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SCHWEIZER GEMEINDE 12 l 2015

49

REGISTRE D’ENTREPRISE

Strassensignal

Mehr Klarheit bei Sackgassen

Das Signal «Sackgasse» kennzeichnet

eine Strasse, die nicht durchgehend

ist. Für Autofahrer steht eindeutig

fest, dass sie hier nicht weiterkom-

men. Für Fussgänger oder Velofahrer

ist allerdings oft unklar, ob am Ende

der Sackgasse ein Weg weiterführt

oder nicht. Ummehr Klarheit zu schaf-

fen, hat Fussverkehr Schweiz vor zehn

Jahren ein Projekt lanciert und einen

Vorschlag zur Ergänzung von Sack-

gassentafeln ausgearbeitet und in

drei Gemeinden geprüft. Die Ergän-

zung der Sackgassentafeln (auf dem

Bild ein Beispiel) ist nun – mit einer

«Kann-Formulierung» – in der Signa-

lisationsverordnung (SSV) verankert:

«Das Signal ‹Sackgasse› (4.09) kenn-

zeichnet eine Strasse, die nicht durch-

gehend befahrbar ist. Sofern am Ende

der Strasse einWeg für den Fuss- oder

Radverkehr weiterführt, kann das Si-

gnal mit den entsprechenden Symbo-

len ergänzt werden (‹Sackgasse mit

Ausnahmen›; 4.09.1)», heisst es neu

in Artikel 46, Absatz 3 der SSV. Die

Änderungen der SSV treten am 1. Ja-

nuar 2016 in Kraft.

pd/pb

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