LSV-Sportforum

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Betreuerteam der jeweiligen Mann schaft, wenn es zum Beispiel wissen muss, dass ein Kind ein erhöhtes Allergierisiko hat und wie im Ernstfall zu reagieren ist. Ebenfalls zugriffs berechtigt kann die sportliche Leitung sein, wenn sie verpflichtet ist, Sport tauglichkeitsatteste zu prüfen, weil ohne gültiges Attest keine Spiel- berechtigung besteht. Personen, die nicht in dieser unmittelbaren Verant wortung sind, dürfen diese Daten nicht sehen. Die Kassenwartin braucht keine Information über Asthma oder Allergien. Der Platzwart braucht diese Information ebenfalls nicht. Andere Eltern aus der Gruppe haben kein Anrecht darauf, medizinische Details über ein fremdes Kind zu erfahren. Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, Gesundheitsdaten ungefiltert in offene Kommunikationskanäle zu schicken, zum Beispiel in eine Eltern- oder Mannschaftsgruppe per Messenger: „Paul hat Diabetes, bitte aufpassen.“ Solche Rundmitteilungen sind daten schutzrechtlich nicht zulässig. Gesund heitsdaten dürfen nicht über offene Gruppenkommunikation weitergegeben oder breit gestreut werden. Korrekt ist eine gezielte Weitergabe nur an die Personen, die das Kind tatsächlich betreuen und im Notfall handeln müssen. Ob Gesundheitsinformationen schrift lich festgehalten werden müssen, hängt von der Art der Information ab. Grundsätzlich gilt: Sicherheitsrelevante Hinweise, die im Ernstfall schnell verfügbar sein müssen, sollten doku mentiert sein, allerdings kontrolliert und nicht offen zugänglich. In der Praxis bedeutet das: Der Verein sollte ein gesondertes Formular ver wenden, zum Beispiel „medizinische Hinweise für das Trainerteam“, das getrennt von allgemeinen Mitglieds daten geführt wird. Dort werden ausschließlich die Informationen auf genommen, die für Sicherheit und Notfallreaktion tatsächlich relevant sind, etwa der Hinweis auf ein Notfall medikament und dessen Anwendung. Dieses Dokument gehört an einen Müssen solche Informationen schriftlich vorliegen?

definierten, geschützten Ort, auf den ausschließlich das zuständige Trainer- oder Betreuerteam Zugriff hat, zum Beispiel in einen verschlossenen Ordner oder eine gesicherte digitale Vereinsablage. Es gehört ausdrücklich nicht in frei zugängliche Teamlisten, nicht in allgemeine Anwesenheitslisten und nicht in Spielberichtsbögen! Wichtig ist außerdem, dass Eltern oder volljährige Mitglieder bestätigen, dass die Angabe freiwillig gemacht wurde und dass sie an die unmittelbar verant wortlichen Betreuenden weitergegeben werden darf. Auf keinen Fall sollten solche Informationen nebenbei in verschiedenste Listen kopiert werden, denn jede zusätzliche Kopie erhöht das Risiko eines Datenabflusses. Viele Vereine sammeln Sporttauglichkeits bescheinigungen oder ärztliche Frei gaben nach Verletzungen, zum Beispiel nach einem Kreuzbandriss oder nach längerer krankheitsbedingter Pause. Dabei gelten zwei Pflichten: die Pflicht zur Aufbewahrung, solange sie notwen dig ist, und die Pflicht zur Löschung, sobald sie nicht mehr notwendig ist. Sie dürfen ein solches Attest so lange speichern, wie Sie es zur Pflichterfüllung brauchen. Wenn eine Liga zum Bei spiel vorschreibt, dass nur mit gültigem Tauglichkeitsnachweis gespielt werden darf, dürfen Sie diesen Nachweis auf bewahren, solange die Person aktiv spielt und das Attest gültig ist. Danach entfällt der Zweck. Und sobald der Zweck entfällt, muss gelöscht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied den Verein verlässt, wenn die medizinische Freigabe nicht mehr relevant ist oder wenn eine Verletzung abgeheilt ist und keine praktische Bedeutung mehr für den Trainings betrieb hat. Ganz wesentlich ist, dass „auf Vorrat speichern“ nicht erlaubt ist. Ein „Wir behalten das lieber mal, falls später irgendetwas ist und wir nachweisen müssen, dass alles in Ordnung war“ reicht rechtlich nicht aus. Ein bloß Dürfen Atteste und Diagnosen archi viert werden?

hypothetischer zukünftiger Nutzen ist kein zulässiger Speicherzweck!

Wie sind Unfall- und Verletzungs protokolle zu behandeln?

Viele Vereine dokumentieren Vor kommnisse wie Stürze, Prellungen oder andere Zwischenfälle während des Trainings oder eines Spiels, zum Bei spiel mit Vermerken dazu, wie reagiert wurde und wann die Eltern informiert wurden. Diese Dokumentation ist grundsätzlich sinnvoll und kann auch rechtlich wichtig sein, etwa im Zusam menhang mit Versicherungen oder möglichen Haftungsfragen. Allerdings gelten auch hier klare Regeln. Solche Protokolle dürfen nicht offen herum liegen und nicht unkontrolliert verteilt werden. Zugriff haben ausschließlich die dafür verantwortlichen Stellen im Verein, typischerweise der Vorstand, die Abteilungsleitung oder die direkte Betreuungsperson. Darüber hinaus muss geregelt sein, wo diese Protokolle abgelegt werden, wie lange sie aufbe wahrt werden dürfen und wann sie zu löschen sind, zum Beispiel nachdem der Versicherungsfall abgeschlossen und etwaige Ansprüche geklärt sind. Wichtig ist außerdem, dass diese Unter lagen nicht auf privaten Endgeräten „mitwandern“. Es darf nicht passieren, dass sensible Protokolle jahrelang auf den Handys einzelner Trainerinnen und Trainer gespeichert bleiben, ohne Kontrolle des Vereins. Der Verein sollte also verbindlich festlegen, dass solche Dokumentationen zentral und sicher geführt werden und dass private Handys für die dauerhafte Speicherung tabu sind. • Ein häufiger Fehler ist das Erstellen und Verteilen von Gesundheitslisten in offenen Messenger-Gruppen. Eine Liste mit Allergien, Medikamenten und Notfallhinweisen für alle Kinder einer Mannschaft darf nicht einfach an alle Eltern verschickt werden. Damit würden besonders sensible Gesundheitsdaten ohne klare Rechtsgrundlage breit geteilt. Welche typischen Fehler müssen Vereine vermeiden?

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LANDESSPORTVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.

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