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resoluiret, und will dasz solches in der noch zu entwerf­

enden nähern Bestimmung der Form dieses Departements

mit zum Grunde gelegt werde:

].

Sollen die Cammern die Vorstellungen, so sie an

Mich wollen gelangen laszen, in dem Finanz-Collegio

vortragen, und dieses soll darüber urtheilen, ob die Sache

von solcher Beschaffenheit sey, dasz sie vorgetragen wer­

den kann, oder nicht.

2

.

Da die Cammern so wohl in Hebungs- und Rech-

nungs- als Finanz-Sachen blosz nach den subsistirenden

Verordnungen und Verfügnungen verfahren können, so

haben sie in denen Fällen, wo sie glauben, dasz diese

subsistirende Vorschriften dem Ganzen jnachtheilig wären,

und sich öfters die Nothwendigkeit zeigen sollte, Aus­

nahmen darin zu machen, oder wenn gewisze Fälle exi-

stiren sollten, für welche noch keine Grundsätze festge­

setzt wären, solches in dem Finanz-Collegio vorzutragen,

welches in Rücksicht auf das Ganze beurtheilen soll, in

wie ferne es nöthig ist, wegen einer Veränderung oder fest

zu setzenden Regel die nöthige Vorstellung zu thun.

3

.

Die Cammern haben den Vorschlag zu Besetzung der

unter ihnen ressortirenden Bedienungen zu thun, allein

das Finanz-Collegium hat dahin zu sehen, dasz die in

diesem Fall subsistirende Vorschriften und Resolutionen

dabey genau befolgt werden.

4.

Die aus den Vorstellungen zu verfertigende Extracte

sollen von den Deputirten des Finanz-Collegii unterschrie­

ben, und bey ieder Vorstellung ihr sämtliches Gutachten,

oder, wenn sie unter einander verschiedener Meinung sind,

ein iedes einzeln beigefüget werden.