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SCHWEIZERISCHER GEMEINDEVERBAND
5
Schweizer Gemeinde 5/14
Rentenreform: finanzielle
Folgen für Gemeinden klären
Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) unterstützt den Vorentwurf zur Reform
der Altersvorsorge 2020. Er fordert aber, dass die Auswirkungen auf das Sozialsystem
aufgezeigt werden. Auch Gemeinden und Städte werden von der Reform tangiert.
Erwachsenen- und Kindesschutz
Der SGV beurteilt den Vorentwurf zur
Reform der Altersvorsorge 2020 als ziel-
führend. Er begrüsst den Ansatz einer
Gesamtschau, weist jedoch darauf hin,
dass die Auswirkungen der Reform auf
das Sozialsystem berücksichtigt werden
müssten. «Der heutige Kostendruck auf
Kantone respektive Gemeinden und
Städte infolge starker Zunahme der Er-
gänzungsleistungen und Sozialhilfe ist
erheblich und muss auf Dauer reduziert
werden», hält der SGV in seiner Stel-
lungnahme fest. Es sei darauf zu achten,
dass gegenwärtige und zukünftige Leis-
tungsversprechen nicht zulasten späte-
rer Generationen gemacht werden.
Er unterstützt den Grundsatz, dass die
Renten nicht gekürzt werden sollen,
sondern die Sanierung vor allem durch
erhöhte Beiträge, längere Beitrags-
dauer, Prämien und Steuern auf der Ein-
nahmeseite erfolgen soll. Dabei dürfe
nicht vergessen werden, dass Gemein-
den und Städte als Arbeitgeber durch
höhere Beiträge, Steuern usw. von der
Revision tangiert seien. «Die finanziel-
len Konsequenzen der Reform müssen
offen und nachvollziehbar aufgezeigt
werden, damit die finanzielle Tragbar-
keit der Revision überprüft werden
kann.» Der SGV verlangt deshalb, dass
die Vorlage mit den entsprechenden
Grundlagen ergänzt wird.
Im Weiteren begrüsst der SGV die Ein-
führung eines einheitlichen Rentenal-
ters. Er unterstützt auch die Flexibilisie-
rung des Rentenbezugs. Ebenfalls ein-
verstanden ist er mit der schrittweisen
Anpassung des Mindestumwandlungs-
satzes in der beruflichen Vorsorge.
«Diese Massnahme darf aber nicht zu
Rentenkürzungen und damit zu Mehr-
kosten in der Sozialhilfe und bei den Er-
gänzungsleistungen führen», fordert
der SGV. Deshalb seien die vorgeschla-
genen Ausgleichsmassnahmen unver-
zichtbar.
pb
Stellungnahme:
www.tinyurl.com/p99e3zeDer SGV unterstützt die Stossrichtung
der Parlamentarischen Initiative «Publi-
kation von Erwachsenenschutzmass-
nahmen». Diese fordert, die Erwachse-
nenschutzbehörde zu verpflichten, «das
Betreibungsamt am Wohnsitz der be-
troffenen Person über die Ergreifung
oder die Aufhebung einer Massnahme
des Erwachsenenschutzrechts zu infor-
mieren». Zudem verlangt sie, dass die
Information im Betreibungsregister ein-
getragen wird. Der SGV begrüsst die
Publikation im Betreibungsregisteraus-
zug. Er beantragt jedoch, dass die Er-
wachsenenschutzbehörde auch den Ein-
wohnerdiensten mitteilt, wenn sie einer
volljährigen Person die Handlungsfä-
higkeit entzieht oder diese einschränkt.
Dies, damit die Einwohnerdienste, die
bis zum Inkrafttreten der neuen Erwach-
senenschutzmassnahmen per 1. Januar
haben und nicht einem Berufsgeheim-
nis unterstehen. Der SGV befürwortet
diese Ausdehnung der Meldepflicht. Er
begrüsst auch die Bestimmung, wonach
Personen, die dem Berufsgeheimnis un-
terstehen, z.B. Ärztinnen und Ärzte, ra-
scher eine Meldung machen können.
Gleichzeitig weist der SGV darauf hin,
dass die grössere Regelungsdichte im
Bereich des Kindesschutzes die Komple-
xität erhöhe und den Vollzug für die be-
troffenen Behörden auf kommunaler
Ebene erschwere. Er verlangt deshalb,
das Gesetz auf dasWesentliche zu redu-
zieren, und fordert, dass Bund und Kan-
tone den Behörden und Fachpersonen
gezielte Informationen geben und Hilfe
anbieten.
pb
Stellungnahmen:
www.tinyurl.com/ocu86ybund
www.tinyurl.com/og9lkt52013 für die Ausstellung der Handlungs-
fähigkeitszeugnisse zuständig waren,
diese Dienstleistung auch zukünftig er-
bringen können.
Besserer Schutz der Kinder
vor Misshandlung und Missbrauch
Der SGV hat zu einer Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches be-
züglich Kindesschutz Stellung genom-
men. Die Änderung stützt sich auf die
Motion «Schutz des Kindes vor Miss-
handlung und sexuellem Missbrauch»
aus dem Jahr 2008. Nach geltendem
Recht sind nur Personen in amtlicherTä-
tigkeit verpflichtet, eine Meldung an
die Kindesschutzbehörde zu erstatten,
wenn dasWohl des Kindes gefährdet ist.
Diese Verpflichtung soll neu auf Fach-
personen ausgedehnt werden, die be-
ruflich regelmässig Kontakt mit Kindern
Bundesrat Bersets Botschaft zur Reform der Altersvorsorge soll Ende Jahr vorliegen.
Bild: zvg