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richten v. dem F. C. u. Cammeren einholen hingegen d.
administration d. ihr anvertrauten Domainen auf d. bis
herigen Fusz behalten hingegen sollen die Cammeren da
für sorge tragen dasz d. gemachten u. noch auszugebenden
Verordnungen in dieser Absicht auf d. genauste befolgt
werden; d. Commission werde ich aber dieserwegen meine
ordres geben u. sie schickt ihre Vorschläge nicht an das
Finance Collegium sondern grade an mich.
Chr.
81
.
27 Juli 1771.
Kamrene skulle fuldføre de af G eneral-Landvæsenskommissionen
paabegyndte Landvæsenssager.
Original i Finants-Kollegiets Samling af Kabinetsordrer.
Nach denen Veränderungen, welche des Königes Maje
stæt mit der General-Landwesens- und Schleswigschen
Land Commission . . . vorgenommen, hat das Finanz-Col
legium folgendes zu veranstalten.
2
.
Die von der Commission bisher dependirte Bediente
werden in denen Kammern vertheilt, nach denen Provin
zen, wo sie employirt sind, und die Kammern continuiren
die von der Commission angefangene die Landwirthschaft
betreffende Geschäfte.
3.
Das Finanz-Collegium und die Kammern correspon-
diren mit der General-Landwesens-Commission über die
Verordnungen, so das Landwesen betreffen.
Auf Befehl des Königes
Struensee.
Hirschholm, den 27ten Iul. 1771.