AKWL MB 03/ 2015
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Apothekenbetrieb
Parabene in Kosmetika: Verbote und Einschränkungen
Propyl- und Butylparaben in Mitteln für Windelbereich verboten
Nach einer Bewertung durch den
unabhängigen
Wissenschaftlichen
Ausschuss für Verbrauchersicherheit
(SCSS) beschloss die EU-Kommission,
einige Konservierungsstoffe zu ver-
bieten und weitere in ihrer Verwen-
dung zu beschränken.
Die Höchstkonzentration von Propyl-
paraben und Butylparaben wurde
von zuletzt zulässigen 0,4 Prozent
bei einzelner Verwendung und 0,8
Prozent bei der Verwendung zusam-
men mit anderen Estern auf 0,14 Pro-
zent in beiden Fällen begrenzt. Ihre
Verwendung in nicht abzuspülenden
Mitteln, die zur Anwendung im Win-
delbereich von Kindern unter drei
Jahren bestimmt sind, ist verboten,
da eine bestehende Hautreizung und
der dichte Verschluss der Windel ein
stärkeres Eindringen des Stoffes in
die Haut ermöglichen als unbeschä-
digte Haut. Die neuen Vorschriften
gelten für Produkte, die nach dem
15. April 2015 in Verkehr gebracht
wurden. Ab dem 16. Oktober 2015
dürfen ausschließlich kosmetische
Mittel, die diesen Bestimmungen ent-
sprechen, verkauft werden.
Die Kommission hat darüber hinaus
die Verwendung von fünf weiteren
Parabenen in Kosmetika – Isopropyl-
paraben, Isobutylparaben, Phenyl-
paraben, Benzylparaben und Pen-
tylparaben – verboten, weil nicht
genügend Daten für eine Neubewer-
tung vorlagen. Seit dem 30. Oktober
2014 müssen Produkte, die auf den
Markt gebracht werden, frei von die-
sen Stoffen sein.
Parabene machen einen großen Teil
der in Kosmetika verwendbaren Kon-
servierungsstoffe aus. Neben Propyl-
paraben und Butylparaben sind auch
andere Parabene, wie Methylpara-
ben und Ethylparaben, sicher; dies
hat der SCCS wiederholt bestätigt.
Sie gehören auch zu den wirksamsten
Konservierungsstoffen.
Kosmetika, die diese Anforderungen
nicht erfüllen, dürfen nur noch bis zum
29. Juli 2015 abverkauft werden.
Die Konservierungsstoffe
Propyl- und Bu-
tylparaben sind zukünftig in Mitteln für
den Windelbereich verboten.
Gebühren für Eichung deutlich gestiegen
Neue Kostenverordnung zum Mess- und Eichwesen
Gebührenerhöhungen von 30 Pro-
zent bis über 100 Prozent weist die
neue Kostenverordnung zum Mess-
und Eichwesen (MEKV) auf, die auf
dem bereits am 1. Januar 2015 in
Kraft getretenen neuen Mess- und
Eichgesetz fußt. Einer der wesent-
lichen Gründe für die Überarbeitung
war dabei die durch das Mess- und
Eichgesetz vorgeschriebene Kosten-
deckung der gebührenfähigen Leis-
tungen.
Die bisher erhobenen Gebührensätze
seien nicht kostendeckend gewesen,
begründet der Gesetzgeber, wäh-
rend die ABDA die unverhältnismä-
ßig hohe Belastung für Apotheken
im Vorfeld der Gesetzesänderung kri-
tisiert hatte.
Zwei Beispiele zeigen diese unver-
hältnismäßig hohe Belastung der
Apotheken auf: So wurde der bishe-
rige Gebührensatz für die Eichung
von Feingewichten bis 50 Gramm von
8,50 Euro auf 28 Euro angehoben.
Außerdem schnellte der Gebühren-
satz für die Eichung von Präzisions-
waagen bis fünf Kilogramm von 45
Euro auf 103 Euro hoch.
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