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07/ 2014
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recht
Wahl der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und
Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe
Am 25. Juni 2014 erfolgte die Wahl der nichtrichterlichen
Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des
Landesberufsgerichts für Heilberufe aus dem Berufstand
der Apotheker durch den zuständigen Wahlausschuss.
Dem Wahlausschuss gehörten der Vizepräsident des OVG
Münster, die Präsidentin des VG Köln, der Präsident des VG
Münster, sowie je ein Angehöriger der Apothekerkammer
Nordrhein und der Apothekerkammer Westfalen-Lippe an.
Nach der uns vom OVG Münster übersandten Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses wurden für die
Amtszeit vom 14. Juli 2014 bis zum 13. Juli 2019 nachste-
hende Apotheker /-innen aus unserem Kammerbereich als
nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer beim Landes-
berufsgericht sowie beim Berufsgericht Münster gewählt
bzw. wiedergewählt:
Landesberufsgericht in Münster:
Vertreter: Rudolf Gustav Jeromin, Münster
(für den Beisitzer Dr. Bernd Stallinger, Altenholz,
dessen Amtszeit noch bis zum 8. August 2015 läuft.)
Beisitzerin: Gisela Dröge, Werl
Vertreter: Stephan Ludigkeit, Coesfeld
Beisitzer: Dr. Michael Michalak, Bochum
Vertreter: Ottmar Kattinger, Essen
Berufsgericht in Münster:
Beisitzer: Hans-Jürgen Jesse, Emsdetten
Vertreterin: Dr. Diana Lütke-Schürmann, Münster
Besitzerin: Elke Balkau, Tecklenburg
Vertreter: Klaus Mörchen, Meschede
Beisitzerin: Monika Kierdorf-Witte, Arnsberg
Vertreterin: Dana Schreiner, Gelsenkirchen
Besitzer: Matthias Söngen, Marl-Polsum
(Die Amtszeit seines Vertreters, Wichard Dohmann,
Münster läuft noch bis zum 8. August 2015.)
Nach Mitteilung des OVG Münster wurden die betroffenen
Personen bereits über ihre Wahl in Kenntnis gesetzt. Eine
Benachrichtigung der nichtgewählten Kandidatinnen und
Kandidaten durch das OVG erfolgte demnach nicht. Wir
möchten an dieser Stelle allen Kammerangehörigen, die
sich als Kandidatinnen / und Kandidaten bei uns gemeldet
haben, für ihr Interesse und die Bereitschaft zur Übernah-
me des Amtes als nichtrichterliche Beisitzer /-in danken.
Datenschutzbeauftragter
in Apotheken
Aufgrund häufiger Nachfrage nach den Vorschriften
zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Apothe-
ken haben wir einen Artikel zu diesem Themenbereich im
internen Bereich der Kammerhomepage, Rubrik „Ratgeber
Recht, A – Z“, eingestellt.
Apothekenwerbung
in Arztpraxen
Nach dem Apothekengesetz (ApoG) dürfen Apotheken-
inhaber und ihr Personal keine Rechtsgeschäfte vorneh-
men oder Absprachen treffen, die die Zuführung von Pati-
enten zum Gegenstand haben.
Nach einschlägiger Rechtsprechung liegt auch ein Verstoß
gegen die besagte Norm (§ 11 Abs. 1 ApoG i.V.m. § 14 der
Berufsordnung) vor, wenn eine Apotheke in einem Arzt-
wartezimmer z. B. über ein „Wartezimmer-TV“ oder auf
sogenannten ärztlichen Terminkarten exklusiv wirbt, da
dies den wartenden Patienten wie eine Empfehlung des
Arztes erscheint.
Nähere Ausführungen zu diesem Artikel befinden sich im
internen Bereich unserer Homepage, Rubrik „Ratgeber
Recht, Aktuelles“.
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