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insonderheit auch der Wegebeszerungen, Wasserleitun­

gen, aller zum Brandwesen gehörigen Instrumente,

Canäle, Teiche und Dämme, wie auch die Hafen-

Arbeiten, und so weiter, an die Ober-Bau-Direction

zur Prüfung überschickt werden sollen.

3° dasz das Finanz-Collegium nach eingeholtem

Gutachten der Oberbau-Direction seinen allerunter-

thänigsten Bericht davon an des Königs Majestät

macht, und, nach erhaltener Approbation, die Execu-

tion des Baues oder die Reparatur selbst besorget;

wobey jedoch die Bau-Direction instruirt ist, dem

Finanz-Collegio auf Requisition einen Bau-Conducteur

zu verschaffen.

4° Die Besorgung der Königl. Schlöszer und Gär­

ten, so bisher dem Finanz-Collegio obgelegen hat,

wird dem Hof-Intendanten aufgetragen.

Auf Befehl des Königes.

Struensee.

Hirschholm d. 29 Sept. 1771.

An das Finanz-Collegium.

73.

13 October 1771.

Udgifterne til de ltongelige Bygninger samt til Betjentene ved dem

skulle udredes af Hofkassen.

Original i Finants-Kollegiets Sämling af Kabinetsordrer.

Es sind die Zahlungs Reglements der Bedienten aller

Schlöszer, Gärten, Palais und Gebäuden, wo der König

Sich aufhalten kann, benebst dem Belauf der Unterhal-

tungs Kosten derselben, so biszhero aus den Zahl-Cassen

abgehalten worden sind, einzusenden, indem solche Aus