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04/ 2015

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/ APOTHEKENBETRIEB

BERATUNGSECKE

Der kleine Unterschied

Was Beratung gemäß Leitlinie von Information zum Arzneimittel unterscheidet

Eine Beratung im Sinne der Leitlinie bezieht immer auch die individuelle gesundheitliche Situation des Patienten

mit ein. Dazu werden Informationen über den Patienten benötigt. Diese werden dem Patientengespräch entnom-

men oder aktiv erfragt. Im Gegensatz dazu sind Tipps zur Anwendung eines Arzneimittels, die für alle Patienten

zutreffen, keine Beratung sondern lediglich „Information zum Arzneimittel“. Auch in der Apothekenbetriebsord-

nung wird im Paragraphen 20 zwischen Information und Beratung zum Arzneimittel unterschieden. Die folgende

Übersicht verdeutlicht die wesentlichen Unterschiede:

Beratung gemäß Leitlinie

Information zum Arzneimittel

Die Eigendiagnose wird hinterfragt.

Die Eigendiagnose wird nicht hinterfragt.

Der Beratende trifft die Entscheidung, ob die Grenzen

der Selbstmedikation überschritten sind.

Der Beratende trifft keine Entscheidung.

Präparatewunsch: Der Beratende entscheidet, ob das

gewünschte Arzneimittel auf Grund der geschilderten

Symptome, anderer Erkrankungen oder anderer

eingenommener Arzneimittel geeignet erscheint.

Der Beratende trifft keine Entscheidung.

Symptompräsentation: Der Beratende wählt

Arzneistoff bzw. Arzneimittel auf Grund der

individuellen Situation des Patienten aus.

Symptompräsentation: Der Beratende wählt ein

prinzipiell geeignetes Arzneimittel auf Grund der

Symptomschilderung aus.

Die für den Patientenfall relevanten Anwendungs-

hinweise zum Gebrauch des Arzneimittels werden

gegeben.

Allgemeine Anwendungshinweise zum Gebrauch

des Arzneimittels werden gegeben.

„Verdacht auf unerlaubte Herstellung“

Aktuelles Merkblatt im Mittelteil

Um die missbräuchliche Herstellung

von Suchtstoffen und psychotropen

Substanzen zu verhindern, wird der

Verkehr mit den dafür benötigten

Grundstoffen durch das Grundstoff-

überwachungsgesetz (GÜG) geregelt.

Im Mittelteil dieser Mitteilungsblatt-

ausgabe finden Sie unser aktualisier-

tes Merkblatt „Wissen für die Praxis:

Verdacht auf unerlaubte Herstellung

von Betäubungsmitteln“. Daraus

geht hervor, wie Sie sich in der Apo-

theke richtig verhalten, wenn ein

Kunde einen derartigen Grundstoff

kaufen möchte.

BERATUNGSECKE