IT-Recht Kanzleibroschüre - page 5

Ihr Kunde wird nicht selten erwarten,
dass ihm der Code ausgehändigt wird,
damit er die Sicherheit hat, die Software
nutzen und warten zu können, sollte Ihr
Unternehmen den Support einstellen
oder gar in Insolvenz fallen. Und bei
leichtfertiger Formulierung des Vertrags-
texts werden die Gerichte ihm auch unter
Umständen ein solches Recht zuerken-
nen. Sorgfältige Vertragsgestaltung stellt
sicher, dass Ihre Geschäftsinteressen
gewahrt bleiben, indem klar geregelt
wird, dass Sie nur den kompilierten
Code zu liefern haben. Besteht Ihr Kunde
dennoch auf den Quellcode, bietet eine
Hinterlegungsvereinbarung
häufig eine
Alternative.
Bei diesem
software escrow agree-
ment
wird der Code sicher bei einem
Dritten, z.B. einem Notar, verwahrt und
nur herausgegeben, wenn sich tatsäch-
lich einmal die Befürchtungen Ihres
Kunden bewahrheiten. So bleibt Ihr Code
sicher und geheim. Bei der Gestaltung
der Hinterlegungsvereinbarung ist genau
festzulegen, wann der Code ausgehän-
digt wird, und es muss auch der Dritte in
die Pflicht genommen werden, für eine
technisch einwandfreie Aufbewahrung
des Codes zu sorgen, damit dieser keinen
Schaden nimmt.
Kein Softwareprojekt, bei dem nicht noch
während der Entwicklungs- oder Testpha-
se
Änderungswünsche des Kunden
laut werden. Haben Sie für diesen Fall
nicht eine rechtssichere Regelung in
Ihrem Vertrag getroffen, entsteht regel-
mäßig Streit darüber, was Sie wirklich
kostenlos ändern müssen und wo Sie ein
zusätzliches Entgelt berechnen dürfen.
Idealerweise gestalten Sie Ihren Vertrag
bereits so, dass solche
change requests
Ihrer Kunden einem festen Verfahren
unterliegen und zu bereits im Voraus be-
stimmten Preisen abgerechnet werden.
Rechtssichere und innovative IT-Vertrags-
gestaltung hilft hier erneut,
• Streit zu vermeiden,
• Kosten zu sparen und
• wirtschaftliche Regelungen zu
treffen.
Bei diesen und vielen weiteren Rechtsfra-
gen von Verträgen über für den Kunden
individuell entwickelte Software steht
Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und
Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdo-
zent Dr. Michael Anton und sein wissen-
schaftliches Team beratend zur Seite.
Aber auch, wenn Sie eine entwickelte
Software als standardisiertes Paket im
Anschluss an eine Vielzahl von Kunden
vertreiben wollen (
Standardsoftware
),
gibt es Vieles zu beachten:
Eine bugfreie Software ist eine utopische
Vorstellung. In der Wirklichkeit hat ein
Programm praktisch immer gewisse
Fehler. Nach deutschem Recht sind
Sie aber verpflichtet Ihre Software in
reibungslos funktionsfähigem Zustand
zu liefern, sofern Sie nichts anderes
vereinbaren. Und mit einer Klausel, die
nur die technische Realität festhält, dass
Fehler unumgänglich sind, allein, können
Sie sich aber nicht behelfen. Die Kanzlei
für Wirtschafts- und Vermögensrecht,
Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael
Anton und sein wissenschaftliches Team
helfen Ihnen, bekannte oder vermutete
Unzulänglichkeiten von Software
so
genau zu bestimmen, dass Sie tatsäch-
lich deswegen nicht in Haftung genom-
men werden können.
Erneut: Vorsorgende und vorausschauen-
de Vertragsgestaltung hilft,
• Streit zu vermeiden,
• zufriedene Kunden zu schaffen und
• Kosten zu sparen.
Gerade wenn Sie
Software von anderen
Anbietern in Ihr Produkt einbinden
, sei
sie proprietär oder open source, sind Sie
häufig verpflichtet Ihre Absatzverträge in
bestimmter Weise auszugestalten, z.B.
bei einer kommerziellen Drittsoftware
dahingehend, dass noch ein Vertrag
zwischen Anwender und dem Dritten
zustande kommt.
Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö-
gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent
Dr. Michael Anton und sein wissen-
schaftliches Team sorgen dafür, dass Sie
hier nicht Ihre Pflichten gegenüber dem
Dritten verletzen.
Open-source-AGB
, die Sie laut Lizenz-
bedingungen in Ihren Vertrag überneh-
men müssen, sind häufig aber nach
deutschem Recht unzulässig und Ihre
Wettbewerber können Sie, verwenden Sie
sie dann doch, abmahnen oder schlimms-
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