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3 / 2016
Artikel: Volker H. Grabis, Produktmanager und Trainer der
Deutsche Makler Akademie (DMA)
Immobiliardarlehensvermittler
aufgepasst!
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(WIKR) in nationales Recht ist seit März 2016 in Deutschland gültig.
Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Kreditwesenge-
setz und vor allem in der Gewerbeordnung sind nun erfolgt. Bis
zum 21. März 2017 gilt noch eine Übergangsregelung für die Im-
mobiliardarlehensvermittler, welche eine Gewerbeerlaubnis nach
§ 34c GewO schon vor dem 21. März 2016 hatten.
Für die Zulassung nach § 34i GewO benötigt der Immobiliardarle-
hensvermittler einen guten Leumund, muss in geordneten Vermö-
gensverhältnissen leben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtver-
sicherung (VSH) vorlegen und sachkundig sein. Die VSH muss pro
Einzelfall mindestens 460.000 Euro Deckungssumme aufweisen
und für alle Versicherungsfälle in einem Jahr 750.000 Euro betra-
gen. Für den Nachweis der Sachkunde gibt es drei Möglichkeiten:
1. Der Vermittler verfügt über eine vergleichbare
Berufsqualifikation.
Befreit von der Sachkundeprüfung sind u.a.:
•
Immobilienkaufleute
•
Bank- und Sparkassenkaufleute
•
Kaufleute für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung
Finanzberatung“ sowie Versicherungskaufleute als deren
Vorläuferqualifikation
•
Geprüfte Immobilienfachwirte
Seit 21. März 2016 ist eine neue Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich. Dazu muss jeder
Vermittler oder Berater von Immobiliardarlehen einen Sachkundenachweis erbringen.
Abb.: Der Verfasser bei der DMA-Schulung …
Abb.: … im Hause BCA in Oberursel.
©Alexander Raths–Fotolia.com