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Mess- und Eichrecht

Eichung vor Ablauf der

Eichfrist beantragen

unter

www.eichamt.de/Verwenderanzei-

ge erfolgen.

Kennzeichnung der geeichten

Messgeräte

Die Kennzeichnung von Messgeräten ist

neu geregelt worden. Wurde bisher der

Ablauf der Eichfrist angegeben, so wird

nun der Beginn der Eichfrist (i. d. R. das

Jahr der Eichung) gekennzeichnet. Der Ab-

lauf der Eichfrist kann optional auf einer

angebrachten Hinweismarke angezeigt

werden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

Hugo-Eckener-Straße 14

50829 Köln

Telefon: 0221 59778-0

E-Mail:

poststelle@lbme.nrw.de www.lbme.nrw.de 

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>

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das

neue Mess- und Eichgesetz

(MessEG). Das MessEG sowie die

Mess- und Eichverordnung (Mes-

sEV) verpflichtet die Verwender

von Messgeräten (Apotheken), die

Eichung rechtzeitig zu beantragen.

Ausschließlich geeichte Messgeräte

dürfen verwendet werden. Hierbei

ist zu beachten, dass unter Verwen-

den sowohl das erforderliche

Betreiben als auch das Bereithalten

eines Messgerätes zu verstehen ist.

Ab dem ersten Tag nach Ablauf der in der

MessEV §34 und §43 Anlage 7 verzeichne-

ten Eichfristen handelt es sich bei Weiter-

verwendung ungeeichter Geräte um eine

Ordnungswidrigkeit, der man nur begeg-

nen kann, indem die Eichung rechtzeitig

beantragt wird.

Was ist zu tun?

Der Antrag auf Eichung ist mindestens

zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu

stellen. Das Messgerät darf dann bis zur

Eichung weiter verwendet werden, selbst

wenn es dem zuständigen Eichamt nicht

mehr möglich sein sollte, die Eichung bis

zum Ablauf der Eichfrist durchzuführen.

Denn das Messgerät wird einem geeich-

ten Messgerät gleichgestellt wenn der

Messgeräteverwender (die Apotheke) das

zur Eichung seinerseits Erforderliche ge-

tan oder angeboten hat.

Da die Eichung unabhängig von dem

Monat der Antragsstellung immer für das

komplette Jahr gültig ist, empfiehlt sich

die rechtzeitige Beantragung zu Beginn

des Jahres. Denn, egal ob eine Waage

beispielsweise im Januar oder Dezember

2016 geeicht wurde, die Eichfrist gilt in

beiden Fällen bis Dezember 2018.

Neuanschaffungen oder erneuerte

Messgeräte sind gemäß §32 MessEG spä-

testens sechs Wochen nach Inbetriebnah-

me anzuzeigen. Dies kann auch online

>

 Im Mitteilungsblatt 4/2015 vom 25.

September 2015 haben wir über Subs-

tanzen des Grundstoffüberwachungsge-

setzes (GÜG) informiert, die zur illegalen

Suchtstoffherstellung verwendet werden

können. Des Weiteren können zahlreiche

Substanzen, die weder durch EU-Verord-

nungen noch in dem nationalen Grund-

stoffüberwachungsgesetz erfasst sind,

zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen

verwendet werden. Bei der Abgabe dieser

Chemikalien sollte sowohl der Verwen-

der als auch die Plausibilität des Verwen-

dungszwecks kritisch geprüft werden. Der

Apotheker kann aus Sicherheitsgründen

eine Endverbleibserklärung (EVE) ausfül-

len oder einen Eintrag in das Gefahrstoff-

buch vornehmen. Bei Verdacht der illega-

len Verwendung oder auch bei kritischen

Mengen ist die zuständige Behörde (LKA

NRW) zu benachrichtigen. <

Grundstoffüberwachungsgesetz

Ergänzende Liste nicht erfasster Stoffe des BfArM

Eine Auflistung der

Stoffe ist auf der

Homepage der BfArM

zu finden. Download

rechts: Grundstoffe

WWW.BFARM.DE

Der Antrag auf Eichung

ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der

Eichfrist zu stellen.

APOTHEKENBETRIEB

AKWL

Mitteilungs

blatt

02-2016 / 

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