JURISPRUDENCE
100
forum
poenale
2/2008
Die Einbussen bei einem Verbot der Vermögensverwaltung
sind für P. klein, da seine Tätigkeit in diesem Bereich gemäss
eigenen Aussagen nur noch geringfügig ist und er im ange
stammten Tätigkeitsgebiet kaum ein Einkommen erzielt
[…].
Die Aussprechung eines Berufsverbotes von fünf Jahren
ist daher sinnvoll und angemessen. Die Vergangenheit hat
gezeigt, dass der Angeschuldigte seine Fähigkeiten nicht re
alistisch einschätzen und mit Zugang zu anvertrauten Ver
mögenswerten schlecht umgehen kann. Das Berufsverbot
wird nicht nur für die selbständige, sondern auch für die
unselbständige Tätigkeit als Vermögensverwalter ausgespro
chen. Eine Beschränkung auf die selbständige Tätigkeit wür
de im Fall von P. seine Wirkung verfehlen, da er als Ange
stellter einer seiner Firmen das Verbot problemlos umgehen
könnte. Es wird P. durch das Verbot jedoch nicht verunmög
licht berufstätig zu sein. Er hat immer noch die Möglichkeit
ein Einkommen als Buchhalter und mit dem neu geschaffe
nen Konsulardienst zu erzielen. Das Verbot ist insbesondere
in Anbetracht der geringen Höhe des momentanen Verdiens
tes aus der Vermögensverwaltung auch verhältnismässig.
4. Fazit
Wird im vorliegenden Fall konkret die Strafe nach altem
Recht mit der Sanktion nach neuemRecht verglichen, so fällt
der Vergleich für den Angeschuldigten aufgrund der neurecht
lichenMöglichkeit zum bedingten Strafvollzug bis zu 24Mo
naten klar zu Gunsten des neuen Rechts aus. Massgebend für
die Beurteilung, welches Recht die lex mitior ist, ist die pri
märe Einschränkung der persönlichen Freiheit. Dies bewer
tet sich nicht aus der persönlichen Perspektive des Individu
ums, sonderngestützt auf eineverallgemeinerndeEinschätzung
der Nachteile (vgl. Franz Riklin, AJP 2006 S. 1473; mit Ver
weisen). Es liegt folglich eine lex-mitior-Situation vor und es
ist das neue Recht anzuwenden. Dass nach neuem Recht zu
sätzlich zu der bedingten Freiheitsstrafe ein Berufsverbot aus
gesprochen wird, ändert daran nichts. Altrechtlich würde die
Gefängnisstrafe unbedingt vollzogen. Der Angeschuldigte P.
könnte somit während der Zeit im Freiheitsentzug gar keiner
beruflichen Arbeit nachgehen. Das Berufsverbot ist zudem
auf die Vermögensverwaltung beschränkt, welche momen
tan in der beruflichen Tätigkeit von P. eine untergeordnete
Rolle einnimmt. Der Angeschuldigte ist folglich zu einer be
dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit
von 4 Jahren zu verurteilen. Zusätzlich wird ein Berufsver
bot für die selbständige sowie die unselbständige Tätigkeit
als Vermögensverwalter für die Dauer von fünf Jahren ab
Eintritt der Rechtskraft des Urteils ausgesprochen.
[…]
n
Nr. 26
Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil
vom 21. August 2007 i.S. X. gegen Oberstaats
anwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_162/2007
Art. 59, 64 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 43 Ziff. 1 aStGB: Verwahrung,
Behandlungsunfähigkeit.
Nach neuem Recht setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten
Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB Behandlungsunfähigkeit re
spektive Unbehandelbarkeit voraus. Die Verwahrung von psy
chisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen
bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug
oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist
nicht mehr möglich. Bei derartigen Tätern ist nunmehr nach
Art. 59 Abs. 3 StGB zu verfahren (E.5.3). (Regeste der Schrift
leitung)
Art. 59, 64 al. 1 litt. b CP, art. 43 ch. 1 aCP: internement,
inaptitude au traitement.
D’après le nouveau droit, l’internement des auteurs souffrant d’un
trouble mental selon l’art. 64 al. 1 litt. b CP présuppose l’inapti
tude au traitement ou l’incurabilité. Il n’est plus possible d’ordon
ner l’internement d’auteurs souffrant d’un trouble mental qui pré
sentent des chances de guérison à plus long terme, mais qui
représentent aussi un danger considérable à court ou moyen ter
me, que ce soit en détention ou en dehors d’un établissement spé
cialisé. Pour de tels auteurs, il convient de procéder dorénavant
selon l’art. 59 al. 3 CP (c.5.3). (Résumé de la rédaction)
Art. 59, 64 cpv. 1 lett. b CP, art. 43 n. 1 vCP: internamento, ini-
doneità di trattamento.
Secondo il nuovo diritto, l’internamento di autori affetti da una
turba psichica ai sensi dell’art. 64 cpv. 1 lett. b CP, presuppone
l’inidoneità di trattamento o l’incurabilità. L’internamento di au
tori affetti da una turba psichica per i quali vi sono prospettive di
guarigione a lungo termine, ma che a breve o medio termine, du
rante l’esecuzione o al di fuori dell’istituzione, rappresentano un
serio pericolo, non è più possibile. Nei confronti di tali autori si
deve ora procedere conformemente all’art. 59 cpv. 3 CP (consid.
5.3). (Regesto a cura della Direzione della rivista)
Sachverhalt:
X. wurde im März 2007 zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich
im Wesentlichen wegen mehrfacher sexueller Handlungen und
mehrfacher Schändung zum Nachteil mehrerer Knaben im Alter
von 3–11 Jahren, namentlich seines Stiefsohnes, zu einer Freiheits
strafe von rund 6 Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b StGB die Verwahrung an. In der da
gegen erhobenen Beschwerde in Strafsachen macht X. geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht behandelbar
und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht
erfolgversprechend. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abge
wiesen.