AKWL MB 03/ 2015
17
RECHT / Aus-/FORtbildung
Eine Apotheke hatte mit einer Wer-
betafel und Flyern dafür geworben,
dass Kunden Rezepte in Umschlägen
in eine Sammelbox der Apotheke ein-
werfen konnten. Diese Sammelbox
war in einem Edeka-Markt in Herne
aufgestellt. Dem Kunden wurde die
Wahl eingeräumt, das Arzneimittel in
der Apotheke selbst abzuholen oder
durch einen Boten ausgeliefert zu be-
kommen. Die Apotheke verfügt über
eine Erlaubnis zum Versand von apo-
thekenpflichtigen Arzneimitteln und
sah die Sammelstelle als Teil des ihr
erlaubten Versandhandels an.
Der betroffene Apotheker darf im
Eingangsbereich eines Lebensmit-
telmarktes keine Einrichtung zum
Einsammeln von Rezepten für ver-
schreibungspflichtige
Arzneimittel
unterhalten und für diese werben,
wenn so bestellte Arzneimittel in der
Apotheke abgeholt oder durch einen
Boten der Apotheke ausgeliefert wer-
den sollen. Laut Pressestelle des OLG
Hamm hat das Gericht dies durch
rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai
2015 entschieden und damit die Ent-
scheidung in erster Instanz des Land-
gerichtes Bochum abgeändert.
Nach Auffassung des OLG Hamm stellt
diese Art der Rezeptsammlung eine
behördlich nicht genehmigte Rezept-
sammelstelle dar. Mit der Sammelstel-
le werde nicht lediglich der erlaubte
Versandhandel mit Arzneimitteln be-
trieben. Über die Sammelstelle biete
die Apotheke nämlich das Abholen
oder Ausliefern der bestellten Me-
dikamente in einer Weise an, für die
die Apothekenbetriebsordnung Re-
OLG Hamm untersagt Sammeln von Rezepten im
Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes
Urteil vom 12. Mai 2015
Rezeptsammelstellen
dürfen u. a. auch nicht in einem Gewerbebetrieb wie z. B. einem Su-
permarkt unterhalten werden.
Foto: stockphoto-graf –
fotolia.comgeln aufstelle. Dabei stelle die Sam-
melstelle auch nicht lediglich eine
Pick-up-Stelle im Sinne der apothe-
kenrechtlichen Rechtsprechung dar,
weil sie keine Stelle zum Abholen von
Medikamenten sei. Der Betrieb der
Rezeptsammelstelle verstoße gegen
die Apothekenbetriebsordnung, da
die notwendige Erlaubnis zum Betrieb
einer Rezeptsammelstelle nicht erteilt
worden sei. Zudem dürften Rezept-
sammelstellen auch nicht in einem
Gewerbebetrieb wie z. B. einem Su-
permarkt unterhalten werden.
„Meldung von unerwünschten Arznei-
mittelwirkungen an die AMK“
Neue Multimedia-Lektion
Ab sofort können Sie mit der neuen
Online-Fortbildung zum Thema „Mel-
dung von unerwünschten Arzneimit-
telwirkungen an die Arzneimittel-
kommission der Deutschen Apotheker
(AMK)“ zwei Fortbildungspunkte er-
reichen. Sie steht im internen Bereich
der Kammer-Homepage unter Fortbil-
dung -> Multimedialektionen sowie
im PTA-Campus bereit. Dr. Ralf Göbel,
Leiter der Geschäftsstelle der AMK,
konnte als kompetenter Referent für
die Erstellung dieses E-Learning-An-
gebots gewonnen werden.