04/ 2015
10
RECHT
Rücknahme von Arzneimitteln durch Apotheken
Rückführung in den Warenbestand nicht möglich
Der Arzneimittelerwerb eines
Kunden in der Apotheke bzw. im
Versandhandel einer Apotheke
stellt einen Kaufvertrag im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Ein solcher Kaufvertrag begründet
grundsätzlich keine Rücknahmever-
pflichtung. Ausschließlich im Rahmen
der gesetzlichen Gewährleistung ent-
steht eine Rücknahmeverpflichtung
dann, wenn das Arzneimittel zum
Zeitpunkt der Abgabe mangelhaft ist
oder das falsche Arzneimittel von der
Apotheke abgegeben wurde.
Kein Mangel und damit auch kein
Anspruch besteht bei vom Patienten
behaupteter Unwirksamkeit des Arz-
neimittels oder in dem Fall, in dem
der Arzt ein falsches Arzneimittel
verordnet hat.
Beim Versandhandel mit Fertigarz-
neimitteln besteht ein Widerrufs-
recht, es sei denn, die Fertigarznei-
mittel sind schnell verderblich oder
versiegelt. In diesen Fällen und für
Rezepturen kann das Widerrufsrecht
ausgeschlossen werden.
Angaben zur Verkehrsfähigkeit des
Arzneimittels mehr gemacht werden.
Eine Rückführung in den Warenbe-
stand ist daher grundsätzlich nicht
möglich.
Fazit: Das Problem ist daher nicht
die Rücknahme bzw. der Umtausch
eines Arzneimittels sondern das, was
anschließend mit dem Arzneimittel
geschieht.
Ratgeber Recht: Aktuelle Urteile in Kurzform
Werbung mit Talergewährung
nach Arztbesuch unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit
Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden,
dass die Werbung für sowie das Ge-
währen von Bonustalern nach einem
Arztbesuch gekoppelt mit dem Er-
werb preisgebundener Arzneimittel
wegen Verstoßes gegen die Preisbin-
dungsvorschriften gemäß § 78 AMG
sowie die Arzneimittelpreisverord-
nung unzulässig sind.
Das Landgericht Bochum hatte in
erster Instanz die Talergewährung
Die Apotheke kann freiwillig einen
Umtausch anbieten oder ein Rück-
gaberecht einräumen. Es ist dann je-
doch sicherzustellen, dass ein zurück-
genommenes Arzneimittel entweder
nicht mehr in Verkehr kommt oder
nur dann wieder in Verkehr kommt,
wenn die uneingeschränkte Quali-
tät sichergestellt ist. Nach der Abga-
be an den Patienten können jedoch
kaum arzneimittelrechtlich relevante
in den Fällen, in denen Kunden in-
nerhalb von zwei Tagen nach einem
Arztbesuch die Apotheke aufsuchten
und als Nachweis entweder den Ter-
minzettel des Arztes oder ein Rezept
vorlegten, noch als zulässig bewertet.
Die Talergewährung – so das Gericht –
stehe, auch für den Kunden erkenn-
Nach der Abgabe von Arzneimitteln an den Patienten können kaum arzneimittelrechtlich rele-
vante Angaben zur Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels gemacht werden, daher ist eine Rück-
führung in den Warenbestand nicht möglich.
Foto: M. Schuppich -
fotolia.com




