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SCHWEIZERISCHER GEMEINDEVERBAND

5

Schweizer Gemeinde 5/14

Rentenreform: finanzielle

Folgen für Gemeinden klären

Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) unterstützt den Vorentwurf zur Reform

der Altersvorsorge 2020. Er fordert aber, dass die Auswirkungen auf das Sozialsystem

aufgezeigt werden. Auch Gemeinden und Städte werden von der Reform tangiert.

Erwachsenen- und Kindesschutz

Der SGV beurteilt den Vorentwurf zur

Reform der Altersvorsorge 2020 als ziel-

führend. Er begrüsst den Ansatz einer

Gesamtschau, weist jedoch darauf hin,

dass die Auswirkungen der Reform auf

das Sozialsystem berücksichtigt werden

müssten. «Der heutige Kostendruck auf

Kantone respektive Gemeinden und

Städte infolge starker Zunahme der Er-

gänzungsleistungen und Sozialhilfe ist

erheblich und muss auf Dauer reduziert

werden», hält der SGV in seiner Stel-

lungnahme fest. Es sei darauf zu achten,

dass gegenwärtige und zukünftige Leis-

tungsversprechen nicht zulasten späte-

rer Generationen gemacht werden.

Er unterstützt den Grundsatz, dass die

Renten nicht gekürzt werden sollen,

sondern die Sanierung vor allem durch

erhöhte Beiträge, längere Beitrags-

dauer, Prämien und Steuern auf der Ein-

nahmeseite erfolgen soll. Dabei dürfe

nicht vergessen werden, dass Gemein-

den und Städte als Arbeitgeber durch

höhere Beiträge, Steuern usw. von der

Revision tangiert seien. «Die finanziel-

len Konsequenzen der Reform müssen

offen und nachvollziehbar aufgezeigt

werden, damit die finanzielle Tragbar-

keit der Revision überprüft werden

kann.» Der SGV verlangt deshalb, dass

die Vorlage mit den entsprechenden

Grundlagen ergänzt wird.

Im Weiteren begrüsst der SGV die Ein-

führung eines einheitlichen Rentenal-

ters. Er unterstützt auch die Flexibilisie-

rung des Rentenbezugs. Ebenfalls ein-

verstanden ist er mit der schrittweisen

Anpassung des Mindestumwandlungs-

satzes in der beruflichen Vorsorge.

«Diese Massnahme darf aber nicht zu

Rentenkürzungen und damit zu Mehr-

kosten in der Sozialhilfe und bei den Er-

gänzungsleistungen führen», fordert

der SGV. Deshalb seien die vorgeschla-

genen Ausgleichsmassnahmen unver-

zichtbar.

pb

Stellungnahme:

www.tinyurl.com/p99e3ze

Der SGV unterstützt die Stossrichtung

der Parlamentarischen Initiative «Publi-

kation von Erwachsenenschutzmass-

nahmen». Diese fordert, die Erwachse-

nenschutzbehörde zu verpflichten, «das

Betreibungsamt am Wohnsitz der be-

troffenen Person über die Ergreifung

oder die Aufhebung einer Massnahme

des Erwachsenenschutzrechts zu infor-

mieren». Zudem verlangt sie, dass die

Information im Betreibungsregister ein-

getragen wird. Der SGV begrüsst die

Publikation im Betreibungsregisteraus-

zug. Er beantragt jedoch, dass die Er-

wachsenenschutzbehörde auch den Ein-

wohnerdiensten mitteilt, wenn sie einer

volljährigen Person die Handlungsfä-

higkeit entzieht oder diese einschränkt.

Dies, damit die Einwohnerdienste, die

bis zum Inkrafttreten der neuen Erwach-

senenschutzmassnahmen per 1. Januar

haben und nicht einem Berufsgeheim-

nis unterstehen. Der SGV befürwortet

diese Ausdehnung der Meldepflicht. Er

begrüsst auch die Bestimmung, wonach

Personen, die dem Berufsgeheimnis un-

terstehen, z.B. Ärztinnen und Ärzte, ra-

scher eine Meldung machen können.

Gleichzeitig weist der SGV darauf hin,

dass die grössere Regelungsdichte im

Bereich des Kindesschutzes die Komple-

xität erhöhe und den Vollzug für die be-

troffenen Behörden auf kommunaler

Ebene erschwere. Er verlangt deshalb,

das Gesetz auf dasWesentliche zu redu-

zieren, und fordert, dass Bund und Kan-

tone den Behörden und Fachpersonen

gezielte Informationen geben und Hilfe

anbieten.

pb

Stellungnahmen:

www.tinyurl.com/ocu86yb

und

www.tinyurl.com/og9lkt5

2013 für die Ausstellung der Handlungs-

fähigkeitszeugnisse zuständig waren,

diese Dienstleistung auch zukünftig er-

bringen können.

Besserer Schutz der Kinder

vor Misshandlung und Missbrauch

Der SGV hat zu einer Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches be-

züglich Kindesschutz Stellung genom-

men. Die Änderung stützt sich auf die

Motion «Schutz des Kindes vor Miss-

handlung und sexuellem Missbrauch»

aus dem Jahr 2008. Nach geltendem

Recht sind nur Personen in amtlicherTä-

tigkeit verpflichtet, eine Meldung an

die Kindesschutzbehörde zu erstatten,

wenn dasWohl des Kindes gefährdet ist.

Diese Verpflichtung soll neu auf Fach-

personen ausgedehnt werden, die be-

ruflich regelmässig Kontakt mit Kindern

Bundesrat Bersets Botschaft zur Reform der Altersvorsorge soll Ende Jahr vorliegen.

Bild: zvg