LSV-Sportforum
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Müssen wir bei internen Fotos (Erinnerungsfotos, Dokumentation) auch eine Einwilligung einholen? Nicht automatisch. Interne Fotos können ggf. auf das berechtigte Interesse des Vereins gestützt werden, wenn nach weislich keine überwiegenden Interessen der Kinder entgegenstehen. • Es ist zwischen der Anfertigung der Fotos und der späteren Verarbeitung zu unterscheiden. • Auch interne Erinnerungsfotos können eine Einwilligung erforderlich machen, wenn sie dauerhaft gespeichert, weiter gegeben oder erneut genutzt werden. • Transparenz und nachvollziehbare Abwägung sind Pflicht. Sobald die Nutzung über die interne Dokumen tation hinausgeht (z. B. Website, Social Media, Presse), gilt wieder die Einwilligungspflicht.
Was gilt für Social Media, die Vereins website oder das Vereinsblatt?
(DSGVO) (z.B. Einverständniser- klärung, Ausübung von Widerruf/ Widerspruch, Informationspflichten) als auch das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) beachten. Beide Regelungskomplexe greifen nebeneinander. Das KUG ist dabei keine separate Rechtsgrund- lage, sondern eine nationale Umsetzung der in der DSGVO vorgesehenen Öffnungs klausel für Meinungs- und Medien- freiheit, ohne dabei die DSGVO zu ver drängen. Gibt es Ausnahmen von der Einwilli gungspflicht, z.B. bei Gruppen- oder Eventfotos? Ja, aber selten und mit großer Zurück haltung bei Kindern: Ausnahmen nach § 23 KUG (z.B. Bildnisse der Zeitge schichte, Beiwerk, Versammlungen) sind bei Minderjährigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach sorgfältiger Interessenabwägung anwendbar. Das Gutachten betont: Die Schutzinteressen der Minderjährigen überwiegen fast immer – also Einwilligung einholen!
Strengste Maßstäbe: • Veröffentlichung im Internet, auf Social Media oder in anderen öffentlich zugänglichen Medien ist bei Minder jährigen praktisch nur mit vorheriger Einwilligung zulässig • Auch bei geschlossenen Gruppen oder vermeintlich privaten Accounts gilt in der Regel eine Veröffentlichung im datenschutzrechtlichen Sinne • Berechtigte Interessen als Rechts grundlage greifen hier (bei Minder jährigen) normalerweise nicht. Woran erkennen Vereine, ob eine Einwilligung des Kindes erforderlich ist (Doppelzuständigkeit)? Ob ein Kind selbst einwilligen muss, hängt von seiner individuellen Ein sichtsfähigkeit ab, nicht von starren Altersgrenzen. Die Einschätzung der Einsichtsfähigkeit sollte dokumentiert werden, mindestens in standardisierter Form, um spätere Nachweisprobleme
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