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5.
Die Cabinets-Ordres sollen in Zukunft, wenn sie auch
die Cammern betreffen, dem Finanz-Collegio addressiret
werden, und hat solches, nicht aber die Cammern, wenn
eine solche, unter den in der Cabinets-Ordre de dato den
15ten Julij angezeigten Bedingungen, eine Vorstellung er
fordert, solche zu veranstalten; in Fällen aber, wo wegen
einer prompten Execution eine Cabinets-Ordre einer Cam
mer directe zugeschickt wird, hat solche dem Finanz-
Collegio dieselbe gleich nachhero mitzutheilen.
6
.
Alle Verordnungen und Rescripte, welche eine Ver
änderung und Aufhebung der vorhergehenden Verordnungen,
oder gewisze Grundsätze für noch nicht bestimmte Fälle an
befehlen, sollen von dem Finanz-Collegio paraphirt werden,
obschon die Cammern solche expediren.
7.
Ein gleiches soll auch mit den Bestallungen geschehen,
die von Mir unterschrieben werden; und diejenigen, welche
Ich nicht unterzeichne, und für Bedienungen, die über
zweyhundert Rdlr an Revenuen haben, werden aus dem
Finanz-Collegio ausgefertiget.
8
.
Endlich soll das Finanz-Collegium dahin sehen, dasz die
Geschäfte in den Cammern jederzeit nach den angenomme
nen Grundsätzen, und nach einer gewissen Übereinstimmung
und Einförmigkeit getrieben werden, wofür Mir solches
responsable ist; jedoch musz es hierbey den angenommenen
Grundsatz, dasz die Ober-Collegia sich nicht in das Detail der
ihnen untergeordneten mischen müssen, genau beobachten.
Hirschholm d. 18ten Aug. 1771.
Christian.
Struensee.
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