In der schnelllebigen IT-Branche zählt
die bahnbrechende Idee und die Um-
wandlung der Idee in ein innovatives
und den Markt überraschendes Produkt.
Innovative Software und neue IT-Leis-
tungen sind nach unserer Erfahrung nur
die halbe Miete. Erfolg oder Misserfolg
eines Unternehmens hängen wesentlich
vom erfolgreichen Vertrieb ab, sprich von
den
Verträgen
und
Lizenzen
, die Sie mit
Ihren Kunden schließen.
Die deutsche Rechtsordnung stammt
aus dem Jahre 1900 und tut sich jedoch
schwer mit
Apps, Cloud-Computing
oder auch nur etwas so scheinbar Sim-
plem wie einer
Software-Lizenz
. Das
Recht versteht es, wenn eine Sache den
Eigentümer wechseln soll wie ein Acker
oder ein Pferd, aber was ist, wenn Sie
jemandem für ein monatliches Entgelt
eine Folge von Nullen und Einsen über
Mikrowellennetz und Satellit einmal um
die Welt auf dessen Rechner senden wol-
len - verkaufen Sie ihm eine Sache?
Wer in der IT-Branche tätig ist, bewegt
sich vielerorts selbst heute noch auf
rechtlichem Neuland
. Jeder Vertrag,
der mit einem Kunden geschlossen wird,
will sehr genau formuliert sein, um keine
Abenteuer zu erleben. Wir Juristen legen
dabei jedes Wort auf die Goldwaage!
Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö-
gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr.
Michael Anton und sein wissenschaftli-
ches Team stehen Ihnen bei der
Gestal-
tung Ihrer IT-Verträge zur Seite
, sei es
ein individuell ausgehandelter Vertrag
für ein bestimmtes Projekt oder seien
es
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
, die Sie viele Male wiederverwen-
den wollen:
Kanzlei-Schwerpunkt IT-Verträge:
Stellen Sie sich vor, Sie entwickeln eine
Individualsoftware
speziell nach den
Bedürfnissen eines bestimmten Kunden.
In der Regel wird es sich um ein langfris-
tiges Projekt handeln, bei dem für Sie vor
allem die geistige Ingenieursleistung im
Vordergrund steht.
Das deutsche Recht, wie es die Gerichte
anwenden, behandelt diesen Vertrag
aber nicht anders, als wenn Sie ein Bröt-
chen beim Bäcker erstehen. Es unterwirft
es dem Recht, das beim Kauf von Sachen
zur Anwendung kommt.
Konsequenz davon ist z.B., dass Sie ab
der Auslieferung der Software
für jeden
Fehler haften
und dass Ihr Geschäfts-
kunde jeden Fehler umgehend suchen,
finden und melden muss, um seine Rech-
te nicht zu verlieren. Bei einer solchen
Regelung ist ein Streit vorprogrammiert.
Weiter haben Sie als Entwickler bei
dieser Einordnung keine Handhabe, wenn
Ihr Kunde nicht so kooperiert, wie es
der Entwicklungsprozess erfordert; Sie
können ihn weder zwingen, noch sich von
ihm lösen.
Sorgfältige Vertragsgestaltung
hilft
Ihnen, dieses unangemessene Regime zu
umgehen: Formuliert man z.B. die Leis-
tung, die Sie zu erbringen haben, in ganz
bestimmter Weise, lässt sich erreichen,
dass der Vertrag unter das Werkver-
tragsrecht fällt. Dann hat der Kunde
die Software ausführlich zu prüfen, wie
es neue Software eben erfordert, ehe
irgendwelche Mängelhaftung ins Spiel
kommt. Idealerweise schließen beide
Seiten die Zusammenarbeit mit einem
gemeinsamen Protokoll ab, das festhält,
dass die Software den Wünschen des
Kunden entspricht.
In der Folge haben Sie
Sicherheit in
Haftungsfragen
und wissen, dass Ihr
Kunde zufrieden
war. Und sollte die
Zusammenarbeit mit dem Kunden in der
Entwicklungsphase tatsächlich einmal
nicht funktionieren, haben Sie nach
Werkvertragsrecht die Möglichkeit, zu
kündigen und eine angemessene Ent-
schädigung zu verlangen.
Das ist nur eine der Herausforderungen,
einen IT-Vertrag rechtlich optimal zu
gestalten.
Ein Vertrag über ein Software-Projekt
wie das oben beleuchtete sollte auch das
Schicksal des Quellcodes
genau regeln.
IT - VERTRAGSGESTALTUNG
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