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3 / 2016

Artikel: Volker H. Grabis, Produktmanager und Trainer der

Deutsche Makler Akademie (DMA)

Immobiliardarlehensvermittler

aufgepasst!

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie

(WIKR) in nationales Recht ist seit März 2016 in Deutschland gültig.

Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Kreditwesenge-

setz und vor allem in der Gewerbeordnung sind nun erfolgt. Bis

zum 21. März 2017 gilt noch eine Übergangsregelung für die Im-

mobiliardarlehensvermittler, welche eine Gewerbeerlaubnis nach

§ 34c GewO schon vor dem 21. März 2016 hatten.

Für die Zulassung nach § 34i GewO benötigt der Immobiliardarle-

hensvermittler einen guten Leumund, muss in geordneten Vermö-

gensverhältnissen leben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtver-

sicherung (VSH) vorlegen und sachkundig sein. Die VSH muss pro

Einzelfall mindestens 460.000 Euro Deckungssumme aufweisen

und für alle Versicherungsfälle in einem Jahr 750.000 Euro betra-

gen. Für den Nachweis der Sachkunde gibt es drei Möglichkeiten:

1. Der Vermittler verfügt über eine vergleichbare

Berufsqualifikation.

Befreit von der Sachkundeprüfung sind u.a.:

Immobilienkaufleute

Bank- und Sparkassenkaufleute

Kaufleute für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung

Finanzberatung“ sowie Versicherungskaufleute als deren

Vorläuferqualifikation

Geprüfte Immobilienfachwirte

Seit 21. März 2016 ist eine neue Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich. Dazu muss jeder

Vermittler oder Berater von Immobiliardarlehen einen Sachkundenachweis erbringen.

Abb.: Der Verfasser bei der DMA-Schulung …

Abb.: … im Hause BCA in Oberursel.

©Alexander Raths–Fotolia.com