SCHWEIZER GEMEINDE 12 l 2015
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REGISTRE D’ENTREPRISE
Strassensignal
Mehr Klarheit bei Sackgassen
Das Signal «Sackgasse» kennzeichnet
eine Strasse, die nicht durchgehend
ist. Für Autofahrer steht eindeutig
fest, dass sie hier nicht weiterkom-
men. Für Fussgänger oder Velofahrer
ist allerdings oft unklar, ob am Ende
der Sackgasse ein Weg weiterführt
oder nicht. Ummehr Klarheit zu schaf-
fen, hat Fussverkehr Schweiz vor zehn
Jahren ein Projekt lanciert und einen
Vorschlag zur Ergänzung von Sack-
gassentafeln ausgearbeitet und in
drei Gemeinden geprüft. Die Ergän-
zung der Sackgassentafeln (auf dem
Bild ein Beispiel) ist nun – mit einer
«Kann-Formulierung» – in der Signa-
lisationsverordnung (SSV) verankert:
«Das Signal ‹Sackgasse› (4.09) kenn-
zeichnet eine Strasse, die nicht durch-
gehend befahrbar ist. Sofern am Ende
der Strasse einWeg für den Fuss- oder
Radverkehr weiterführt, kann das Si-
gnal mit den entsprechenden Symbo-
len ergänzt werden (‹Sackgasse mit
Ausnahmen›; 4.09.1)», heisst es neu
in Artikel 46, Absatz 3 der SSV. Die
Änderungen der SSV treten am 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft.
pd/pb
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