![Show Menu](styles/mobile-menu.png)
![Page Background](./../common/page-substrates/page0106.jpg)
96
resoluiret, und will dasz solches in der noch zu entwerf
enden nähern Bestimmung der Form dieses Departements
mit zum Grunde gelegt werde:
].
Sollen die Cammern die Vorstellungen, so sie an
Mich wollen gelangen laszen, in dem Finanz-Collegio
vortragen, und dieses soll darüber urtheilen, ob die Sache
von solcher Beschaffenheit sey, dasz sie vorgetragen wer
den kann, oder nicht.
2
.
Da die Cammern so wohl in Hebungs- und Rech-
nungs- als Finanz-Sachen blosz nach den subsistirenden
Verordnungen und Verfügnungen verfahren können, so
haben sie in denen Fällen, wo sie glauben, dasz diese
subsistirende Vorschriften dem Ganzen jnachtheilig wären,
und sich öfters die Nothwendigkeit zeigen sollte, Aus
nahmen darin zu machen, oder wenn gewisze Fälle exi-
stiren sollten, für welche noch keine Grundsätze festge
setzt wären, solches in dem Finanz-Collegio vorzutragen,
welches in Rücksicht auf das Ganze beurtheilen soll, in
wie ferne es nöthig ist, wegen einer Veränderung oder fest
zu setzenden Regel die nöthige Vorstellung zu thun.
3
.
Die Cammern haben den Vorschlag zu Besetzung der
unter ihnen ressortirenden Bedienungen zu thun, allein
das Finanz-Collegium hat dahin zu sehen, dasz die in
diesem Fall subsistirende Vorschriften und Resolutionen
dabey genau befolgt werden.
4.
Die aus den Vorstellungen zu verfertigende Extracte
sollen von den Deputirten des Finanz-Collegii unterschrie
ben, und bey ieder Vorstellung ihr sämtliches Gutachten,
oder, wenn sie unter einander verschiedener Meinung sind,
ein iedes einzeln beigefüget werden.