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JURISPRUDENCE

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poenale

2/2008

Die Einbussen bei einem Verbot der Vermögensverwaltung

sind für P. klein, da seine Tätigkeit in diesem Bereich gemäss

eigenen Aussagen nur noch geringfügig ist und er im ange­

stammten Tätigkeitsgebiet kaum ein Einkommen erzielt

[…].

Die Aussprechung eines Berufsverbotes von fünf Jahren

ist daher sinnvoll und angemessen. Die Vergangenheit hat

gezeigt, dass der Angeschuldigte seine Fähigkeiten nicht re­

alistisch einschätzen und mit Zugang zu anvertrauten Ver­

mögenswerten schlecht umgehen kann. Das Berufsverbot

wird nicht nur für die selbständige, sondern auch für die

unselbständige Tätigkeit als Vermögensverwalter ausgespro­

chen. Eine Beschränkung auf die selbständige Tätigkeit wür­

de im Fall von P. seine Wirkung verfehlen, da er als Ange­

stellter einer seiner Firmen das Verbot problemlos umgehen

könnte. Es wird P. durch das Verbot jedoch nicht verunmög­

licht berufstätig zu sein. Er hat immer noch die Möglichkeit

ein Einkommen als Buchhalter und mit dem neu geschaffe­

nen Konsulardienst zu erzielen. Das Verbot ist insbesondere

in Anbetracht der geringen Höhe des momentanen Verdiens­

tes aus der Vermögensverwaltung auch verhältnismässig.

4. Fazit

Wird im vorliegenden Fall konkret die Strafe nach altem

Recht mit der Sanktion nach neuemRecht verglichen, so fällt

der Vergleich für den Angeschuldigten aufgrund der neurecht­

lichenMöglichkeit zum bedingten Strafvollzug bis zu 24Mo­

naten klar zu Gunsten des neuen Rechts aus. Massgebend für

die Beurteilung, welches Recht die lex mitior ist, ist die pri­

märe Einschränkung der persönlichen Freiheit. Dies bewer­

tet sich nicht aus der persönlichen Perspektive des Individu­

ums, sonderngestützt auf eineverallgemeinerndeEinschätzung

der Nachteile (vgl. Franz Riklin, AJP 2006 S. 1473; mit Ver­

weisen). Es liegt folglich eine lex-mitior-Situation vor und es

ist das neue Recht anzuwenden. Dass nach neuem Recht zu­

sätzlich zu der bedingten Freiheitsstrafe ein Berufsverbot aus­

gesprochen wird, ändert daran nichts. Altrechtlich würde die

Gefängnisstrafe unbedingt vollzogen. Der Angeschuldigte P.

könnte somit während der Zeit im Freiheitsentzug gar keiner

beruflichen Arbeit nachgehen. Das Berufsverbot ist zudem

auf die Vermögensverwaltung beschränkt, welche momen­

tan in der beruflichen Tätigkeit von P. eine untergeordnete

Rolle einnimmt. Der Angeschuldigte ist folglich zu einer be­

dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit

von 4 Jahren zu verurteilen. Zusätzlich wird ein Berufsver­

bot für die selbständige sowie die unselbständige Tätigkeit

als Vermögensverwalter für die Dauer von fünf Jahren ab

Eintritt der Rechtskraft des Urteils ausgesprochen.

[…]

n

Nr. 26

Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil

vom 21. August 2007 i.S. X. gegen Oberstaats­

anwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_162/2007

Art. 59, 64 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 43 Ziff. 1 aStGB: Verwahrung,

Behandlungsunfähigkeit.

Nach neuem Recht setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten

Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB Behandlungsunfähigkeit re­

spektive Unbehandelbarkeit voraus. Die Verwahrung von psy­

chisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen

bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug

oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist

nicht mehr möglich. Bei derartigen Tätern ist nunmehr nach

Art. 59 Abs. 3 StGB zu verfahren (E.5.3). (Regeste der Schrift­

leitung)

Art. 59, 64 al. 1 litt. b CP, art. 43 ch. 1 aCP: internement,

inaptitude au traitement.

D’après le nouveau droit, l’internement des auteurs souffrant d’un

trouble mental selon l’art. 64 al. 1 litt. b CP présuppose l’inapti­

tude au traitement ou l’incurabilité. Il n’est plus possible d’ordon­

ner l’internement d’auteurs souffrant d’un trouble mental qui pré­

sentent des chances de guérison à plus long terme, mais qui

représentent aussi un danger considérable à court ou moyen ter­

me, que ce soit en détention ou en dehors d’un établissement spé­

cialisé. Pour de tels auteurs, il convient de procéder dorénavant

selon l’art. 59 al. 3 CP (c.5.3). (Résumé de la rédaction)

Art. 59, 64 cpv. 1 lett. b CP, art. 43 n. 1 vCP: internamento, ini-

doneità di trattamento.

Secondo il nuovo diritto, l’internamento di autori affetti da una

turba psichica ai sensi dell’art. 64 cpv. 1 lett. b CP, presuppone

l’inidoneità di trattamento o l’incurabilità. L’internamento di au­

tori affetti da una turba psichica per i quali vi sono prospettive di

guarigione a lungo termine, ma che a breve o medio termine, du­

rante l’esecuzione o al di fuori dell’istituzione, rappresentano un

serio pericolo, non è più possibile. Nei confronti di tali autori si

deve ora procedere conformemente all’art. 59 cpv. 3 CP (consid.

5.3). (Regesto a cura della Direzione della rivista)

Sachverhalt:

X. wurde im März 2007 zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich

im Wesentlichen wegen mehrfacher sexueller Handlungen und

mehrfacher Schändung zum Nachteil mehrerer Knaben im Alter

von 3–11 Jahren, namentlich seines Stiefsohnes, zu einer Freiheits­

strafe von rund 6 Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete gestützt

auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b StGB die Verwahrung an. In der da­

gegen erhobenen Beschwerde in Strafsachen macht X. geltend, die

Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht behandelbar

und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht

erfolgversprechend. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abge­

wiesen.