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5.

Die Cabinets-Ordres sollen in Zukunft, wenn sie auch

die Cammern betreffen, dem Finanz-Collegio addressiret

werden, und hat solches, nicht aber die Cammern, wenn

eine solche, unter den in der Cabinets-Ordre de dato den

15ten Julij angezeigten Bedingungen, eine Vorstellung er­

fordert, solche zu veranstalten; in Fällen aber, wo wegen

einer prompten Execution eine Cabinets-Ordre einer Cam­

mer directe zugeschickt wird, hat solche dem Finanz-

Collegio dieselbe gleich nachhero mitzutheilen.

6

.

Alle Verordnungen und Rescripte, welche eine Ver­

änderung und Aufhebung der vorhergehenden Verordnungen,

oder gewisze Grundsätze für noch nicht bestimmte Fälle an­

befehlen, sollen von dem Finanz-Collegio paraphirt werden,

obschon die Cammern solche expediren.

7.

Ein gleiches soll auch mit den Bestallungen geschehen,

die von Mir unterschrieben werden; und diejenigen, welche

Ich nicht unterzeichne, und für Bedienungen, die über

zweyhundert Rdlr an Revenuen haben, werden aus dem

Finanz-Collegio ausgefertiget.

8

.

Endlich soll das Finanz-Collegium dahin sehen, dasz die

Geschäfte in den Cammern jederzeit nach den angenomme­

nen Grundsätzen, und nach einer gewissen Übereinstimmung

und Einförmigkeit getrieben werden, wofür Mir solches

responsable ist; jedoch musz es hierbey den angenommenen

Grundsatz, dasz die Ober-Collegia sich nicht in das Detail der

ihnen untergeordneten mischen müssen, genau beobachten.

Hirschholm d. 18ten Aug. 1771.

Christian.

Struensee.

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