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1. vor Vollendung des 52. Lebensjahres ein, beträgt der Zu-

gangsfaktor 80 %;

2. nach Vollendung des 52., aber noch vor Vollendung des 62.

Lebensjahres ein, vermindert sich der Zugangsfaktor für

jeden nach Vollendung des 52. Lebensjahres abgelaufenen

vollen Monat um 0,1 %-Punkte, wobei der Monat, in dem

die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, als voller Monat nicht

mitgezählt wird;

3. tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25

Abs. 1 nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die

Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die

Berufsunfähigkeit eingetreten ist, in Höhe der nach § 24

Abs. 2 maßgeblichen vorgezogenen Altersrente gewährt.

20

Bei einem Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit nach

§ 25 Abs. 1 Satz 2 vor Vollendung des 30. Lebensjahres wird eine Min-

destrente in Höhe von 30 % der zu diesem Zeitpunkt gültigen monat-

lichen Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Renten-

versicherung gewährt, sofern das Mitglied nicht gemäß § 11 von der

Mitgliedschaft ausgenommen wurde oder eine Befreiung oder Teilbe-

freiung nach § 12 erfolgt ist.

21

Die Berufsunfähigkeitsrente wird beim Erreichen der Regelaltersgren-

ze gemäß § 24 Abs. 1 in gleicher Höhe als Altersrente fortgezahlt.“

9. Anlage der Satzung, Satz 16 (ehemals Satz 21) wirdwie folgt geändert.

16

Der nach den Sätzen 9 bis 15 ermittelte, anzuwendende Durch-

schnittsbeitrag wird durch einen altersabhängigen Sozialfaktor gemäß

der folgenden Tabelle erhöht.

X

Sozialfaktor

X

Sozialfaktor

20

1,6322

42

1,2833

21

1,6174

43

1,2709

22

1,6028

44

1,2589

23

1,5884

45

1,2473

24

1,5739

46

1,2362

25

1,5617

47

1,2257

26

1,5596

48

1,2154

27

1,5425

49

1,2057

28

1,5258

50

1,1966

29

1,5038

51

1,1872

30

1,4820

52

1,1784

31

1,4615

53

1,1703

32

1,4416

54

1,1620

33

1,4227

55

1,1540

34

1,4046

56

1,1464

35

1,3870

57

1,1389

36

1,3702

58

1,1323

37

1,3544

59

1,1234

38

1,3388

60

1,1187

39

1,3242

61

1,1176

40

1,3102

62

1,1060

41

1,2966

In der Tabelle ist x das Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit nach

§ 25 Abs. 2 eingetreten ist, abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes.

10. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 3 wird wie folgt geändert:

„Leistungstabelle 3 gemäß § 28 der Satzung für die zusätzliche Höher-

versorgung für Mitglieder, die nach dem 01.02.1953 geboren sind

(Anwartschaften aus Beiträgen ab 01.01.2018)

X

Monatliche Al-

tersrente in EUR

für eine einma-

lige Zahlung in

Höhe eines Bei-

tragsquotienten

von 0,100

X

Monatliche Al-

tersrente in EUR

für eine einma-

lige Zahlung

in Höhe eines

Beitragsquotien-

ten von 0,100

20

1,638

46

0,854

21

1,598

47

0,833

22

1,558

48

0,813

23

1,518

49

0,794

24

1,480

50

0,773

25

1,442

51

0,756

26

1,407

52

0,737

27

1,371

53

0,720

28

1,338

54

0,702

29

1,303

55

0,686

30

1,271

56

0,669

31

1,239

57

0,652

32

1,208

58

0,637

33

1,179

59

0,620

34

1,150

60

0,605

35

1,122

61

0,589

36

1,093

62

0,574

37

1,067

63

0,558

38

1,041

64

0,544

39

1,015

65

0,530

40

0,990

66

0,516

41

0,966

67

0,503

42

0,942

68

0,520

43

0,920

69

0,539

44

0,897

70

0,559

45

0,874

In der Leistungstabelle 3 ist x das Kalenderjahr, in dem die Zahlung

entrichtet und die Rentenbeträge nicht in Anspruch genommen wur-

den, abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes. Maßgebender Zeit-

punkt der Entrichtung ist der Zeitpunkt der Gutschrift der Beiträge auf

dem Konto des Versorgungswerkes.

Der Beitragsquotient errechnet sich aus dem Verhältnis des gezahlten

Beitrages und des monatlichen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Ren-

tenversicherung des jeweiligen Kalenderjahres.

Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente gelten die bereits

unter Leistungstabelle 1, Satz 19 dargestellten Zugangsfaktoren

entsprechend.

11. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 5 bis 9 werden wie folgt

geändert.

Leistungstabelle 5 gemäß § 28 der Satzung für die Kapitalabfindung

Alter

60

61

62

63

64

Monat

0

197,04 193,92 190,68 187,20 183,60

1

196,78 193,65 190,39 186,90 183,29

2

196,52 193,38 190,10 186,60 182,98

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 / AKWL

Mitteilungs

blatt

04-2017

VERSORGUNGSWERK