04/ 2015
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RECHT / IMPRESSUM
Anerkennung ausländischer Apothekerdiplome
Apothekerinnen/Apotheker aus EU-Ländern:
Diese Personen erhalten, sofern sie den Nach-
weis über ihre im Heimatland erworbene
pharmazeutische Ausbildung erbringen, die
deutsche Approbation. Allerdings müssen sie
zuvor die erforderliche Fachsprachenprüfung
erfolgreich absolviert haben. Voraussetzung
für die Zulassung zur Fachsprachenprüfung
– die derzeit von den jeweils zuständigen
Bezirksregierungen abgenommen wird – ist
u.a. das B2-Sprachzeugnis.
Vor Erteilung der deutschen Approbation
dürfen diese Personen nach übereinstim-
mender Auffassung der Bezirksregierungen
keine Tätigkeit als Apotheker – auch nicht
unter Aufsicht eines Apothekers – in einer
Apotheke ausüben. Bei eventuellen Fragen
bitten wir, sich mit der zuständigen Bezirks-
regierung in Verbindung zu setzen. Bis zur Erteilung der
deutschen Approbation sind diese Personen daher keine
Kammerangehörigen.
Apothekerinnen/Apotheker aus Nicht-EU-Ländern:
In diesen Fällen ist in der Regel die Gleichwertigkeit der
pharmazeutischen Ausbildungen nicht gegeben, insbe-
sondere fehlt es an der Absolvierung eines Praktikums
sowie an bestimmten Kenntnissen (u. a. Rechtskenntnis-
sen). Daher müssen Nicht-EU-Apotheker/innen ein einjäh-
riges Praktikum absolvieren, während dessen sie sich auf
Aus gegebenem Anlass teilen wir in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Apothekerdiplome sowie der Beschäf-
tigungsmöglichkeit von ausländischen Apothekerinnen/Apothekern nach Rückfrage bei den zuständigen Bezirksregie-
rungen (Approbationsbehörden) Folgendes mit:
die noch zu absolvierende Kenntnisprüfung vorbereiten
können. Sie erhalten zu diesem Zweck eine vorläufige
Berufsausübungserlaubnis über 12 Monate mit der Aufla-
ge, unter Aufsicht eines Apothekers tätig sein zu dürfen.
Voraussetzung für die Erteilung einer vorläufigen Berufs-
ausübungserlaubnis ist allerdings auch in diesen Fällen die
erfolgreich absolvierte Fachsprachenprüfung.
Aufgrund der vorläufigen Berufsausübungserlaubnis (als
Apothekerin/Apotheker) sind diese Personen während des
einjährigen Zeitraums Kammerangehörige.
Apotheker/innen, die nicht aus EU-Ländern kommen,
müssen in Deutschland unter
anderem ein einjähriges Praktikum absolvieren.
Foto: Monkey Business –
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Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Ausgabe 4/2015
Herausgeber
Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel: 0251 520050, Fax: 0251 521650, E-Mail:
info@akwl.de,
Internet:
www.akwl.deRedaktion
Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter
Layout
Petra Wiedorn, Michael Schmitz
Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe
Ute Behle, Klaus Bisping, Dr. Claudia Brüning, Wolfgang Erdmann, Bern-
hard Hielscher, Carolin Kampruwen, Stefan Lammers, Dr. Sylvia Prinz,
Michael Schmitz, Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas
Walter
Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint
regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Ausgabe
5/2015, die am 11. Dezember 2015 erscheint, ist der 4. November 2015.
Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen-
Lippe im Kammerbeitrag enthalten.
Auflage: 7.450 Exemplare
Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des
Herausgebers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.




