ret, das er die Kirche nach denen gegåbenen Rissen in allem tiichtig
und verantwortlich verfertigen, den Thurm oben mit Kupfer decken,
vom Tach aber an bis am Tache der Kirchen denselben nach der
Zeichnung mit eichernen Plancken bekleiden und mit Ohlfarbe
dreymahl iiberstreichen, die vier Ecken so iiber dem Vierkant des
Thurms beym Anfange des Achtecks bleiben, mit Bley belegen, die
Corniche des Thurms wol mit Ohlfarbe anstreichen soli. Inwendig
in der Kirchen soli nach der Zeichnung eine Pulpituhr mehr gemachet
werden, vier Treppen sollen sein so nach den Pulpituren aufgehen
und eine von denenselben bis ins Dach. Die Pulpituren und Treppen
sollen mit guter Ohlfarbe angestrichen werden. Die Kirchttihren
sollen gemachet werden von guten starken Fiihren Plancken und
auswendig mit eichenen Brettern bekleidet, auch in- und auswendig
mit Ohlfarbe gebiihrendt angestrichen werden. Fiir aller dieser
geschehenen Verånderung habe ich vorgedachten Mons. Pelli, ausser
was im vorgehenden Contracte demselben albereit ist versprochen
und accordiret worden, noch 1500 Rth. gelobet und also fiir das
gantze Gebåude die Summa von 18000 Rth. und zu desselben
Versicherung dieses eigenhåndig geschrieben und unterschrieben.
Auch hat Mons. Pelli selbiges zum Beweis und zur Obligation, das
er nicht allein hiermit zufrieden und vergnligt, sondern auch alles
was gesetzet und abgeredet ist, er tiichtig und fleissig zu verfertigen
wolle gehalten sein, gleichfalls eigenhåndig untergeschrieben. So
geschehen. Copenhagen, den 14 Januar 1705.
W.
F. v. Platen
AMPelli
Hierauff sindt bis dato Mons. Pelli durch den Herrn
General Lieutenant Cormaillon baar gezahlet worden 5000 Rth.
Die Materialien von der alten Kirche und dem abge-
branten Gebåude von Amalienburg sindt ihm auch
angeschlagen worden fiir
5000 —
Summa so er bis Dato bekommen................. 10000 Rth.
Restiret also noch an Mons. Pelli zu bezahlen
8000 —
welche ich demselben auf allergnådigster Ordre zu assigniren ver
sprochen nach Proportion als ich finden werde, dass seine Arbeit
avanciret.
W.
F. v. Platen.
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