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insonderheit auch der Wegebeszerungen, Wasserleitun
gen, aller zum Brandwesen gehörigen Instrumente,
Canäle, Teiche und Dämme, wie auch die Hafen-
Arbeiten, und so weiter, an die Ober-Bau-Direction
zur Prüfung überschickt werden sollen.
3° dasz das Finanz-Collegium nach eingeholtem
Gutachten der Oberbau-Direction seinen allerunter-
thänigsten Bericht davon an des Königs Majestät
macht, und, nach erhaltener Approbation, die Execu-
tion des Baues oder die Reparatur selbst besorget;
wobey jedoch die Bau-Direction instruirt ist, dem
Finanz-Collegio auf Requisition einen Bau-Conducteur
zu verschaffen.
4° Die Besorgung der Königl. Schlöszer und Gär
ten, so bisher dem Finanz-Collegio obgelegen hat,
wird dem Hof-Intendanten aufgetragen.
Auf Befehl des Königes.
Struensee.
Hirschholm d. 29 Sept. 1771.
An das Finanz-Collegium.
73.
13 October 1771.
Udgifterne til de ltongelige Bygninger samt til Betjentene ved dem
skulle udredes af Hofkassen.
Original i Finants-Kollegiets Sämling af Kabinetsordrer.
Es sind die Zahlungs Reglements der Bedienten aller
Schlöszer, Gärten, Palais und Gebäuden, wo der König
Sich aufhalten kann, benebst dem Belauf der Unterhal-
tungs Kosten derselben, so biszhero aus den Zahl-Cassen
abgehalten worden sind, einzusenden, indem solche Aus