04/ 2015
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RECHT
Europäisches Versandhandelslogo
Versender müssen zudem im DIMDI-Register erfasst sein
Seit dem 26. Juni 2015 (mit einer
Übergangsfrist bis zum 26. Oktober
2015) müssen Apotheken, die Inter-
nethandel mit Arzneimitteln über
einen Webshop betreiben, in einem
Versandhandelsregister beim DIMDI
(Deutsches Institut für medizinische
Dokumentation und Information)
erfasst sein und darüber hinaus das
neue EU-Versandhandelslogo auf ih-
rer Internetseite führen.
Dieses EU-Versandhandelslogo soll
Verbrauchern zeigen, dass ein Ver-
sandhändler nach seinem jeweiligen
nationalen Recht zum Versandhandel
über das Internet mit Arzneimitteln,
die zur Anwendung beim Menschen
bestimmt sind, berechtigt ist. Das
Versandhandelslogo ist von Apothe-
ken bei dem örtlich zuständigen Re-
gierungspräsidenten zu beantragen.
Apotheken, die bereits über eine Ver-
sandhandelserlaubnis verfügen und
beim DIMDI gelistet sind, wurden
in den letzten Wochen von diesem
bereits angeschrieben und über das
Prozedere zur Erlangung des Logos
unterrichtet. Apotheken, die keine
Versandhandelserlaubnis besitzen,
können diese beim zuständigen Ge-
sundheitsamt beantragen.
Wahrnehmung der Notdienstbereitschaft
Nach § 10 der geltenden Berufs-
ordnung haben Apothekeninhaber/-
innen die ordnungsgemäße Teilnah-
me ihrer Apotheke am Notdienst im
Rahmen der gesetzlichen Bestim-
mungen und Anordnungen der Apo-
thekerkammer sicherzustellen. Eine
ordnungsgemäße Wahrnehmung des
Notdienstes ist dann gegeben, wenn
die/der Notdiensthabende für Pati-
enten/Kunden, die den Notdienst der
Apotheke in Anspruch nehmen wol-
len, jederzeit erreichbar ist und zwar
unabhängig davon, ob sich die/der
Notdiensthabende in den Apothe-
kenbetriebsräumen, in unmittelbarer
Nachbarschaft zu den Apothekenbe-
triebsräumen oder – nach entspre-
chender Antragstellung (§ 23 Abs. 4
Satz 2 Apothekenbetriebsordnung)
– an einem anderen Aufenthaltsort
aufhält. Die Erreichbarkeit der/des
Diensthabenden setzt voraus, dass
der Patient/Kunde entweder durch
eine Klingel am Apothekeneingang
den Notdiensthabenden unverzüg-
lich persönlich erreichen oder über
eine Sprechanlage
Kontakt mit ihm
am Aufenthaltsort
herstellen kann.
Auch eine Rufum-
leitung des Tele-
fons ist erforder-
lich, da auch eine
jederzeit
telefo-
nische Erreichbar-
keit für Ärzte wie
auch für Patienten/
Kunden Bestand-
teil des Notdienstes
ist. Kann ein Tele-
fonanruf während
des
Notdienstes
nicht entgegen ge-
nommen werden,
weil gerade Kunden bedient werden,
ist dies dem Anrufer per Ansage zu
vermitteln, mit der Bitte, später er-
neut anzurufen oder mit der Zusage
eines Rückrufs.
Befindet sich die/der Notdienstha-
bende außerhalb der Apothekenbe-
triebsräume und ist die „Notdienst-
klingel“ sowie das Apothekentelefon
auf ein mobiles Handy weiter gelei-
tet, ist die Funktionstüchtigkeit einer
solchen Rufumleitung bzw. Rufwei-
Eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Notdienstes setzt die jeder-
zeitige Erreichbarkeit des notdiensthabenden Apothekers voraus.
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