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Informationen zur

EU-Explosivgrundstoffverordnung

Abgabeverbote an private Endverbraucher beachten

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 Bereits seit dem 2. September 2014 gilt

die Verordnung über die Vermarktung und

Verwendung von Ausgangsstoffen für Ex-

plosivstoffe (EU-ExplosivgrundstoffVO).

Daraus haben sich zentrale Änderun-

gen der Rechtslagen ergeben.

Es gelten Abgabeverbote an private End-

verbraucher von folgenden Stoffen:

• Nitromethan mit einem Massengehalt

von mehr als 30%.

• Salpetersäure mit einem Massengehalt

von mehr als 3% .

• Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natri-

umchlorat und Natriumperchlorat mit

einemMassengehalt von mehr als 40%.

• Wasserstoffperoxid Lösung mit einem

Massengehalt von mehr als 35%.

Bei der Abgabe von Wasserstoffperoxid Lö-

sung mit einem Massengehalt von mehr

als 12% muss eine Registrierung unter An-

gabe der Identifikationsnummer oder der

Art und Nummer eines amtlichen Identi-

tätsdokuments (Personalausweis/Reise-

pass) erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn

der Kunde in der Apotheke bekannt ist.

Sofern Explosivgrundstoffe an den

privaten Endverbraucher abgegeben wer-

den, bedarf es einer deutlichen Kennzeich-

nung der Verpackung.

Verdächtige Transaktionen mit den

rechts aufgeführten Stoffen und Gemi-

schen müssen durch die Apotheke bei der

zuständigen Behörde (LKA NRW) gemel-

det werden. Eine Meldepflicht gilt zudem

auch für das Abhandenkommen oder den

Diebstahl. <

Achtung: Im Gegensatz zu Arznei-

mitteln besteht bei Chemikalien kein

Kontrahierungszwang!

Die Abgabe von Chemikalien an pri-

vate Endverbraucher in der Apotheke

wurde von der ABDA in einer Tabelle

zusammengefasst. Die Tabelle bein-

haltet die wichtigsten Abgabeverbote

bzw. Meldeverpflichtungen. und steht

auf der Homepage der ABDA unter

der Rubrik Arbeitsschutz „Abgabe-

vorschriften für Chemikalien“ als

pdf-Datei zur Verfügung.

WWW.ABDA.DE

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Quelle: ABDA)

APOTHEKENBETRIEB

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 / AKWL

Mitteilungs

blatt

02-2016