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AKWL MB 03/ 2015

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RECHT / Aus-/FORtbildung

Eine Apotheke hatte mit einer Wer-

betafel und Flyern dafür geworben,

dass Kunden Rezepte in Umschlägen

in eine Sammelbox der Apotheke ein-

werfen konnten. Diese Sammelbox

war in einem Edeka-Markt in Herne

aufgestellt. Dem Kunden wurde die

Wahl eingeräumt, das Arzneimittel in

der Apotheke selbst abzuholen oder

durch einen Boten ausgeliefert zu be-

kommen. Die Apotheke verfügt über

eine Erlaubnis zum Versand von apo-

thekenpflichtigen Arzneimitteln und

sah die Sammelstelle als Teil des ihr

erlaubten Versandhandels an.

Der betroffene Apotheker darf im

Eingangsbereich eines Lebensmit-

telmarktes keine Einrichtung zum

Einsammeln von Rezepten für ver-

schreibungspflichtige

Arzneimittel

unterhalten und für diese werben,

wenn so bestellte Arzneimittel in der

Apotheke abgeholt oder durch einen

Boten der Apotheke ausgeliefert wer-

den sollen. Laut Pressestelle des OLG

Hamm hat das Gericht dies durch

rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai

2015 entschieden und damit die Ent-

scheidung in erster Instanz des Land-

gerichtes Bochum abgeändert.

Nach Auffassung des OLG Hamm stellt

diese Art der Rezeptsammlung eine

behördlich nicht genehmigte Rezept-

sammelstelle dar. Mit der Sammelstel-

le werde nicht lediglich der erlaubte

Versandhandel mit Arzneimitteln be-

trieben. Über die Sammelstelle biete

die Apotheke nämlich das Abholen

oder Ausliefern der bestellten Me-

dikamente in einer Weise an, für die

die Apothekenbetriebsordnung Re-

OLG Hamm untersagt Sammeln von Rezepten im

Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes

Urteil vom 12. Mai 2015

Rezeptsammelstellen

dürfen u. a. auch nicht in einem Gewerbebetrieb wie z. B. einem Su-

permarkt unterhalten werden.

Foto: stockphoto-graf –

fotolia.com

geln aufstelle. Dabei stelle die Sam-

melstelle auch nicht lediglich eine

Pick-up-Stelle im Sinne der apothe-

kenrechtlichen Rechtsprechung dar,

weil sie keine Stelle zum Abholen von

Medikamenten sei. Der Betrieb der

Rezeptsammelstelle verstoße gegen

die Apothekenbetriebsordnung, da

die notwendige Erlaubnis zum Betrieb

einer Rezeptsammelstelle nicht erteilt

worden sei. Zudem dürften Rezept-

sammelstellen auch nicht in einem

Gewerbebetrieb wie z. B. einem Su-

permarkt unterhalten werden.

„Meldung von unerwünschten Arznei-

mittelwirkungen an die AMK“

Neue Multimedia-Lektion

Ab sofort können Sie mit der neuen

Online-Fortbildung zum Thema „Mel-

dung von unerwünschten Arzneimit-

telwirkungen an die Arzneimittel-

kommission der Deutschen Apotheker

(AMK)“ zwei Fortbildungspunkte er-

reichen. Sie steht im internen Bereich

der Kammer-Homepage unter Fortbil-

dung -> Multimedialektionen sowie

im PTA-Campus bereit. Dr. Ralf Göbel,

Leiter der Geschäftsstelle der AMK,

konnte als kompetenter Referent für

die Erstellung dieses E-Learning-An-

gebots gewonnen werden.