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04/ 2015

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RECHT

Europäisches Versandhandelslogo

Versender müssen zudem im DIMDI-Register erfasst sein

Seit dem 26. Juni 2015 (mit einer

Übergangsfrist bis zum 26. Oktober

2015) müssen Apotheken, die Inter-

nethandel mit Arzneimitteln über

einen Webshop betreiben, in einem

Versandhandelsregister beim DIMDI

(Deutsches Institut für medizinische

Dokumentation und Information)

erfasst sein und darüber hinaus das

neue EU-Versandhandelslogo auf ih-

rer Internetseite führen.

Dieses EU-Versandhandelslogo soll

Verbrauchern zeigen, dass ein Ver-

sandhändler nach seinem jeweiligen

nationalen Recht zum Versandhandel

über das Internet mit Arzneimitteln,

die zur Anwendung beim Menschen

bestimmt sind, berechtigt ist. Das

Versandhandelslogo ist von Apothe-

ken bei dem örtlich zuständigen Re-

gierungspräsidenten zu beantragen.

Apotheken, die bereits über eine Ver-

sandhandelserlaubnis verfügen und

beim DIMDI gelistet sind, wurden

in den letzten Wochen von diesem

bereits angeschrieben und über das

Prozedere zur Erlangung des Logos

unterrichtet. Apotheken, die keine

Versandhandelserlaubnis besitzen,

können diese beim zuständigen Ge-

sundheitsamt beantragen.

Wahrnehmung der Notdienstbereitschaft

Nach § 10 der geltenden Berufs-

ordnung haben Apothekeninhaber/-

innen die ordnungsgemäße Teilnah-

me ihrer Apotheke am Notdienst im

Rahmen der gesetzlichen Bestim-

mungen und Anordnungen der Apo-

thekerkammer sicherzustellen. Eine

ordnungsgemäße Wahrnehmung des

Notdienstes ist dann gegeben, wenn

die/der Notdiensthabende für Pati-

enten/Kunden, die den Notdienst der

Apotheke in Anspruch nehmen wol-

len, jederzeit erreichbar ist und zwar

unabhängig davon, ob sich die/der

Notdiensthabende in den Apothe-

kenbetriebsräumen, in unmittelbarer

Nachbarschaft zu den Apothekenbe-

triebsräumen oder – nach entspre-

chender Antragstellung (§ 23 Abs. 4

Satz 2 Apothekenbetriebsordnung)

– an einem anderen Aufenthaltsort

aufhält. Die Erreichbarkeit der/des

Diensthabenden setzt voraus, dass

der Patient/Kunde entweder durch

eine Klingel am Apothekeneingang

den Notdiensthabenden unverzüg-

lich persönlich erreichen oder über

eine Sprechanlage

Kontakt mit ihm

am Aufenthaltsort

herstellen kann.

Auch eine Rufum-

leitung des Tele-

fons ist erforder-

lich, da auch eine

jederzeit

telefo-

nische Erreichbar-

keit für Ärzte wie

auch für Patienten/

Kunden Bestand-

teil des Notdienstes

ist. Kann ein Tele-

fonanruf während

des

Notdienstes

nicht entgegen ge-

nommen werden,

weil gerade Kunden bedient werden,

ist dies dem Anrufer per Ansage zu

vermitteln, mit der Bitte, später er-

neut anzurufen oder mit der Zusage

eines Rückrufs.

Befindet sich die/der Notdienstha-

bende außerhalb der Apothekenbe-

triebsräume und ist die „Notdienst-

klingel“ sowie das Apothekentelefon

auf ein mobiles Handy weiter gelei-

tet, ist die Funktionstüchtigkeit einer

solchen Rufumleitung bzw. Rufwei-

Eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Notdienstes setzt die jeder-

zeitige Erreichbarkeit des notdiensthabenden Apothekers voraus.

Foto: contrastwerkstatt -

fotolia.com