MB_7-2014_25092014 - page 13

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Recht
Umgang mit anonymen Beschwerden
Immer wieder erreichen die Apo-
thekerkammer anonyme Beschwer-
den über Vorgänge, die sich angeb-
lich in Apotheken zugetragen haben
bzw. es werden lediglich Verdachts-
momente oder auf Hörensagen beru-
hende Fälle vorgebracht.
Wir weisen darauf hin, dass wir sol-
chen Beschwerden in der Regel
nicht nachgehen können. Um ein
Beschwerdeverfahren betreiben zu
können, benötigen wir vollständige
Angaben des Beschwerdeführers,
wie z. B. Vor- und Nachname und die
Adresse sowie eine konkrete Sachver-
haltsdarstellung nebst eindeutigen
Beweisen. Dazu zählen beispielswei-
se Werbeanzeigen mit Angaben von
Datum und Ort des Erscheinens oder
schriftliche Aussagen von Betrof-
fenen, die eine vollständige Bewer-
tung des beanstandeten Verhaltens
Das OLG Frankfurt hat entschie-
den, dass die Gewährung eines Ein-
kaufsgutscheines von einem Euro
bzw. eines Loses, welches als Gewinn
solch einen Gutschein enthalten
kann, in einer Apotheke bei Abgabe
von preisgebundenen Arzneimitteln
nicht zulässig ist.
Das OLG sah in der Abgabe des Ein-
kaufsgutscheines einen Verstoß ge-
gen § 78 AMG i.V.m. der Arzneimit-
telpreisverordnung. Es verweist in
seiner Entscheidung auf die Recht-
sprechung des BGH, nach der ein
Keine Abgabe von Rubbellosen bei Rezepteinlösung
Urteil des OLG Frankfurt
Verstoß gegen die Preisbindung auch
dann vorliegt, wenn das Arzneimittel
zwar zum festgesetzten Preis abge-
geben wird, der Kunde aber sonstige
Vorteile erhält, die den Erwerb für
ihn wirtschaftlich günstiger erschei-
nen lassen. Einen solchen wirtschaft-
lichen Vorteil sah das Gericht in dem
Rubbellos.
Damit mache es keinen Unterschied,
ob der Apotheker diesen Einkaufs-
gutschein „offen“ oder als Gewinn
innerhalb eines überreichten Rubbel-
loses gewähre. Auch wenn der Kunde
Anonymen Beschwerden über Vorgänge, die sich in Apotheken abgespielt haben sollen,
kann die Kammer in der Regel nicht nachgehen. Hierfür wird unter anderem die Adresse des
Beschwerdeführers benötigt.
Foto: ABDA
ermöglichen. Nur wenn uns diese
Informationen vorliegen, können
wir Beschwerden sachgerecht nach-
gehen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn eine Beschwerde Anlass zu
einem berufsrechtlichen oder wett-
bewerbsrechtlichen Vorgehen gibt.
erst nach dem Freirubbeln des Loses
erfährt, dass sein Gewinn in einem
Einkaufsgutschein besteht, kann ihn
dies veranlassen, sich bei nächster Ge-
legenheit wieder an die Apotheke zu
wenden.
Auf die Frage, wie hoch die Gewinn-
chance dabei tatsächlich ist, komme
es nicht an: Gerade wenn der Kunde
bereits einen Einkaufsgutschein ge-
wonnen habe, werde er die Gewinn-
chance nicht so gering einschätzen,
als dass seine künftige Kaufentschei-
dung davon unbeeinflusst bliebe.
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