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richten v. dem F. C. u. Cammeren einholen hingegen d.

administration d. ihr anvertrauten Domainen auf d. bis­

herigen Fusz behalten hingegen sollen die Cammeren da­

für sorge tragen dasz d. gemachten u. noch auszugebenden

Verordnungen in dieser Absicht auf d. genauste befolgt

werden; d. Commission werde ich aber dieserwegen meine

ordres geben u. sie schickt ihre Vorschläge nicht an das

Finance Collegium sondern grade an mich.

Chr.

81

.

27 Juli 1771.

Kamrene skulle fuldføre de af G eneral-Landvæsenskommissionen

paabegyndte Landvæsenssager.

Original i Finants-Kollegiets Samling af Kabinetsordrer.

Nach denen Veränderungen, welche des Königes Maje­

stæt mit der General-Landwesens- und Schleswigschen

Land Commission . . . vorgenommen, hat das Finanz-Col­

legium folgendes zu veranstalten.

2

.

Die von der Commission bisher dependirte Bediente

werden in denen Kammern vertheilt, nach denen Provin­

zen, wo sie employirt sind, und die Kammern continuiren

die von der Commission angefangene die Landwirthschaft

betreffende Geschäfte.

3.

Das Finanz-Collegium und die Kammern correspon-

diren mit der General-Landwesens-Commission über die

Verordnungen, so das Landwesen betreffen.

Auf Befehl des Königes

Struensee.

Hirschholm, den 27ten Iul. 1771.