Informationen zur
EU-Explosivgrundstoffverordnung
Abgabeverbote an private Endverbraucher beachten
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Bereits seit dem 2. September 2014 gilt
die Verordnung über die Vermarktung und
Verwendung von Ausgangsstoffen für Ex-
plosivstoffe (EU-ExplosivgrundstoffVO).
Daraus haben sich zentrale Änderun-
gen der Rechtslagen ergeben.
Es gelten Abgabeverbote an private End-
verbraucher von folgenden Stoffen:
• Nitromethan mit einem Massengehalt
von mehr als 30%.
• Salpetersäure mit einem Massengehalt
von mehr als 3% .
• Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natri-
umchlorat und Natriumperchlorat mit
einemMassengehalt von mehr als 40%.
• Wasserstoffperoxid Lösung mit einem
Massengehalt von mehr als 35%.
Bei der Abgabe von Wasserstoffperoxid Lö-
sung mit einem Massengehalt von mehr
als 12% muss eine Registrierung unter An-
gabe der Identifikationsnummer oder der
Art und Nummer eines amtlichen Identi-
tätsdokuments (Personalausweis/Reise-
pass) erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn
der Kunde in der Apotheke bekannt ist.
Sofern Explosivgrundstoffe an den
privaten Endverbraucher abgegeben wer-
den, bedarf es einer deutlichen Kennzeich-
nung der Verpackung.
Verdächtige Transaktionen mit den
rechts aufgeführten Stoffen und Gemi-
schen müssen durch die Apotheke bei der
zuständigen Behörde (LKA NRW) gemel-
det werden. Eine Meldepflicht gilt zudem
auch für das Abhandenkommen oder den
Diebstahl. <
Achtung: Im Gegensatz zu Arznei-
mitteln besteht bei Chemikalien kein
Kontrahierungszwang!
Die Abgabe von Chemikalien an pri-
vate Endverbraucher in der Apotheke
wurde von der ABDA in einer Tabelle
zusammengefasst. Die Tabelle bein-
haltet die wichtigsten Abgabeverbote
bzw. Meldeverpflichtungen. und steht
auf der Homepage der ABDA unter
der Rubrik Arbeitsschutz „Abgabe-
vorschriften für Chemikalien“ als
pdf-Datei zur Verfügung.
WWW.ABDA.DEAusgangsstoffe für Explosivstoffe (Quelle: ABDA)
APOTHEKENBETRIEB
16
/ AKWL
Mitteilungs
blatt
02-2016