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04/ 2015

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RECHT / IMPRESSUM

Anerkennung ausländischer Apothekerdiplome

Apothekerinnen/Apotheker aus EU-Ländern:

Diese Personen erhalten, sofern sie den Nach-

weis über ihre im Heimatland erworbene

pharmazeutische Ausbildung erbringen, die

deutsche Approbation. Allerdings müssen sie

zuvor die erforderliche Fachsprachenprüfung

erfolgreich absolviert haben. Voraussetzung

für die Zulassung zur Fachsprachenprüfung

– die derzeit von den jeweils zuständigen

Bezirksregierungen abgenommen wird – ist

u.a. das B2-Sprachzeugnis.

Vor Erteilung der deutschen Approbation

dürfen diese Personen nach übereinstim-

mender Auffassung der Bezirksregierungen

keine Tätigkeit als Apotheker – auch nicht

unter Aufsicht eines Apothekers – in einer

Apotheke ausüben. Bei eventuellen Fragen

bitten wir, sich mit der zuständigen Bezirks-

regierung in Verbindung zu setzen. Bis zur Erteilung der

deutschen Approbation sind diese Personen daher keine

Kammerangehörigen.

Apothekerinnen/Apotheker aus Nicht-EU-Ländern:

In diesen Fällen ist in der Regel die Gleichwertigkeit der

pharmazeutischen Ausbildungen nicht gegeben, insbe-

sondere fehlt es an der Absolvierung eines Praktikums

sowie an bestimmten Kenntnissen (u. a. Rechtskenntnis-

sen). Daher müssen Nicht-EU-Apotheker/innen ein einjäh-

riges Praktikum absolvieren, während dessen sie sich auf

Aus gegebenem Anlass teilen wir in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Apothekerdiplome sowie der Beschäf-

tigungsmöglichkeit von ausländischen Apothekerinnen/Apothekern nach Rückfrage bei den zuständigen Bezirksregie-

rungen (Approbationsbehörden) Folgendes mit:

die noch zu absolvierende Kenntnisprüfung vorbereiten

können. Sie erhalten zu diesem Zweck eine vorläufige

Berufsausübungserlaubnis über 12 Monate mit der Aufla-

ge, unter Aufsicht eines Apothekers tätig sein zu dürfen.

Voraussetzung für die Erteilung einer vorläufigen Berufs-

ausübungserlaubnis ist allerdings auch in diesen Fällen die

erfolgreich absolvierte Fachsprachenprüfung.

Aufgrund der vorläufigen Berufsausübungserlaubnis (als

Apothekerin/Apotheker) sind diese Personen während des

einjährigen Zeitraums Kammerangehörige.

Apotheker/innen, die nicht aus EU-Ländern kommen,

müssen in Deutschland unter

anderem ein einjähriges Praktikum absolvieren.

Foto: Monkey Business –

fotolia.com

Impressum

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Ausgabe 4/2015

Herausgeber

Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster,

Tel: 0251 520050, Fax: 0251 521650, E-Mail:

info@akwl.de

,

Internet:

www.akwl.de

Redaktion

Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter

Layout

Petra Wiedorn, Michael Schmitz

Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe

Ute Behle, Klaus Bisping, Dr. Claudia Brüning, Wolfgang Erdmann, Bern-

hard Hielscher, Carolin Kampruwen, Stefan Lammers, Dr. Sylvia Prinz,

Michael Schmitz, Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas

Walter

Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint

regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Ausgabe

5/2015, die am 11. Dezember 2015 erscheint, ist der 4. November 2015.

Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen-

Lippe im Kammerbeitrag enthalten.

Auflage: 7.450 Exemplare

Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des

Herausgebers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.