JURISPRUDENCE
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poenale
2/2008
Art. 51 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG, Art. 54
Abs. 1 und 2VRV: Vereitelung vonMassnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit, Nachtrunk.
Ist infolge eines (behaupteten) Nachtrunks die zuverlässige Er
mittlung der Blutalkoholkonzentration für einen massgebenden
Zeitpunkt nicht möglich, kann dem Fahrzeugführer ein Fahren in
angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG nicht zur Last
gelegt werden. Den Fahrzeugführer trifft aber eine Strafbarkeit
nach Art. 91a Abs. 1 SVG, sofern die Anordnung einer Blutprobe
objektiv sehr wahrscheinlich war, er dies subjektiv erkannte und
in Kauf nahm, den Zweck dieser Massnahme zu vereiteln. (Reges
te der Schriftleitung)
Art. 51 al. 1 et 3, 91 al. 1, 91a al. 1, 92 al. 1 LCR, Art. 54 al. 1 et 2
OCR: dérobade aux mesures visant à déterminer l‘incapacité de
conduire, coup de l‘étrier.
Un conducteur ne peut pas être condamné pour ivresse au volant
selon l’art. 91 al. 1 LCR si, du fait d’un (prétendu) coup de l’étrier,
il n’est pas possible d’établir de manière fiable la concentration
d’alcool dans le sang à un moment déterminant. Le conducteur
est toutefois punissable conformément à l’art. 91a al. 1 LCR dès
lors que la prescription d’une prise de sang était objectivement
très vraisemblable, que l’intéressé a subjectivement reconnu cette
circonstance et qu’il a accepté de faire échouer la mesure. (Résu
mé de la rédaction)
Art. 51 cpv. 1 e 3, 91 cpv. 1, 91a cpv. 1, 92 cpv. 1 LCStr, art. 54 cpv.
1 e 2 ONC: Elusione di provvedimenti per accertare l’incapacità
alla guida, ingestione successiva di alcol.
Qualora, a causa di una (asserita) ingestione successiva di alcol,
non fosse possibile accertare in maniera attendibile il tasso di al
colemia al momento determinante, al conducente del veicolo non
può essere addebitata la guida in stato di ebrietà ai sensi dell’art.
91 cpv. 1 LCStr. Il conducente del veicolo è tuttavia punibile ai
sensi dell’art. 91a cpv. 1 LCStr se era oggettivamente molto pro
babile che una prova del sangue sarebbe stata ordinata, costui,
dal punto di vista soggettivo, lo riconobbe ed accettò l’eventuali
tà di eludere lo scopo di questo provvedimento. (Regesto a cura
della Direzione della rivista)
Sachverhalt:
Im Winter 2005 fuhr X. des nachts mit seinem Wagen in eine
Schneemade und kollidierte mit dem dortigen Zaun. Nachdem er
festgestellt hatte, dass er nicht mehr weiterfahren konnte, verliess
X. das Fahrzeug und begab sich nach Hause, ohne den Unfall zu
melden. Am nächsten Morgen wurde er von der Kantonspolizei
aufgesucht und nach positivem Atemlufttest einer Blutprobe zuge
führt. X. machte geltend, in der vergangenen Nacht in einem
Restaurant zwei Gläser Wein und nach dem fraglichen Unfall zu
Hause eine halbe Flasche Wodka (3.5 dl) getrunken zu haben.
Unter Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunks wurde eine
Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von 0.2 bis 1.14
Gewichtspromille errechnet. ImMärz 2007 wurde X. vom Bezirks
gerichtsausschuss Hinterrhein unter anderem wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss
SVG 91a Abs. 1 verurteilt. Das Kantonsgericht Graubünden hat
die von X. eingereichte Berufung abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
[…]
5. c. Unwesentlich ist im vorliegenden Fall die Blutalko
holkonzentration von X. während der Fahrt. Dem Beru
fungskläger kann ein Fahren in angetrunkenem bzw. fahr
unfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG nicht zur
Last gelegt werden. Zu prüfen bleibt daher, ob X. gegen Art.
91a Abs. 1 SVG verstossen hat.
d. […] Seit dem 1. Januar 2005 sind die Tatbestände des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) bzw. der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun
fähigkeit (Art. 91a SVG; bisher Art. 91 Abs. 3 aSVG) in
Kraft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
91 Abs. 3 aSVG erfüllt die Unterlassung der Meldung eines
Unfalls an die Polizei dann den objektiven Tatbestand von
Art. 91 Abs. 3 aSVG, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art.
51 SVG zur Meldung verpflichtet und die Benachrichtigung
der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrach
tung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr
wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Ob die An
ordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war, hängt von
den Umständen des konkreten Falles ab. Dazu gehören ei
nerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und
anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeug
lenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem
die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 109 IV
137 E. 2a, 114 IV 148 E. 2). Der Fahrzeuglenker musste
dann im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG mit einer Blutpro
be rechnen, wenn diese sehr wahrscheinlich war und er die
die hoheWahrscheinlichkeit begründenden Umstände kann
te. Das Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit gilt mit
hin auch unter der Herrschaft des neuen Rechts, durch das
der Gesetzgeber der langjährigen bundesgerichtlichen Recht
sprechung Rechnung getragen hat (BGE 120 IV 73 E. 1 b
und E. 2). Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltens
pflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol
nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blut
probe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines
solchen Nachtrunks den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1
SVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anord
nung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch
den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der
Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt
verunmöglicht wurde, und subjektiv, dass der Fahrzeuglen
ker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich
erkannte und in Kauf nahm, den Zweck dieser Massnahme
zu vereiteln (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
vom 22. Dezember 2006, 6S.359/2005, E. 2.4).
e. Der Selbstunfall ereignete sich nachts gegen 01.30 Uhr.
X. gab sowohl vor der Polizei wie auch vor dem Untersu
chungsrichter zu Protokoll, zuvor zwei Gläser Wein getrun
ken zu haben. Trotz schneebedeckter Fahrbahn war die Kan
tonsstrasse zum Unfallzeitpunkt problemlos befahrbar,
zumal X. die örtlichen Verhältnisse bestens kannte. Der Be