen sind zu begrüßen. Sie werden gerade für kleinere Vereine zu merkbaren büro kratischen Entlastungen führen. Um gekehrt ist jedoch damit zu rechnen, dass die formalen Anforderungen an Vereine oberhalb der maßgeblichen
Freibeträge und Freigrenzen von der Finanzverwaltung zunehmend von restriktiv abverlangt und geprüft werden. Ulrich Boock
Der Haftungsschutz des § 31 BGB für unentgeltlich (zukünftig wohl eher „unentgeltlich oder gering vergütete“ Vereinsmitglieder wird entsprechend der Anpassung der Übungsleiterpau schale auf eine Vergütung von bis zu 3.300 Euro im Jahr angepasst. Bisher lag diese Grenze bei nur 840 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 wird E-Sport in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO steuerlich als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Sportvereine mit E-Sport-Angeboten erhalten dadurch mehr Rechtssicher heit im Hinblick auf ihren Gemeinnützig keitsstatus. Achtung: Diese Änderung E-Sport
ACHTUNG! Die Steuer-Hotline ist ab sofort zu den gewohnten Zeiten an jedem ersten Dienstag im Monat von 16.00 bis 18.00 Uhr unter neuer Rufnummer zu erreichen: 0431 – 530 226 88
Informationen zum Datenschutz, Teil 59 ZWISCHEN KINDERSCHUTZ UND DATENSCHUTZ: WANN DÜRFEN VEREINE INS VORLEBEN SCHAUEN?
Mit seiner fortlaufenden Serie zum komplexen und wichtigen Thema Daten schutz möchte der Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) seinen Mitgliedern eine wertvolle Hilfestellung bieten und nützliche Informationen für die Praxis liefern. Dabei stehen häufig in der Vereins- und Verbandsarbeit auftretende Fragen im Fokus. Im Auftrag des LSV-Datenschutzbeauftragten Dr. Michael Foth nehmen Expert*innen der IBS data protection services and consulting GmbH zu verschiedenen Themen Stellung und liefern auch Beispiele und Handlungsempfehlungen, um ein bisschen „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Diesmal geht es um das Thema „Zwischen Kinderschutz und Daten schutz: Wann dürfen Vereine ins Vorleben schauen?“
amtlich Tätigen, die im Rahmen von Jugendangeboten direkten Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben – also Trainer*innen, Betreuer*innen, Aus- bilder*innen oder Personen in ver gleichbaren Funktionen. Ausschlag gebend ist die Möglichkeit eines besonderen Vertrauens- oder Abhängig- keitsverhältnisses. Ob das im Einzelfall gegeben ist, muss sorgfältig geprüft werden.
Wann darf ein erweitertes Führungs zeugnis verlangt werden?
Mit dem Start in die neue Sportsaison freuen sich viele Vereine auf frische Gesichter: neue Trainer*innen, Betreuer*innen und Helfer*innen engagieren sich für das Ehrenamt und möchten sich aktiv einbringen. Doch schnell kommt die Frage auf: Dürfen Vereine von neuen Ehrenamtlichen grundsätzlich ein erweitertes Führungs zeugnis verlangen? Die Landesbeauf tragte für Datenschutz und Informa tionsfreiheit NRW, Bettina Gayk, stellt klar: „Das Vorleben seiner Mitglieder und Beschäftigten darf der Verein nicht grundlos ausforschen.“
Ein erweitertes Führungszeugnis enthält zusätzliche Informationen, insbeson dere auch bestimmte Sexualdelikte, die nicht im normalen Führungszeugnis auftauchen würden. Vereine dürfen diese Dokumente aber nur unter bestimmten Voraussetzungen einse hen – zum Beispiel, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII gesetzlich dazu verpflichtet sind. Diese Regel soll sicherstellen, dass keine Personen mit einschlägigen Vor strafen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Das betrifft alle haupt-, neben- und ehren
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LANDESSPORTVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.
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