tenfalls auf Unterlassung und Schadens-
ersatz verklagen. Um dies zu vermeiden,
sind solche AGB auf ihre Zulässigkeit zu
überprüfen.
Evtl. wollen Sie sichergehen, dass
Ihre
Software vom Anwender nicht an Drit-
te weitergegeben
wird. Die Kanzlei für
Wirtschafts- und Vermögensrecht berät
Sie dazu, inwieweit Sie sich vertraglich
schützen können und welche technischen
Vorkehrungen erlaubt sind.
Häufig will ein Kunde zwar eine Stan-
dardsoftware von Ihnen erwerben, diese
dann aber an seine Bedürfnisse ange-
passt haben. Ein solches
IT-Customizing
kann, obwohl auf den ersten Blick ein
gutes Zusatzgeschäft, kann, wenn der
Vertrag schlecht gestaltet ist, aber auch
gefährlich werden. Stimmt etwas mit
der Software nicht, kann sich u.U. der
Kunde nicht nur vom Erwerb der Soft-
ware, sondern auch von dem Bezug Ihrer
Anpassungsleistungen lösen und Sie
verlieren beide Geschäfte. Verträge sind
so zu gestalten, dass Fehler der Software
die Vereinbarung über das Customizing
unberührt lassen.
Auch bei
allen anderen Arten von
IT-Verträgen
steht Ihnen die Kanzlei für
Wirtschafts- und Vermögensrecht zur
Seite:
Softwarepflegeverträge
gewinnen wirt-
schaftlich mehr und mehr an Bedeutung
und sind zuweilen lukrativer als Entwick-
lung und Vertrieb einer Software selbst.
Aber eine unvorsichtige Formulierung der
Leistungspflicht kann schnell so ausge-
legt werden, dass Sie sich unabhängig
davon verpflichten, ob Sie einen Fehler
verschuldet haben oder nicht, für alle da-
raus entstandenen Schäden einzustehen.
In Zeiten, in denen IT mehr und mehr
als Dienstleistung verstanden wird, das
Recht aber mit dieser Entwicklung noch
nicht recht Schritt zu halten vermag, ist
bei diesen modernen Vertragsformen auf
eine besonders präzise Vertragsgestal-
tung zu achten. Bei der
Softwaremiete
,
beim
Softwareleasing
, bei
Application
Service Providing (ASP)-Verträgen
und
Ähnlichem gilt es vor allem genau festzu-
legen, wozu Sie sich verpflichten.
Im Falle von ASP empfiehlt sich beson-
ders die Vereinbarung eines
service
level agreements
, in dem exakt festge-
schrieben ist, wie verfügbar Ihr Server,
und zwar vom öffentlichen Netz aus, zu
sein hat.
Auch wenn Sie den
Vertrieb Ihres
Produkts
auf ein anderes Unternehmen
übertragen oder selbst den Vertrieb für
einanderes Unternehmen übernehmen
wollen, ist eine vorausschauende recht-
liche Gestaltung dieser Zusammenarbeit
überaus wichtig.
Bei sämtlichen Detailfragen solcher
IT-Verträge sind die Kanzlei für Wirt-
schafts- und Vermögensrecht, Rechtsan-
walt Privatdozent Dr. Michael Anton und
sein wissenschaftliches Team Ihr
kom-
petenter Partner, die Ihre technischen
Ideen in einen innovativen und siche-
ren Rechtsrahmen stellen
. Dies dient
schlussendlich dazu, unternehmerische
Risiken von Anfang an zu minimieren.
Weiterführende Literatur:
• Leupold, Andreas / Glossner, Silke
(Hrsg.): Münchner Anwaltshandbuch
IT-Recht, C.H. Beck, 2013, ISBN: 978
3 406 64845 8, Teil 1.
• Redeker, Helmut: IT-Recht, 5. Aufl.,
C.H. Beck, 2012, ISBN: 978 3 406
62488 9, Rn. 278 ff.
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