LSV-Sportforum

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in gemeinnützigen Sportvereinen tätig waren oder bis 31. Dezember 2027 neu tätig werden, ergeben sich – sofern ihre Tätigkeit als Lehrtätig keit im Sinne des § 127 SGB IV quali fiziert wird – folgende Möglichkeiten: • Laufende oder künftige Status-/ Beitragsverfahren • Stellt ein Versicherungsträger (z.B. im §-7a-Verfahren oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) fest, dass tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt, verschiebt § 127 SGB IV den Beginn der Versicherungspflicht auf den 1. Januar 2028, sofern die Vertragsparteien ursprünglich übereinstimmend Selbstständig keit angenommen hatten und der Übungsleiter zustimmt. • § 127 SGB IV greift ist auch in bereits anhängigen Klagever fahren über den Status. • Fälle ohne behördliche Feststellung („vorsorgliche“ Anwendung) • Liegt (noch) keine behördliche Feststellung vor, kann der Verein mit dem Übungsleiter eine ent

sprechende Zustimmung einholen; dann tritt ebenfalls bis 31. De zember 2027 keine Versiche rungs- und Beitragspflicht aus einer Beschäftigung ein. • Keine weitere Anwendung ab 1. Januar 2028: Ab 1. Januar 2028 endet die Übergangsreglung für alle Übungsleiterverträge, egal ab sie vor oder nach dem 1. März 2025 abgeschlossen wurden. • Selbstständige Tätigkeit dennoch weiter möglich: Auch ab dem 1. Januar 2028 wird es noch selbstständige Übungsleiter ge ben. Die Einstufung als „selbst ständig“ wird Voraussetzungen werden jedoch deutlich schwerer zu erfüllen sein. • Ein bestandskräftiger Bescheid über eine Statusfeststellung als „Selbständiger“ gilt auch über den 1. Januar 2028 fort. Voraus setzung ist jedoch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigung des Übungsleiters nicht verändert haben. • Achtung : Ein bestandskräftiger Bescheid, in dem die Versiche

rungspflicht vor dem 1. März 2025 festgestellt ist, gilt trotz der Übergangsreglung fort. Für Übungsleiter in gemeinnützigen Sportvereinen bedeutet dies: Selbst, wenn § 127 SGB IV vorübergehend genutzt werden kann, müssen mittel fristig entweder voll sozialversiche rungspflichtige Beschäftigungs- modelle oder (deutlich unternehme rischer gestaltete) echte Selbststän digkeitsmodelle entwickelt werden; § 127 SGB IV verschiebt dieses Problem lediglich zeitlich.

Ulrich Boock

ACHTUNG! Die Steuer-Hotline ist nun zu den gewohnten Zeiten an jedem ersten Dienstag im Monat von 16.00 bis 18.00 Uhr unter neuer Rufnummer zu erreichen: 0431 – 530 226 88

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Wir wissen, dass man nur in einer starken Gemeinschaft erfolgreich sein kann. Deshalb zeichnen wir mit dem Deutschen Olympischen Sportbund Vereine aus, die sich besonders für unsere Gesellschaft engagieren. Mit der Initiative „Sterne des Sports“ können wir zuversichtlich nach vorne blicken und sagen: Morgen kann kommen. Wir machen den Weg frei. Erfahrt mehr unter vr-sh.de/sterne . Greift mit eurem Verein nach den Sternen! Wir wissen, dass man nur in einer starken Gemeinschaft erfolgreich sein kann. Deshalb zeichnen wir mit dem Deutschen Olympischen Sportbund Vereine aus, die sich besonders für unsere Gesellschaft engagieren. Mit der Initiative „Sterne des Sports“ können wir zuversichtlich nach vorne blicken und sagen: Morgen kann kommen. Wir machen den Weg frei. Mehr erfahren Sie ab dem 1. April unter vr-mv.de/sterne oder bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank.

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