Background Image
Previous Page  13 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 13 / 32 Next Page
Page Background

AKWL MB 03/ 2015

13

Apothekenbetrieb

Parabene in Kosmetika: Verbote und Einschränkungen

Propyl- und Butylparaben in Mitteln für Windelbereich verboten

Nach einer Bewertung durch den

unabhängigen

Wissenschaftlichen

Ausschuss für Verbrauchersicherheit

(SCSS) beschloss die EU-Kommission,

einige Konservierungsstoffe zu ver-

bieten und weitere in ihrer Verwen-

dung zu beschränken.

Die Höchstkonzentration von Propyl-

paraben und Butylparaben wurde

von zuletzt zulässigen 0,4 Prozent

bei einzelner Verwendung und 0,8

Prozent bei der Verwendung zusam-

men mit anderen Estern auf 0,14 Pro-

zent in beiden Fällen begrenzt. Ihre

Verwendung in nicht abzuspülenden

Mitteln, die zur Anwendung im Win-

delbereich von Kindern unter drei

Jahren bestimmt sind, ist verboten,

da eine bestehende Hautreizung und

der dichte Verschluss der Windel ein

stärkeres Eindringen des Stoffes in

die Haut ermöglichen als unbeschä-

digte Haut. Die neuen Vorschriften

gelten für Produkte, die nach dem

15. April 2015 in Verkehr gebracht

wurden. Ab dem 16. Oktober 2015

dürfen ausschließlich kosmetische

Mittel, die diesen Bestimmungen ent-

sprechen, verkauft werden.

Die Kommission hat darüber hinaus

die Verwendung von fünf weiteren

Parabenen in Kosmetika – Isopropyl-

paraben, Isobutylparaben, Phenyl-

paraben, Benzylparaben und Pen-

tylparaben – verboten, weil nicht

genügend Daten für eine Neubewer-

tung vorlagen. Seit dem 30. Oktober

2014 müssen Produkte, die auf den

Markt gebracht werden, frei von die-

sen Stoffen sein.

Parabene machen einen großen Teil

der in Kosmetika verwendbaren Kon-

servierungsstoffe aus. Neben Propyl-

paraben und Butylparaben sind auch

andere Parabene, wie Methylpara-

ben und Ethylparaben, sicher; dies

hat der SCCS wiederholt bestätigt.

Sie gehören auch zu den wirksamsten

Konservierungsstoffen.

Kosmetika, die diese Anforderungen

nicht erfüllen, dürfen nur noch bis zum

29. Juli 2015 abverkauft werden.

Die Konservierungsstoffe

Propyl- und Bu-

tylparaben sind zukünftig in Mitteln für

den Windelbereich verboten.

Gebühren für Eichung deutlich gestiegen

Neue Kostenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Gebührenerhöhungen von 30 Pro-

zent bis über 100 Prozent weist die

neue Kostenverordnung zum Mess-

und Eichwesen (MEKV) auf, die auf

dem bereits am 1. Januar 2015 in

Kraft getretenen neuen Mess- und

Eichgesetz fußt. Einer der wesent-

lichen Gründe für die Überarbeitung

war dabei die durch das Mess- und

Eichgesetz vorgeschriebene Kosten-

deckung der gebührenfähigen Leis-

tungen.

Die bisher erhobenen Gebührensätze

seien nicht kostendeckend gewesen,

begründet der Gesetzgeber, wäh-

rend die ABDA die unverhältnismä-

ßig hohe Belastung für Apotheken

im Vorfeld der Gesetzesänderung kri-

tisiert hatte.

Zwei Beispiele zeigen diese unver-

hältnismäßig hohe Belastung der

Apotheken auf: So wurde der bishe-

rige Gebührensatz für die Eichung

von Feingewichten bis 50 Gramm von

8,50 Euro auf 28 Euro angehoben.

Außerdem schnellte der Gebühren-

satz für die Eichung von Präzisions-

waagen bis fünf Kilogramm von 45

Euro auf 103 Euro hoch.

Foto: Dmitry Lobarov –

fotolia.com