LSV-Sportforum

SERVICE

Informationen zum Datenschutz, Teil 62 GESUNDHEITSDATEN IM VEREIN: DARF DER TRAINER DAS WISSEN? Mit seiner fortlaufenden Serie zum komplexen und wichtigen Thema Daten schutz möchte der Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) seinen Mitgliedern eine wertvolle Hilfestellung bieten und nützliche Informationen für die Praxis liefern. Dabei stehen häufig in der Vereins- und Verbandsarbeit auftretende Fragen im Fokus. Im Auftrag des LSV-Datenschutzbeauftragten Dr. Michael Foth nehmen Expert*innen der IBS data protection services and consulting GmbH zu verschiedenen Themen Stellung und liefern auch Beispiele und Handlungsempfehlungen, um ein bisschen „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Diesmal geht es um „Gesundheitsdaten im Verein“

Diagnosen „einfach mal für die Akte“ einzusammeln, obwohl es dafür keine Pflicht gibt. Ebenfalls unzulässig ist es, pauschal alle möglichen Vorerkran kungen abzufragen, ohne dass diese für die konkrete Sportart oder die konkrete Trainingssituation eine Rolle spielen. Ebenso kritisch ist es, Krank meldungen und Diagnosen rein vor sorglich zu dokumentieren, nur um „alles intern protokolliert zu haben“, wenn diese Information für die Durch führung des Trainings gar keine Bedeutung hat. Der Grundsatz lautet: Erhoben werden darf nur das, was unmittelbar benötigt wird, um die Auf sichtspflicht zu erfüllen und Gesund heitsrisiken im Trainings- und Spiel betrieb verantwortungsvoll zu steuern. Alles andere gehört nicht in die Vereinsakte! Gesundheitsinformationen gehören nicht „in den Verein insgesamt“, sondern ausschließlich dorthin, wo sie für die unmittelbare Verantwortung gebraucht werden. Das heißt: Zugriff darf nur eine klar begrenzte Personengruppe haben, die diese Information benötigt, um ihre Aufgabe sicher erfüllen zu können. Dazu gehört das Trainer- oder Wer darf Gesundheitsdaten sehen?

Im Vereinsalltag tauchen ständig Gesundheitsinformationen auf: Aller gien, Asthma, Atteste zur Sport- tauglichkeit, Wiedereinstiegsfreiga ben nach Verletzungen oder organisa torische Hinweise für den Notfall. Genau diese Daten sind rechtlich be sonders sensibel. Gleichzeitig muss der Verein bestimmte Dinge wissen, um Training und Wettkampf sicher und verantwortungsvoll organisieren zu können. Entscheidend ist deshalb, dass nur wirklich notwendige Informa tionen erhoben werden, dass diese Daten ausschließlich den Personen zugänglich sind, die sie benötigen, und dass sie nicht länger gespeichert werden als nötig. Als Gesundheitsdaten gelten alle Infor mationen, die Rückschlüsse auf den körperlichen oder psychischen Gesund heitszustand einer Person erlauben. Dazu zählen zum Beispiel der Hinweis, dass ein Kind eine schwere Nuss- allergie hat und deshalb bestimmte Lebensmittel vermieden werden müssen, der Hinweis auf Asthma inklusive der Information, wo sich das Notfallspray befindet, eine ärztliche Sporttauglichkeitsbescheinigung, die bestätigt, dass jemand am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen darf, oder der Vermerk, dass nach einem Kreuzbandriss vorerst kein Kontakt sport stattfinden soll. Auch organisa torisch wirkende Angaben wie „Im Notfall bitte zuerst den Vater anrufen, nicht die Mutter“ gehören in diesen Kontext, wenn sie Teil einer gesund heitlichen Vorsorge sind. Solche Was sind Gesundheitsdaten?

Angaben gehören zu den besonders schützenswerten Kategorien personen bezogener Daten. Das bedeutet: Sie unterliegen einem erhöhten Schutz und dürfen nicht so frei verarbeitet werden wie normale Mitgliedsdaten, etwa Adresse, Geburtsdatum oder Trikotgröße.

Dürfen Vereine solche Informationen überhaupt abfragen?

Grundsätzlich ja, aber nur unter engen Bedingungen. Ein Verein darf Gesund heitsdaten nur dann erheben, wenn sie für einen sicheren Trainings- oder Spielbetrieb tatsächlich erforderlich sind und wenn die betroffene Person – beziehungsweise, bei Minderjährigen, die Erziehungsberechtigten – dem ausdrücklich zustimmt. Das betrifft zum Beispiel Informationen, die für die Sicherheit während des Trainings relevant sind, etwa das Risiko einer schweren Allergie oder einer Atem

wegserkrankung, sowie konkrete Hinweise zum Verhalten im Notfall, also wer zu benachrich tigen ist und ob ein spezielles Medikament schnell verfügbar sein muss. Ebenfalls zulässig ist das Einfordern einer Sporttauglichkeits- bescheinigung, wenn die Teilnahme an einem Wettkampf oder einer Liga diese Voraussetzung zwingend vorsieht.

Nicht zulässig ist es hingegen, Atteste oder

38

SPORTFORUM NR. 229 | MAI 2026

Made with FlippingBook. PDF to flipbook with ease