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04/ 2015

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RECHT

Rücknahme von Arzneimitteln durch Apotheken

Rückführung in den Warenbestand nicht möglich

Der Arzneimittelerwerb eines

Kunden in der Apotheke bzw. im

Versandhandel einer Apotheke

stellt einen Kaufvertrag im Sinne

des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.

Ein solcher Kaufvertrag begründet

grundsätzlich keine Rücknahmever-

pflichtung. Ausschließlich im Rahmen

der gesetzlichen Gewährleistung ent-

steht eine Rücknahmeverpflichtung

dann, wenn das Arzneimittel zum

Zeitpunkt der Abgabe mangelhaft ist

oder das falsche Arzneimittel von der

Apotheke abgegeben wurde.

Kein Mangel und damit auch kein

Anspruch besteht bei vom Patienten

behaupteter Unwirksamkeit des Arz-

neimittels oder in dem Fall, in dem

der Arzt ein falsches Arzneimittel

verordnet hat.

Beim Versandhandel mit Fertigarz-

neimitteln besteht ein Widerrufs-

recht, es sei denn, die Fertigarznei-

mittel sind schnell verderblich oder

versiegelt. In diesen Fällen und für

Rezepturen kann das Widerrufsrecht

ausgeschlossen werden.

Angaben zur Verkehrsfähigkeit des

Arzneimittels mehr gemacht werden.

Eine Rückführung in den Warenbe-

stand ist daher grundsätzlich nicht

möglich.

Fazit: Das Problem ist daher nicht

die Rücknahme bzw. der Umtausch

eines Arzneimittels sondern das, was

anschließend mit dem Arzneimittel

geschieht.

Ratgeber Recht: Aktuelle Urteile in Kurzform

Werbung mit Talergewährung

nach Arztbesuch unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit

Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden,

dass die Werbung für sowie das Ge-

währen von Bonustalern nach einem

Arztbesuch gekoppelt mit dem Er-

werb preisgebundener Arzneimittel

wegen Verstoßes gegen die Preisbin-

dungsvorschriften gemäß § 78 AMG

sowie die Arzneimittelpreisverord-

nung unzulässig sind.

Das Landgericht Bochum hatte in

erster Instanz die Talergewährung

Die Apotheke kann freiwillig einen

Umtausch anbieten oder ein Rück-

gaberecht einräumen. Es ist dann je-

doch sicherzustellen, dass ein zurück-

genommenes Arzneimittel entweder

nicht mehr in Verkehr kommt oder

nur dann wieder in Verkehr kommt,

wenn die uneingeschränkte Quali-

tät sichergestellt ist. Nach der Abga-

be an den Patienten können jedoch

kaum arzneimittelrechtlich relevante

in den Fällen, in denen Kunden in-

nerhalb von zwei Tagen nach einem

Arztbesuch die Apotheke aufsuchten

und als Nachweis entweder den Ter-

minzettel des Arztes oder ein Rezept

vorlegten, noch als zulässig bewertet.

Die Talergewährung – so das Gericht –

stehe, auch für den Kunden erkenn-

Nach der Abgabe von Arzneimitteln an den Patienten können kaum arzneimittelrechtlich rele-

vante Angaben zur Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels gemacht werden, daher ist eine Rück-

führung in den Warenbestand nicht möglich.

Foto: M. Schuppich -

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